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   BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20   

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https://dejure.org/2020,14886
BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20 (https://dejure.org/2020,14886)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2020 - 3 StR 91/20 (https://dejure.org/2020,14886)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 (https://dejure.org/2020,14886)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 53 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 265 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20
    Allerdings kann die für die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB erforderliche Verknüpfung der Tatbestände allein in der Überlagerung der objektiven Ausführungshandlungen gesehen werden; dies gilt auch im Bereich der Betäubungsmittelstraftaten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 16; vom 11. November 1976 - 4 StR 266/76, BGHSt 27, 66 f.).

    Dies gilt auch für die bloße Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer an den Lieferanten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 20; vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19, juris Rn. 8 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 11.11.1976 - 4 StR 266/76

    Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Zusammentreffen mehrerer

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20
    Allerdings kann die für die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB erforderliche Verknüpfung der Tatbestände allein in der Überlagerung der objektiven Ausführungshandlungen gesehen werden; dies gilt auch im Bereich der Betäubungsmittelstraftaten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 16; vom 11. November 1976 - 4 StR 266/76, BGHSt 27, 66 f.).
  • BGH, 14.05.2019 - 3 StR 65/19

    Tateinheit durch die Überlagerung von Ausführungshandlungen im

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20
    Dies gilt auch für die bloße Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer an den Lieferanten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 20; vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19, juris Rn. 8 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 82/18

    Tateinheit zwischen erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20
    Es ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls einer Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 04.01.2024 - 5 StR 497/23
    Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, zumal da eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 27.02.2024 - 5 StR 627/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Eine Modifikation der konkurrenzrechtlichen Beurteilung bildet aber bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 09.06.2020 - 3 StR 417/19

    Konkurrenzrechtliche Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Der Senat setzt in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für die damit verbleibende Tat im rechtlichen Sinne bei jedem Angeklagten die jeweils höchste der in den vorgenannten Fällen verhängten Einzelstrafen (jeweils Fall II.5. der Urteilsgründe) von sieben Jahren und sechs Monaten (T.), sieben Jahren und vier Monaten (M.) sowie sechs Jahren (Ts.) als neue Einzelstrafe fest, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht, wäre es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung von einer Tat im Rechtssinne ausgegangen, für das Geschehen niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20, juris Rn. 9).

    der Urteilsgründe festgesetzten Einsatzstrafen von neun Jahren (T.), acht Jahren und zehn Monaten (M.) und sieben Jahren und drei Monaten (Ts.) ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls dreier Einzelstrafen auf jeweils niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen als die verhängten erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20, juris Rn. 9; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10).

  • BGH, 24.05.2022 - 5 StR 133/22

    Konkurrenzrechtliche Einordnung von Betäubungsmitteldelikten

    Angesichts der Einsatzstrafe in Höhe von zehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zehn weiterer Einzelfreiheitsstrafen zwischen fünf und neun Jahren ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls einer Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneidung der

    Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von vier Jahren, acht Freiheitsstrafen von drei Jahren sowie einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der vier Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2023 - 5 StR 367/22; vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 mwN).
  • BGH, 28.02.2023 - 5 StR 481/22

    Tateinheit bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneiden der

    Angesichts der Einsatzstrafe des Angeklagten S. V. von sechs Jahren und der der Angeklagten L. V. von vier Jahren und sechs Monaten sowie der jeweiligen Vielzahl weiterer mehrjähriger Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls der genannten Einzelstrafen auf eine jeweils niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 06.12.2022 - 5 StR 155/22

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Deliktsserie mit mehreren Beteiligten;

    Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen jeweils ausschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls einiger Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 21.06.2022 - 5 StR 38/22

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen

    Angesichts der Einsatzstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie der verbleibenden 39 Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und zwei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls dreier Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.01.2023 - 5 StR 367/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz

    Angesichts der damit verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zweier Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie weiterer zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls einer Einzelstrafe von zehn Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23

    Beteiligung von mehreren Personen an einer Deliktserie hinsichtlich

    Der Senat kann angesichts der verbleibenden zehn Einzelfreiheitsstrafen von jeweils mindestens zwei Jahren Dauer ausschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls dreier weiterer Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 21.06.2022 - 5 StR 3/22

    Entscheidung des Revisionsgerichts nach Änderung des Schuldspruchs

  • BGH, 06.07.2022 - 5 StR 85/22

    Tateinheit durch natürliche Handlungseinheit

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