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   LAG Sachsen, 16.03.2006 - 3 Ta 39/06   

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https://dejure.org/2006,12264
LAG Sachsen, 16.03.2006 - 3 Ta 39/06 (https://dejure.org/2006,12264)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 3 Ta 39/06 (https://dejure.org/2006,12264)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 16. März 2006 - 3 Ta 39/06 (https://dejure.org/2006,12264)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • LAG Sachsen PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Streitigkeiten aus einem Schulungsvertrag über eine Ausbildung zum Altenpfleger gem. dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltpflG) ; Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ...

  • Judicialis

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ; AltpflG §§ 1 ff.; ; AltPflAPrV § 1

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02

    Umschulungsverhältnis - Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus LAG Sachsen, 16.03.2006 - 3 Ta 39/06
    Neben der Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG sind die Arbeitsgerichte deshalb auch zuständig für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden bzw. Umschülern und sonstigen Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG, sofern das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (vgl. auch BAG, Beschluss vom 24.09.2002 - 5 AZB 12/02 - in EzA Nr. 37 zu § 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rz. 149).

    Diesem Tatbestandsmerkmal kommt für die Rechtswegbestimmung eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BAG vom 24.09.2002, a. a. O.).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt regelmäßig dann vor, wenn der Auszubildende dem Weisungsrechts des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.09.2002, a. a. O.; BAG, Beschluss vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 - in EzA Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rz. 155).

  • LAG Köln, 03.07.1998 - 11 Ta 360/97

    Rechtsweg; Status; Ausbildungsvertrag; Altenpfleger; Lehrgangsgebühren; zu ihrer

    Auszug aus LAG Sachsen, 16.03.2006 - 3 Ta 39/06
    Selbst wenn also die in § 2 des Schulungsvertrages genannte Ausbildung in den Schulungsräumen der Fachschule für Altenpflege als "schulische Ausbildung" im Sinne des Beschlusses des BAG vom 21.05.1997 (a. a. O.) bezeichnet werden könnte und dies bei Anwendung des Tatbestandsmerkmals "Berufsausbildung" von Belang wäre, gäbe den Ausschlag, dass die praktische Ausbildung im Vordergrund steht (vgl. BAG vom 2.105.1997, a. a. O., unter II. 2. der Gründe; siehe auch LAG Köln, Beschluss vom 03.07.1998 - 11 Ta 360/97 - in AR Blattei ES 160.5.1 Nr. 24).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin darüber hinaus als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten könnte (so etwa LAG Köln vom 03.07.1998, a. a. O.).

  • BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98

    Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen

    Auszug aus LAG Sachsen, 16.03.2006 - 3 Ta 39/06
    Eine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt regelmäßig dann vor, wenn der Auszubildende dem Weisungsrechts des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.09.2002, a. a. O.; BAG, Beschluss vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 - in EzA Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rz. 155).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensmaßregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfungen vorschreibt (vgl. auch Sächsisches LAG, Beschluss vom 02.04.2004 - 4 Ta 75/04 - vgl. auch BAG, Beschluss vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 - in EzA Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979).

  • LAG Sachsen, 02.04.2004 - 4 Ta 75/04
    Auszug aus LAG Sachsen, 16.03.2006 - 3 Ta 39/06
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensmaßregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfungen vorschreibt (vgl. auch Sächsisches LAG, Beschluss vom 02.04.2004 - 4 Ta 75/04 - vgl. auch BAG, Beschluss vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 - in EzA Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2014 - 3 Ta 3/14

    Rechtswegzuständigkeit bei Ausbildung an einer Privatschule

    In Abweichung von der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16.03.2006 - 3 Ta 39/06 - bestehe zwischen dem Beklagten und den mit der praktischen Ausbildung betrauten Einrichtungen keine Verknüpfung in Form eines Kooperationsvertrages.

    In diesem Zusammenhang wiederum ist anerkannt, dass unter Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur die Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Berufsbildungsgesetz fallen, sondern auch solche Personen, denen auf Grund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden und die einem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterliegen (BAG vom 24.09.2002 - 5 AZB 12/02 - Juris, Rd.-Nr. 55, 57; Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 16.03.2006 - 3 Ta 39/06 -, Juris, Rd.-Nr. 16; LAG M-V vom 27.11.2012 - 3 Ta 24/12 - Juris, Rd.-Nr. 17).

  • LAG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 4 Ta 31/14

    Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

    Diese originär am Ausbildungszweck orientierten Anleitungen und Weisungen stellen somit keine über den reinen Leistungsaustausch weitergehenden Pflichten und Weisungen dar (aA offenbar zu Weisungen, die sich aus der AltPflAPrV ergeben: Sächsisches LAG 16. März 2006 - 3 Ta 39/06 - PflR 2006, 519; auf die Problematik gar nicht eingehend: LAG Köln 14. Oktober 2009 aaO).
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