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   LG Würzburg, 30.03.2015 - 3 T 284/15   

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LG Würzburg, 30.03.2015 - 3 T 284/15 (https://dejure.org/2015,12996)
LG Würzburg, Entscheidung vom 30.03.2015 - 3 T 284/15 (https://dejure.org/2015,12996)
LG Würzburg, Entscheidung vom 30. März 2015 - 3 T 284/15 (https://dejure.org/2015,12996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Übersendung eines Vermögensverzeichnisses

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 114/14

    Kostenansatz des Gerichtsvollziehers bei Übersendung der letzten

    Auszug aus LG Würzburg, 30.03.2015 - 3 T 284/15
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 ZPO abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann (zum Streitstand ausführlich: BeckOK ZPO/Fleck-ZPO § 802 d RdNr. 6 b; OLG Schleswig 12.02.2015 - 9 W 114/14, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 25 W 277/14

    Zulässigkeit der Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen eine den Kostenansatz

    Auszug aus LG Würzburg, 30.03.2015 - 3 T 284/15
    Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung an, dass dem Gläubiger eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Übersendung des Vermögensverzeichnisses in den Fällen des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zustehe (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015 - I - 25 W 277/14, zitiert nach juris; OLG Schleswig a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung

    Kostenrechtlich wird daraus die Konsequenz gezogen, dass der Gerichtsvollzieher zu Recht die durch Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses entstandene Gebühr für die Erteilung der Abschrift in Rechnung stellt (LG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 T 284/15, juris; LG Kiel, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 4 T 42/14, juris; LG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 5 T 194/14, juris; AG Schwerin, Beschluss vom 25. September 2015 - 50 M 2486/15, juris; AG Weißenfels, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 13 M 1641/14, juris).
  • OLG Köln, 18.11.2015 - 17 W 174/15

    Zulässigkeit eines bedingten Gläubigerantrags im Verfahren über die Erteilung

    Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher an die Beschränkung (Bedingung) des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Verzicht auf Übersendung eines älteren Vermögensverzeichnisses bzw. die Rücknahme des Antrages für diesen Fall gebunden ist oder nicht, ist trotz der inzwischen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen dazu (OLG Hamm, OLG Schleswig, KG) nach wie vor umstritten (s. die Zusammenstellungen bei Fleck in BeckOK-ZPO, 18. Edition Stand 01.09.2015, § 802d ZPO Rn 6b und im Beschluss des LG Erfurt, aaO Rn 9 gegen und Rn 11 für eine solche Dispositionsbefugnis; noch jüngst ablehnend LG Würzburg, DGVZ 2015, 130 f.; AG Schöneberg, JurBüro 2015, 268 f.; Seiler in Thomas/Putzo, 36. Aufl. 2015, § 802d Rn 3; ebenso nunmehr Meller-Hanich in Prütting/Gehrlein, 7. Aufl. 2015, § 802d ZPO Rn 5; die Parteiherrschaft des Gläubigers auch insoweit bejahend : Zöller/Stöber, aaO § 802d ZPO Rn 14; Musielak/Voit, 12. Aufl. 2015, § 802d ZPO Rn 17 unter Hinweis auf AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff. - bestätigt durch OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88 ff. - mit einem weitergehenden Vorschlag zur Eintragung analog § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO: Fleck, aaO Rn 6d ff.).
  • LG Verden, 06.04.2016 - 6 T 173/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Antrages auf

    a) So haben das LG Würzburg (Beschluss vom 30.03.2015, 3 T 284/15), das LG Kiel (Beschluss vom 1. Juli 2014, 4 T 42/14) sowie das AG Dortmund (Beschluss vom 10. Januar 2014, 241 M 2027/13) entschieden, dass § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO eine unverzichtbare Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weiterleitung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft begründe, sobald ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt sei und der Gerichtsvollzieher feststelle, dass innerhalb der 2-Jahres-Frist bereits ein Vermögensverzeichnis erstellt worden ist.
  • LG Dessau-Roßlau, 28.06.2016 - 1 T 294/15

    Gerichtsvollziehergebühren: Zulässigkeit der Beschränkung des

    Die Vertreter der einen Auffassung (vgl. u.a. LG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 T 284/15 - LG Kiel, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 4 T 42/14 - LG Halle, Beschluss vom 23.02.2015 - 1 T 31/15 - LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14 -) erachten eine derartige Antragseinschränkung im Rahmen des § 802 d ZPO für unzulässig und orientieren sich in ihrer Begründung im Wesentlichen am Wortlaut des § 802 d I S. 2 ZPO.
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