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   BGH, 17.02.2014 - 3 StR 7/14   

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https://dejure.org/2014,4693
BGH, 17.02.2014 - 3 StR 7/14 (https://dejure.org/2014,4693)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2014 - 3 StR 7/14 (https://dejure.org/2014,4693)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 3 StR 7/14 (https://dejure.org/2014,4693)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 23 StGB; § 49 StGB; § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Unzureichende Strafzumessungserwägungen (fehlende Würdigung aller Umstände bei der Strafrahmenwahl beim versuchten Delikt; fehlende Begründung der Einzelstrafenhöhe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 136
  • NStZ-RR 2016, 133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.09.2010 - 3 StR 261/10

    Strafzumessung; Strafrahmenwahl (Versuch; besondere Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 17.02.2014 - 3 StR 7/14
    Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18, 19 mwN).
  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 517/16

    Keine sukzessive Mittäterschaft bei bereits beendeten

    Sie hat zwar nicht verkannt, dass die Entscheidung über die Strafrahmenwahl beim Versuch aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände im weitesten Sinne zu treffen ist, bei der vor allem den versuchsbezogenen Gesichtspunkten, namentlich der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Februar2014 -3 StR 7/14, NStZ-RR 2014, 136, 137).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 71/22

    Gesamtstrafenbildung (Vorverurteilung; Zäsurwirkung; Berücksichtigung des

    Der "Einzelstrafausspruch hinsichtlich der unter Ziff. 5 aufgeführten Tat (UA Bl. 14 ff.), der versuchten schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB, (begegnet) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht jedenfalls nicht hinreichend deutlich den vertypten Milderungsgrund des Versuchs berücksichtigt hat (vgl. Senat, NStZ-RR 2014, 136).
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