Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.11.2021

Rechtsprechung
   BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16   

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BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16 (https://dejure.org/2016,23504)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2016 - 3 StR 86/16 (https://dejure.org/2016,23504)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16 (https://dejure.org/2016,23504)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 129 StGB; § 261 StGB
    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm; Verhältnismäßigkeit; Straftaten von einigem Gewicht; Sachbeschädigungen; Prägung des Erscheinngsbildes der Vereinigung); Beweiswürdigung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 129 Abs. 1 StGB, § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 98a Abs. 1 Nr. 2, § 110a Abs. 1 Nr. 2 StPO, §§ 74a, 120 GVG, § 100a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO, § 303 StGB, § 261 StPO, § 129 StGB, § 357 Satz 1 StPO, § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB, § 53 StGB, § 154a StPO, § 129 Abs. 4 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Einstufung einer Vereinigung als kriminell; Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung jeglicher beliebiger Straftaten; Einordnung der geplanten Straftaten der Mitglieder als eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit

  • rewis.io

    Gründung einer kriminellen Vereinigung: Erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die geplanten Straftaten; Anforderungen in diesem Sinne bei geplanter Begehung von Sachbeschädigungen, Verstößen gegen das Versammlungsgesetzt und Beleidigungen politischer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Einstufung einer Vereinigung als kriminell; Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung jeglicher beliebiger Straftaten; Einordnung der geplanten Straftaten der Mitglieder als eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neonazis als kriminelle Vereinigung

  • taz.de (Pressebericht, 15.08.2016)

    Nazi-Graffiti sind nicht gefährlich genug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 95
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16
    Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein und daher, wenn sie nur von einigen Angehörigen der Gruppierung aktiv verfolgt wird, von den übrigen zumindest mitgetragen werden (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 -StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; vom 9. Juli 2015 -3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474).

    In Bezug auf Körperverletzungsdelikte fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten dafür, dass ihnen ein koordiniertes, von einem übergeordneten ideologischen Ziel der AN GP und einem entsprechenden Gruppenwillen getragenes Vorgehen zugrunde lag, wie es beispielsweise der Fall sein kann, wenn eine Vereinigung es darauf anlegt, körperliche Auseinandersetzungen gezielt zu suchen oder zu provozieren (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 231 f.; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474 f.).

    Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf seine geänderte Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von Handlungen hin, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 -3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.).

  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16
    Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50 f. mwN).

    In diese ist nicht ausschließlich das Ausmaß der (geplanten) Substanzverletzungen einzustellen; zu den für die Gesamtbeurteilung bedeutsamen näheren Umständen gehört etwa bei Beschädigungen fremden Eigentums durch Farbsprühaktionen daneben auch der Inhalt der aufgesprühten Parolen, Bilder oder Zeichen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 22.Februar 1995 -3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 f.).

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16
    In Bezug auf Körperverletzungsdelikte fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten dafür, dass ihnen ein koordiniertes, von einem übergeordneten ideologischen Ziel der AN GP und einem entsprechenden Gruppenwillen getragenes Vorgehen zugrunde lag, wie es beispielsweise der Fall sein kann, wenn eine Vereinigung es darauf anlegt, körperliche Auseinandersetzungen gezielt zu suchen oder zu provozieren (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 231 f.; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474 f.).
  • BGH, 17.12.1992 - StB 21/92
    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16
    Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein und daher, wenn sie nur von einigen Angehörigen der Gruppierung aktiv verfolgt wird, von den übrigen zumindest mitgetragen werden (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 -StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; vom 9. Juli 2015 -3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474).
  • BGH, 20.12.2001 - 2 StE 11/00

    Antrag auf Ausservollzugsetzung der Untersuchungshaft; Fortdauer der

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16
    Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein und daher, wenn sie nur von einigen Angehörigen der Gruppierung aktiv verfolgt wird, von den übrigen zumindest mitgetragen werden (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 -StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; vom 9. Juli 2015 -3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474).
  • BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91

    Möglichkeit der Verletzung des Verschlechterungsverbots im Falle einer

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16
    In Bezug auf die Angeklagten M., G. und H. gilt unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass im Falle ihrer Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Handlungen jede Einzelstrafe die Höhe der zunächst gegen sie verhängten Freiheitsstrafe erreichen, weder eine Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe diese aber übersteigen darf (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 462/15

    Keine Prüfung oder Bewertung der Gründe für das Aussageverhalten des

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16
    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 462/15, juris).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Es kommt allein darauf an, dass er diese Stellung innehat, nicht hingegen, bei welchem konkreten Betätigungsakt er als Rädelsführer agiert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18).
  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    Dabei darf das zur Entscheidung berufene Tatgericht in der Addition der jeweils zu verhängenden zwei Einzelstrafen die bisherige Einzelstrafe nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16 Rn. 19 mN).
  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

    Diese Taten begründen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (zu den Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 6).

    dd) Die Beschuldigten haben sich darüber hinaus hochwahrscheinlich wegen weiterer, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, untereinander jedoch in Tatmehrheit stehender Delikte der Volksverhetzung in verschiedenen Tatbestandsvarianten nach § 130 StGB, der Gewaltdarstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht (zum Konkurrenzverhältnis vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2018 - 5-2 StE 21/16, juris Rn. 1601 ff.), soweit sie selbst jeweils für die Öffentlichkeit sichtbar antisemitische Beiträge auf der GPD-Seite einstellten, ohne dass insoweit entscheidend ist, ob sie bei dem konkreten Beteiligungsakt als Rädelsführer agierten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18).

  • BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18

    Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei

    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Besitz einer

    Damit ist nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers die mit der Organisationsstruktur einhergehende Gefährlichkeit (s. BT-Drucks. 18/11275 S. 10) von solchem Gewicht, dass sie es rechtfertigt, die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - oder gegebenenfalls auch deren Unterstützung - mit einer höheren Strafandrohung zu belegen als die einzelne Verwirklichung des von der Vereinigung bezweckten Straftatbestandes (vgl. zur früheren Rechtslage etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6).

    Die Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes erhöhten Gefahren begegnen, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der von ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6; BT-Drucks. 16/7958 S. 7).

    Zwar können der Schutzzweck der Norm und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine einschränkende Auslegung dahin gebieten, dass die begangenen und/oder geplanten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sein müssen (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, aaO; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, aaO; vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I, NJW 1975, 985 f.; BT-Drucks. IV/2145 [neu] S. 8).

    Die Unterstützung der Chapter durch Angehörige der "Federation West Central" beinhaltet ebenfalls nach einer Gesamtwürdigung der Unterstützungstaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6), eine entsprechende Gefahr.

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Die Beweiswürdigung ist auch mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96) lücken- und damit rechtsfehlerhaft.
  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

    Tateinheitlich zu diesen 17 Volksverhetzungsdelikten hat sich die Angeklagte V. jeweils wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF strafbar gemacht, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob sie bei dem konkreten Beteiligungsakt als Rädelsführerin agierte (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16 - juris Rn. 18).
  • BGH, 09.01.2020 - 3 StR 288/19

    BGH hebt den Freispruch im Fall Springmann auf und verwirft die Revision des

    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. November 1983 - 4 StR 375/83, NStZ 1984, 180; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11).
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung der Schuld der Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

    Diese konkurrenzrechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Strafverfolgung - wie hier gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO geschehen - auf Verstöße gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 17).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

  • BGH, 18.10.2018 - 3 StR 37/18

    Lückenhafte Beweiswürdigung (revisionsgerichtlicher Prüfungsumfang;

  • BGH, 20.09.2018 - 3 StR 618/17

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung;

  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 404/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung

  • BGH, 03.11.2017 - 3 StR 293/17

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung; fehlende Entscheidung über den

  • VG Stuttgart, 05.05.2021 - 8 K 3176/18

    Ausweisung eines Rädelsführers der Terrororganisation Forces Démocratiques de

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 197/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Festsetzung der

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2018 - 2 RVs 107/18
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.2021 - 3 StR 86/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,53078
BGH, 03.11.2021 - 3 StR 86/16 (https://dejure.org/2021,53078)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2021 - 3 StR 86/16 (https://dejure.org/2021,53078)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2021 - 3 StR 86/16 (https://dejure.org/2021,53078)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 42 RVG
    Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr für Tätigkeit im Revisionsverfahren (Zuständigkeit; Spruchgruppe; Einzelrichter; Unzulässigkeit bei bereits festgesetzten Gebühren)

  • HRR Strafrecht

    § 42 RVG
    Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Wahlanwalt, Zulässigkeit des Antrags, rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss, Einzelrichter

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zeitpunkt für die Pauschgebühr des Wahlanwalts - Erst Pauschgebühr, dann Kostenfestsetzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 492/15

    Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr

    Auszug aus BGH, 03.11.2021 - 3 StR 86/16
    Das Verfahren war sowohl besonders umfangreich als auch besonders schwierig (s. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 492/15, BGHR RVG § 51 Abs. 1 Bewilligungsvoraussetzungen 1; OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 (s) Sbd VIII 150/05, juris; BeckOK RVG/Knaudt, 53. Ed., § 42 Rn. 9 ff.).
  • OLG Jena, 10.03.2008 - 1 AR (S) 14/07

    Pauschgebührenantrag; Auslegung

    Auszug aus BGH, 03.11.2021 - 3 StR 86/16
    Bei sachgerechtem Verständnis (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 10. März 2008 - 1 AR (S) 14/07, juris Rn. 6) wird vielmehr die Feststellung einer Pauschgebühr (§ 42 RVG) begehrt.
  • OLG Hamm, 07.09.2005 - 2 (s) Sbd VIII-150/05

    besonders umfangreich; besonders schwierig; Zumutbarkeit;

    Auszug aus BGH, 03.11.2021 - 3 StR 86/16
    Das Verfahren war sowohl besonders umfangreich als auch besonders schwierig (s. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 492/15, BGHR RVG § 51 Abs. 1 Bewilligungsvoraussetzungen 1; OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 (s) Sbd VIII 150/05, juris; BeckOK RVG/Knaudt, 53. Ed., § 42 Rn. 9 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 3 RVGs 48/11

    Pflichtverteidigervergütung; Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG bei

    Auszug aus BGH, 03.11.2021 - 3 StR 86/16
    Der Antrag nennt nämlich als Anspruchsgrundlage ausdrücklich § 42 RVG; auch nach dieser Vorschrift kann einem Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr bewilligt werden (§ 42 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - III-3 RVGs 48/11, NStZ-RR 2013, 63).
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