Rechtsprechung
LG Bautzen, 28.04.2009 - 3 T 24/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pfändbarkeit des Einkommens und einer Mehraufwandsentschädigung eines Schuldners ohne Beschränkung wegen bevorrechtigten Unterhalts von minderjährigen Kindern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- sachsen.de (Pressemitteilung)
Der Euro im »Ein-Euro-Job« ist grundsätzlich pfändbar
- sachsen.de (Pressemitteilung)
Der Euro im »Ein-Euro-Job« ist grundsätzlich pfändbar
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Euro im »Ein-Euro-Job« ist grundsätzlich pfändbar
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Gehalt vom Ein-Euro-Job ist pfändbar!
- arge-freiburg.de (Kurzinformation)
Der Euro im Ein-Euro-Job ist grundsätzlich pfändbar
Verfahrensgang
- AG Hoyerswerda - 1 M 101/09
- LG Bautzen, 28.04.2009 - 3 T 24/09
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 1941
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Dresden, 17.06.2008 - 3 T 233/08
Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen; Pfändbarkeit einer Mehraufwandsentschädigung
Auszug aus LG Bautzen, 28.04.2009 - 3 T 24/09
Entgegen der auch vom Vollstreckungsgericht in Bezug genommenen Auffassung des LG Dresden (Rpfleger 2008, 655 f) unterfällt eine Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II nicht dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO , denn es handelt sich bei dieser Entschädigung schon nicht um zweckgebundenes Einkommen bzw. Einkommensbestandteile im Rahmen eines dauerhaften Vertragsverhältnisses, also um gesondert ausgewiesene spesenähnliche Aufwandsentschädigungen neben dem Verdienst, ebenso wenig um Entschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit (…dazu Zöller-Stöber, a.a.O., § 850a Rz. 7), sondern um öffentliche Unterstützungszahlungen zur Eingliederung von arbeitslosen Personen.
- LG Kassel, 07.07.2010 - 3 T 468/10
Kontopfändung: Pfändbarkeit der Mehraufwandsentschädigung beim 1-Euro-Job
11 Für ihre Sichtweise, die in Rede stehende Mehraufwandsentschädigung sei pfändbar, da es sich dabei weder um eine Leistung im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO handele noch sie dem abschließenden Katalog des § 54 I - III SGB I unterfalle, kann sich die Gläubigerin - soweit ersichtlich - auf die Entscheidung des Landgerichts Bautzen (Beschluss vom 28.04.2009 - 3 T 24/09) und auch die wohl ständige Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (Beschluss vom 21.03.2007 - 2 T 43/07; Beschluss vom 15.05.2006 - 2 T 61/06; Beschluss vom 29.11.2005 - 2 T 282/05) stützen.