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   BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09   

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https://dejure.org/2009,6911
BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09 (https://dejure.org/2009,6911)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2009 - 3 StR 80/09 (https://dejure.org/2009,6911)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09 (https://dejure.org/2009,6911)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 244 Abs. 5 StPO; § 261 StPO
    Selbstbelastungsfreiheit; Nemo-tenetur-Grundsatz; zulässiges Verteidigungsverhalten; Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Auslandszeugen (Erforderlichkeit zur Erforschung der Wahrheit; Ermessensausübung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 705
  • StV 2010, 561
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09
    Hierin ist eine Teileinlassung, die als solche der Beweiswürdigung zugänglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 20, 298), nicht zu sehen (BGHSt 25, 365; 38, 302; BGH NStZ 2007, 417).
  • BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge - Ableitung der Unrichtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09
    Hierin ist eine Teileinlassung, die als solche der Beweiswürdigung zugänglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 20, 298), nicht zu sehen (BGHSt 25, 365; 38, 302; BGH NStZ 2007, 417).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 401/99

    Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht; Verwertung dieser Tatsache

    Auszug aus BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09
    Macht er von seinem Aussageverweigerungsrecht umfassend Gebrauch, so ist allgemein anerkannt, dass daraus für ihn keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (BGHSt 45, 363 m. w. N.).
  • BGH, 05.08.2003 - 3 StR 231/03

    Absprache (Verstoß gegen das faire Verfahren durch ein Im-Unklarenlassen über die

    Auszug aus BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09
    Die Behauptung der Revision findet weder im Protokoll der Hauptverhandlung (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 342; 2007, 355) noch in den dienstlichen Erklärungen der beiden Berufsrichter vom 7. Januar 2009 (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2007, 245) eine Bestätigung.
  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92

    Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen

    Auszug aus BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09
    Hierin ist eine Teileinlassung, die als solche der Beweiswürdigung zugänglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 20, 298), nicht zu sehen (BGHSt 25, 365; 38, 302; BGH NStZ 2007, 417).
  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative

    Auszug aus BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09
    Die Behauptung der Revision findet weder im Protokoll der Hauptverhandlung (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 342; 2007, 355) noch in den dienstlichen Erklärungen der beiden Berufsrichter vom 7. Januar 2009 (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2007, 245) eine Bestätigung.
  • BGH, 27.02.2007 - 3 StR 32/07

    Absprache (negative Beweiskraft des Protokolls); Beweiserhebung zum Ablauf der

    Auszug aus BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09
    Die Behauptung der Revision findet weder im Protokoll der Hauptverhandlung (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 342; 2007, 355) noch in den dienstlichen Erklärungen der beiden Berufsrichter vom 7. Januar 2009 (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2007, 245) eine Bestätigung.
  • BGH, 22.03.2006 - 2 StR 585/05

    Tötung nach Rivalitäten verfeindeter türkischer Familien muss neu verhandelt

    Auszug aus BGH, 28.07.2009 - 3 StR 80/09
    Hierin ist eine Teileinlassung, die als solche der Beweiswürdigung zugänglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 20, 298), nicht zu sehen (BGHSt 25, 365; 38, 302; BGH NStZ 2007, 417).
  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22

    Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener

    Im Lichte dessen hat er stets den späten Zeitpunkt der Antragstellung gewürdigt (zur Zulässigkeit dieser Erwägung vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 14 Rn. 16 mwN; Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09, NStZ 2009, 705).
  • BGH, 13.03.2014 - 4 StR 445/13

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Ladung eines Auslandszeugen (Voraussetzungen:

    Zwar hatte sich der Angeklagte - wie sich aus den auf die Sachrüge hin zu beachtenden Urteilsgründen ergibt - bis zur Antragstellung noch nicht zum Tatvorwurf geäußert, sodass aus dem Umstand, dass die dem Beweisbegehren zugrunde liegende Alibibehauptung nicht früher aufgestellt worden ist, keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09, NStZ 2009, 705; Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 1 StR 415/01, NStZ 2002, 161, 162; Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 213; Rose, NStZ 2012, 18, 24), doch vermag der Senat auszuschließen, dass es sich bei dieser Erwägung um einen die Ablehnungsentscheidung tragenden Gedanken handelt.
  • BGH, 12.10.2011 - 2 StR 362/11

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Erörterungsmängel; molekulargenetische Untersuchung

    Insoweit kann dahinstehen, ob dies - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat - bereits deshalb als rechtsfehlerhaft zu beurteilen ist, weil die im Urteil wiedergegebenen Angaben des Angeklagten nicht als Teileinlassung, sondern als pauschales Bestreiten zu werten sind, mithin das Landgericht unzulässigerweise aus seinem Schweigen für ihn nachteilige Schlüsse gezogen hat (vgl. etwa BGH NStZ 2007, 417; 2009, 705).
  • BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22

    Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge

    Auch der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes nicht (grundlegend BVerfGE 56, 37; vgl. auch BVerfGE 133, 168; BGHSt 45, 363; BGH NStZ 2009, 705).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2014 - 53 Ss 90/14

    Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz

    Es gehört zu den übergeordneten Rechtsgrundsätzen, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen ( "nemo tenetur se ipsum accusare" bzw. "nemo tenetur se ipsum prodere" ; vgl. zuletzt: BVerfG NJW 2013, 1058, 1061; BGH NStZ 2009, 705; grundsätzlich: Verrel, Die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren, 2001; Sowada, Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen nomo-tenetur-Grundsatz und fair-trail-Prinzip, Geppert-Festschrift, S. 689 ff.).

    Die mangelnde Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung, auch zu seiner Person, darf ihm nicht strafverschärfend angelastet werden (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13 -, zit. n. juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09 -, zit. n. juris).

  • OLG Brandenburg, 01.04.2020 - 53 Ss 35/20

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen

    Die mangelnde Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13 -, zit. n. juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09 -, zit. n. juris).
  • BayObLG, 24.04.2020 - 201 StRR 30/20

    Einreise eines Asylbewerbers mit erschlichenem Schengen-Visum der Kategorie C

    Auch ist ein Beweisverwertungsverbot nicht aus dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten nemo-tenetur-Grundsatz d.h. dem Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit herzuleiten, wonach niemand gezwungen werden darf, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen sowie aktiv zur Sachaufklärung und damit gegebenenfalls zu seiner Überführung beizutragen (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 bei juris = BVerfGE 56, 37 = NJW 1981, 1431 = wistra 1982, 25 = MDR 1981, 818; vgl. auch BVerfGE 133, 168; BGHSt 45, 363; BGH NStZ 2009, 705).
  • OLG Hamm, 22.12.2011 - 23 W 3/11

    Begriff der psychischen Störung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

    Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet aktiv zur Sachaufklärung beizutragen (BGH, NStZ 09, 705).
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