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   LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12   

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LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12 (https://dejure.org/2012,20323)
LG Kiel, Entscheidung vom 02.07.2012 - 3 T 188/12 (https://dejure.org/2012,20323)
LG Kiel, Entscheidung vom 02. Juli 2012 - 3 T 188/12 (https://dejure.org/2012,20323)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB, § 58 FamFG
    Betreuungsverfahren: Zwangsweise Unterbringung und Zwangsmedikation einer betreuten Person

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuungsrechtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und zwangsweisen Heilbehandlung eines psychisch Kranken

  • rabüro.de

    Zur zwangsweisen Unterbringung und Zwangsmedikation einer betreuten Person

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Zwangsbehandlung, Unterbringung, Zwangsmedikation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1
    Betreuungsrechtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und zwangsweisen Heilbehandlung eines psychisch Kranken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung untergebrachter Personen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1754
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
    Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Freiheitsinteresse (und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit) darstellt.

    Vor diesem Hintergrund hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 01.06.2006 (FamRZ 2006, 615) § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB - trotz einer gewissen sprachlichen Ungenauigkeit - als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung des Betroffenen angesehen und insoweit ausgeführt, dass die Vorschrift sinnvoll nur dahin ausgelegt werden kann, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt und derentwegen der Betroffenen untergebracht ist, unabhängig von seinem entgegenstehenden natürlichen Willen zu dulden hat.

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
    Allerdings ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23.03.2011 und 12.10.2011 (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571) inzwischen (erneut) streitig, ob § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für zwangsweise Behandlungen untergebrachter Personen darstellt und ob diese in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist (ablehnend LG Stuttgart Az. 2 T 35/12; LG Flensburg Az. 5 T 110/12 und 5 T 120/12; zustimmend Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233).

    Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Freiheitsinteresse (und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit) darstellt.

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
    Allerdings ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23.03.2011 und 12.10.2011 (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571) inzwischen (erneut) streitig, ob § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für zwangsweise Behandlungen untergebrachter Personen darstellt und ob diese in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist (ablehnend LG Stuttgart Az. 2 T 35/12; LG Flensburg Az. 5 T 110/12 und 5 T 120/12; zustimmend Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233).
  • LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an die zwangsweise Unterbringung eines

    Auszug aus LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
    Allerdings ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23.03.2011 und 12.10.2011 (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571) inzwischen (erneut) streitig, ob § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für zwangsweise Behandlungen untergebrachter Personen darstellt und ob diese in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist (ablehnend LG Stuttgart Az. 2 T 35/12; LG Flensburg Az. 5 T 110/12 und 5 T 120/12; zustimmend Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233).
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