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Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14   

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https://dejure.org/2016,3297
LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14 (https://dejure.org/2016,3297)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14 (https://dejure.org/2016,3297)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - 3 TaBV 2/14 (https://dejure.org/2016,3297)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Konzernprivileg - Personalgestellung - Übergangsmandat - Weisungsrecht - wirtschaftliche Tätigkeit

  • IWW

    § 4 Abs. 3 TVöD, § 613 a BGB, § ... 613 a Abs. (1) BGB, § 613 a Abs. (5) BGB, § 613 a Abs. (6) BGB, § 4 Abs. (3) TVöD, § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG, § 890 ZPO, §§ 87, 88 BetrVG, § 87 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 102 BetrVG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, Richtlinie 2008/104/EG, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 87 Abs. 1 ArbGG, 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 ArbGG, § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 106 GewO, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 18 AktG, §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, §§ 9 Nr. 1, 10 Abs 1 S. 1 Halbs. 2 AÜG, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 3 AÜG, § 242 BGB, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 130 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 2 BetrVG, § 2 Abs. 2 GKG, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung bei der Arbeitnehmerüberlassung durch dauerhafte Personalgestellung nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats der personalstellenden Arbeitgeberin bei wiederholten Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung zur ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 1 Abs 3 Nr 2 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 4 Abs 3 TVöD
    Unzulässige dauerhafte Personalgestellung - Unwirksamkeit des § 4 Abs 3 TVöD - Mitbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung bei der Arbeitnehmerüberlassung durch dauerhafte Personalgestellung nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12

    Gestellung gem. § 4 Abs 3 TVöD als unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet auf eine Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD Anwendung (so auch LAG Baden-Württemberg 17. April 2013 - 4 TaBV 7/12; anderer Ansicht OVG Münster 19. September 2014 - 20 A 281/13. PVB).

    Er sei auch für die gestellten Küchenmitarbeiter im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG zuständig, wie sich aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2013 (4 TaBV 7/12) ergebe.

    Im Unterschied zu der vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (4 TaBV 7/12) zu beurteilenden Fallkonstellation handele es sich bei der vorliegenden Personalgestellung zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen um einen Teilbetriebsübergang.

    In der Sache handelt es sich bei der Personalgestellung somit um eine Personalüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 648/10 - ZTR 2012, 515; LAG Baden-Württemberg 17. April 2013 - 4 TaBV 7/12 - ZTR 2013, 618; Gaenslen öAT 2015, 181, 182; Gerdom öAT 2011, 150; offen gelassen von BVerwG 22. September 2015 - 5 P 12/14 - juris - Rn. 37; a. A. Ruge/von Tiling ZTR 2012, 263).

    Soweit § 4 Abs. 3 TVöD die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern gestattet, verstößt diese Norm gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG mit der Folge ihrer Unwirksamkeit (so auch LAG Baden-Württemberg 17. April 2013 - 4 TaBV 7/12 - ZTR 2013, 618).

    b) Der Verstoß der Beteiligten zu 2 gegen das Verbot der nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung führt im vorliegenden Fall aber dazu, dass die mit der Tarifregelung des § 4 Abs. 3 TVöD verbundene Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers gem. § 106 GewO dahingehend, dass der Vertragsarbeitgeber einseitig die Leistungserbringung bei einem Dritten verlangen kann (LAG Baden-Württemberg 17. April 2013 - 4 TaBV 7/12 - ZTR 2013, 618), nicht eintritt.

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 20 = NZA 2015, 240).

    Diesem nationalen Verständnis des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG als Untersagung der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung steht die Leiharbeitsrichtlinie jedenfalls nicht entgegen (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - aaO).

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    Ungeachtet der noch offenen Frage, wie der Begriff "vorübergehend" im Einzelnen zu konkretisieren ist, liegt jedenfalls dann keine "vorübergehende" Arbeitnehmerüberlassung mehr vor, wenn sie ohne jegliche zeitliche Begrenzung erfolgt (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - BAGE 145, 355).

    Ein mehr als vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher ist seitdem verboten (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - BAGE 145, 355).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2014 - 20 A 281/13

    Personalgestellung, tariflich; Wahlberechtigung; Dienststellenzugehörigkeit;

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet auf eine Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD Anwendung (so auch LAG Baden-Württemberg 17. April 2013 - 4 TaBV 7/12; anderer Ansicht OVG Münster 19. September 2014 - 20 A 281/13. PVB).

    b) Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass der Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die Zielsetzung der Personalgestellung, nämlich Schutz des Arbeitnehmers vor dem neuen Aufgabenträger und Erhalt der angestammten Arbeitsbedingungen, teleologisch zu reduzieren und die Personalgestellung aus dem Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszunehmen sei (so aber OVG Münster 19. September 2014 - 20 A 281/13.PVB - ZTR 2015, 107; DKKW-Trümner 14. Aufl. § 5 Rn. 119; Fieberg NZA 2014, 187, 189 f.).

  • BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und das beherrschte Unternehmen geführt werden (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 6).
  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    Der Beteiligte zu 1 kann verlangen, dass sie eine solche betriebsvereinbarungswidrige Maßnahme unterlässt (BAG 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - BAGE 56, 313).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    Unter dem Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (EuGH 10. Januar 2006 - C-222/04 - EuZW 2006, 306).
  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 11/85

    Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    Die Betriebspartner können sich auch auf bestimmte Grundregeln beschränken, die der Dienstplan beachten muss, und dem Arbeitgeber sogar eine Freiheit einräumen, die einem mitbestimmungsfreien Zustand nahe kommt (BAG 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 20).
  • EuGH, 17.03.2015 - C-533/13

    AKT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    Zum anderen ist Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass die Bestimmung nur an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates gerichtet ist und die nationalen Gerichte nicht verpflichtet, alle Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit enthalten, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses iSv Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie gerechtfertigt sind (EuGH 17. März 2015 - C-533/13 - AKT - NZA 2015, 423).
  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14
    c) Die in der Literatur (z.B. ErfK/Wank 16. Aufl. § 1 AÜG Rn. 57 mwN) aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit des Konzernprivilegs mit dem Gemeinschaftsrecht kann hier dahingestellt bleiben (ebenfalls offen gelassen von BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - AP TzBfG § 8 Nr. 32 = EzA TzBfG § 8 Nr. 31).
  • LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11

    Heilung eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines

  • BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 24/11

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 19/12

    Betriebsrat - Einigungsstelle - Schichtarbeit

  • LAG Hamm, 03.12.2013 - 7 TaBV 89/13

    Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 22.07.2008 - 3 AZB 26/08

    Rechtsmittel gegen Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen

  • BAG, 17.09.2013 - 1 ABR 21/12

    Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag

  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 648/10

    Ministerialzulage bei Gestellung

  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

  • BAG, 18.11.2014 - 1 ABR 21/13

    Betriebsrat - Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag

  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

    aa) Es ist umstritten, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF dahin auszulegen ist, dass die Gestellung von Personal nach § 4 Abs. 3 TVöD Arbeitnehmerüberlassung darstellt, für die der Anwendungsbereich des AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung grundsätzlich eröffnet ist (bejahend: Gaenslen öAT 2015, 181, 183; Gerdom öAT 2011, 150, 151; Hinrichs/Wenzel/Knoll ZTR 2014, 68, 69; BeckOK ArbR/Kock Stand 1. September 2020 AÜG § 1 Rn. 227; Schaub ArbR-HdB/Koch 16. Aufl. § 120 Rn. 24a; Ulber/Ulber AÜG 5. Aufl. § 1 Rn. 505 ff.; LAG Baden-Württemberg 11. Februar 2016 - 3 TaBV 2/14 - zu D II der Gründe; vgl. auch BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 648/10 - Rn. 21, wobei der Sechste Senat zur Rechtslage vor der Änderung des AÜG durch das Missbrauchsverhinderungsgesetz vom 28. April 2011, BGBl. I S. 642 die Anwendbarkeit des AÜG iE wegen fehlender Gewerbsmäßigkeit abgelehnt hat; die Eröffnung des Anwendungsbereichs des AÜG ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen 19. September 2014 - 20 A 281/13.PVB - juris-Rn. 61 ff.; Fieberg NZA 2014, 187; ders. in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2020 E § 4 Rn. 62; Ruge/von Tiling ZTR 2012, 263; wohl auch Bauschke öAT 2014, 181, 183) .
  • BAG, 18.07.2017 - 1 ABR 15/16

    Personalgestellung - Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2016 - 3 TaBV 2/14 - insoweit aufgehoben, als er die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 22. Mai 2014 - 1 BV 1/14 - zurückgewiesen hat.
  • ArbG Emden, 12.01.2022 - 1 Ca 334/20

    Auslegung des Worts "und" zwischen den Wörtern "eingestellt" und "beschäftigt" in

    Hinsichtlich der deswegen gebotenen unionrechtskonformen Auslegung und der in diesem Rahmen zu beachtenden Intension des nationalen Gesetzgebers verweist das erkennende Gericht auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zur Rn. 88 seines Beschlusses vom 11.2.2016 zum Aktenzeichen 3 TaBV 2/14 (zitiert nach juris), die - auszugsweise wiedergegeben - wie folgt lauten:.
  • ArbG Emden, 12.01.2022 - 1 Ca 333/20

    Niedersachsen - Auslegung des Worts "und" zwischen den Wörtern "eingestellt" und

    Hinsichtlich der deswegen gebotenen unionrechtskonformen Auslegung und der in diesem Rahmen zu beachtenden Intension des nationalen Gesetzgebers verweist das erkennende Gericht auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zur Rn. 88 seines Beschlusses vom 11.2.2016 zum Aktenzeichen 3 TaBV 2/14 (zitiert nach juris), die - auszugsweise wiedergegeben - wie folgt lauten:.
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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49117
LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14 (https://dejure.org/2014,49117)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14 (https://dejure.org/2014,49117)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - 3 TaBV 2/14 (https://dejure.org/2014,49117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 626 Abs 1 BGB, § 103 BetrVG, § 15 KSchG, § 138 Abs 2 ZPO, § 241 Abs 2 BGB
    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Amtspflichtverletzung - Beleidigung - Darlegungs- und Beweislast - Zustimmungsersetzung

  • IWW

    §§ 87 Abs. 1, 2, ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 103 Abs. 2 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, §§ 9, 10 KSchG, § 626 BGB, §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB, § 138 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 1 KSchG, § 15 Abs. 1KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, § 23 Abs. 1 BetrVG, §§ 92, 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Unbegründete außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen grober Beleidigungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum beanstandeten Verhalten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Unbegründete außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen grober Beleidigungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum beanstandeten Verhalten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss grobe Beleidigungen als Kündigungsgrund nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen ausführlich darlegen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 626; BetrVG § 103; KSchG § 15
    Amtspflichtverletzung; Beleidigungen; Darlegungs und Beweislast; Zustimmungsersetzung; Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG , § 15 KSchG

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Der wichtige Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGHB kann nur in einem Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, auch Nebenpflichten liegen; stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund i. S. v. § 15 Abs. 1KSchG, § 626 Abs. 1 BGB bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich also als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (s. § 241 Abs. 2 BGB; BAG 19.07.2012 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 72 = NZA 2013, 143; 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10 = NZA 2011, 798; 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EZA § 626 BGB 2002 Nr. 35).

    Verstößt es sowohl gegen eine Amts- als auch gegen eine für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltende vertragliche Pflicht liegt - jedenfalls auch - eine Vertragspflichtverletzung vor (BAG 19.07.2012 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 72 = NZA 2013, 143).

    In solchen Fällen ist an die Berechtigung der fristlosen Einstellung allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG 19.07.2012 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 72 = NZA 2013, 143; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 05.11.2009 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 64).

    Im Rahmen eines wichtigen Grundes ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann (BAG 19.07.2012 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 72 = NZA 2013, 143; s. LAG Düsseld. 04.09.2013 LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 15 Wettbewerbstätigkeit; s. Rdn. 1138 ff. 1131 ff.).

    Ist eine Weiterbeschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam (BAG 19.07.2012 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 72 = NZA 2013, 143).

    Dennoch ist nach der Rechtsprechung des BAG (06.03.1986 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 34; 18.02.1993 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 40; 05.11.2009 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 64; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 19.07.2012 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 72 = NZA 2013, 143) diejenige Kündigungsfrist (fiktiv) zugrunde zu legen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz für den betroffenen Arbeitnehmer gelten würde (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 4 Rn. 563 ff.).

    Die Beachtung dieses Gesichtspunkts ist gemeint, wenn darauf verwiesen wird, in einem solchen Fall sei ein strengerer Maßstab an den wichtigen Grund anzulegen (BAG 19.07.2012 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 72 = NZA 2013, 143; s.a. VGH München 22.04.2013 - 17 P 12/1862, NZA-RR 2013, 518: Stinkefinger).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS).

    Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.; APS/Dörner/Vossen).

    Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung "Ultima Ratio", so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Beleidigung nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betreffenden darstellt, weil es sich dann um einen erheblichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) aus dem Arbeitsverhältnis handelt (BAG 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 -, EzA-SD 9/13, S. 6 LS, 17.07.2011, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38, 10.12.2009 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 29; vgl. Dörner/Luczak/Wildschutz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 4, Rn. 1313 ff. = S. 1658 ff.).

  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 228/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 3.7.2003 EzA § 626 BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12, 484; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32).

    Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245).

    Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a.O . Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.).

    Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS).

    Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.

    Der wichtige Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGHB kann nur in einem Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, auch Nebenpflichten liegen; stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund i. S. v. § 15 Abs. 1KSchG, § 626 Abs. 1 BGB bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich also als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (s. § 241 Abs. 2 BGB; BAG 19.07.2012 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 72 = NZA 2013, 143; 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10 = NZA 2011, 798; 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EZA § 626 BGB 2002 Nr. 35).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2010 - 6 Sa 682/09

    Kündigung wegen privater Internetnutzung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297).

    Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297).

    Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG 19.04.2007 NZA-RR 2007, 571; LAG RhPf 26.02.2010 NZA-RR 2010, 297).

    Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09, NZA-RR 2010, 297; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.; APS/Dörner/Vossen).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung "Ultima Ratio", so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.).

    Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe.

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und ggf. beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit: eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187) für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, EzA-SD 8/2009 S. i; Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607).

    Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, FA 2009, 221 LS).

  • LAG Köln, 20.01.2012 - 3 Sa 408/11

    Außerordentliche Kündigung; Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes; Aufladen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe.

    Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Preis AuR 2010, 242;Schlachter NZA 2005, 433 ff.; Schrader NJW 2012, 342 ff.; s. LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353; Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356: vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen).

  • LAG Berlin, 05.01.2005 - 17 Sa 1308/04

    Außerordentliche Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens nach

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.; APS/Dörner/Vossen).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
    Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.
  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 17 P 12.1862

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds wegen Zeigen des

  • BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 303/10

    Arbeitsvertragliche Regelung der Abgeltung von Urlaub

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - 10 Sa 2272/11

    Abmahnung - Anhörung - Arbeitszeitbetrug - Verdachtskündigung

  • LAG Köln, 26.06.2006 - 14 Sa 21/06

    Beweislast für eine behauptete Unterschlagung

  • LAG Hessen, 27.02.2012 - 16 Sa 1357/11

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung - Unzumutbarkeit einer

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • LAG Niedersachsen, 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08

    Außerordentliche Kündigung einer Kassiererin bei Erwerb eigenmächtig verbilligten

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

  • LAG Köln, 20.12.2000 - 7 Sa 658/00

    Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses;

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

  • LAG Köln, 28.11.1996 - 6 Sa 844/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

  • LAG Düsseldorf, 04.03.2016 - 10 TaBV 102/15

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats - Zustimmungsersetzung

    Dem zutreffenden Hinweis des Arbeitsgerichts folgend ist im Falle von Mitgliedern des Betriebsrats zudem deren besondere Stellung zu berücksichtigen und dementsprechend an die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört ((LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14 -, Rn. 58, juris; BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 989/11 -, juris).
  • ArbG Essen, 03.02.2016 - 6 BV 88/15
    Die Beachtung dieses Gesichtspunkts ist gemeint, wenn darauf verwiesen wird, in einem solchen Fall sei ein strengerer Maßstab an den wichtigen Grund anzulegen (BAG 19.07.2012, 2 AZR 989/11 Rn. 39; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2014, 3 TaBV 2/14 Rn. 64).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Beleidigung nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betreffenden darstellt, weil es sich dann um einen erheblichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) aus dem Arbeitsverhältnis handelt (BAG, Urteil vom 27.09.2012, 2 AZR 646/11 Rn. 22; BAG, Urteil vom 10.12.2009, NZA 2010, 1128; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2014, 3 TaBV 2/14 Rn. 66).

  • ArbG Dortmund, 20.04.2021 - 5 Ca 2991/20

    Beleidigungen gegenüber Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Kunden - fristlose

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beleidigungen nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffen darstellen, weil es sich um einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis handelt (BAG, Urteil v. 20.09.2012, 2 AZR 646/11 in EzA - SD 9/13, Seite 6; dem folgend: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.10.2014, 3 TaBV 2/14).

    Die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung setzt nämlich in der Regel die Erteilung einer einschlägigen Abmahnung voraus.Insofern ist anerkannt, dass grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten geeignet sein können, nach vorheriger vergeblicher Abmahnung eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil v. 27.09.2012, 2 AZR 646/11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.10.2014, 3 TaBV 2/14).

  • ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    An dem Erfordernis qualifizierter Einlassung ändert auch der im Beschlussverfahren anwendbare Untersuchungsgrundsatz nichts, denn der ist durch die Beibringungslast der Beteiligten modifiziert und setzt gleichermaßen substantiiertes tatsächliches Vorbringen voraus (LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2014 - 3 TaBV 2/14 - zit. nach juris, dort Rn. 69) .
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