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LG Detmold, 23.07.2008 - 3 T 126/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Rückforderung Betreuervergütung einzusetzendes Vemögen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
FGG § 56 Abs. 1; BGB 1908 i Abs. 1; BGB § 1836 c Nr. 2; BGB § 1836 e Abs. 1; SGB XII § 90
Rückforderung Betreuervergütung einzusetzendes Vemögen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Ermittllung des einzusetzenden Vermögens bei tatsächlich erfolgtem Abfluss aus dem Vermögen; Erstattung der Betreuervergütung aus dem Privatvermögen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Detmold - 23 XVII Sch 694
- LG Detmold, 23.07.2008 - 3 T 126/08
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 544
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Tod des Betreuten: Fortsetzung eines Regreßverfahrens gegen die Rechtsnachfolger …
Auszug aus LG Detmold, 23.07.2008 - 3 T 126/08
Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten (…vgl. BayObLG, FGPrax. 2004, S. 25 (S. 26); OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, S. 1593 ff.).
- LG Detmold, 08.02.2011 - 3 T 161/10
Annahme einzusetzenden Vermögens bei einer der Altersversorgung dienenden …
Zu dem einzusetzenden Vermögen zählt nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und ständiger Rechtsprechung der Kammer auch eine Kapitallebensversicherung, selbst wenn diese für eine zusätzliche Altersvorsorge bestimmt ist (zu vgl. OLG München, Beschl. v. 8. Juli 2005 - 33 Wx 32/05; LSG NRW, Beschl. v. 28. Juni 2007 - L 20 B 37/07; LSG NRW, Beschl. v. 21. Januar 2008 - L 20 SO 91/06; OLG Hamm, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06; OLG Hamm, Beschl. v. 31. März 2009 - 13 WF 52/09; Kammerbeschl. v. 23. Juli 2008 - 3 T 126/08; LG Koblenz, Beschl. v. 21. September 2009 - 2 T 570/09). - LG Detmold, 26.01.2011 - 3 T 161/10
Vergütungsregress gegen den Betroffenen; Kapitallebensversicherung als …
Zu dem einzusetzenden Vermögen zählt nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und ständiger Rechtsprechung der Kammer auch eine Kapitallebensversicherung, selbst wenn diese für eine zusätzliche Altersvorsorge bestimmt ist (zu vgl. OLG München, Beschl. v. 8. Juli 2005 - 33 Wx 32/05; LSG NRW, Beschl. v. 28. Juni 2007 - L 20 B 37/07; LSG NRW, Beschl. v. 21. Januar 2008 - L 20 SO 91/06; OLG Hamm, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06; OLG Hamm, Beschl. v. 31. März 2009 - 13 WF 52/09; Kammerbeschl. v. 23. Juli 2008 - 3 T 126/08; LG Koblenz, Beschl. v. 21. September 2009 - 2 T 570/09). - LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2011 - L 8 SO 157/11 Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit des Betroffenen durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid festgelegt oder tituliert ist; solange Geldmittel noch nicht aus dem Vermögen abgeflossen sind, müssen diese vielmehr dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 23. Juli 2008, 3 T 126/08 mwN, juris Rn 10).