Weitere Entscheidung unten: LAG München, 20.03.2014

Rechtsprechung
   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2014 - 3 TaBV 5/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39270
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2014 - 3 TaBV 5/14 (https://dejure.org/2014,39270)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.11.2014 - 3 TaBV 5/14 (https://dejure.org/2014,39270)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. November 2014 - 3 TaBV 5/14 (https://dejure.org/2014,39270)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 99 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 87 BetrVG, § 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Anbringen einer Kameraattrappe

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Anbringen einer Kameraattrappe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einrichtung Einigungsstelle; Technische Einrichtung; Ordnung des Betriebes - Anbringung der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich eines Klinikgebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Anbringen der Attrappe einer Videokamera ohne Mitbestimmung des Betriebsrates

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Kein Mitbestimmungsrecht bei Kamera-Attrappen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anbringen von Kameraattrappe im Außenbereich eines Klinikgebäudes erfüllt keinen Mitbestimmungstatbestand

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anbringen einer Kamera-Attrappe unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Mitbestimmungsrecht bei Kamera-Attrappe

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Kamera-Attrappe

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Kamera-Attrappe?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 06.03.2015)

    Attrappe kann nicht überwachen

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Selbst ist der Arbeitnehmer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Darf der Arbeitgeber Kamera-Attrappen im Betrieb anbringen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Compliance für Unternehmen: Datenschutz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kamera-Attrappe unterliegt nicht der Mitbestimmung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Mitbestimmungsrecht bei Kamera-Attrappe

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Mitbestimmungsrecht bei Kamera-Attrappe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Arbeitnehmerüberwachung durch Kamera-Attrappe

Besprechungen u.ä. (4)

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Kein Mitbestimmungsrecht bei Kamera-Attrappen

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung und Volltext)

    Kein Mitbestimmungsrecht bei Kamera-Attrappen

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Anbringen einer Kamera-Attrappe?

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Mitbestimmungsrecht beim Anbringen einer Videokamera-Attrappe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 765
  • NZA-RR 2015, 196
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 69/82

    Mitbestimmung bei Zugangssicherungssystem

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2014 - 3 TaBV 5/14
    Durch die Attrappe wird gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt (vgl. insoweit auch BAG vom 10.04.1984 - 1 ABR 69/82 - juris Rn. 16).
  • BAG, 25.09.2012 - 1 ABR 50/11

    Mitbestimmung bei der Verwendung von Laufzetteln

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2014 - 3 TaBV 5/14
    Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, die Arbeitnehmer an solchen Maßnahmen im Sinne einer gleichberechtigten Gestaltungsteilnahme zu beteiligen (BAG vom 25.09.2012 - 1 ABR 50/11 - juris Rn. 14).
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Rechtsprechung
   LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10757
LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14 (https://dejure.org/2014,10757)
LAG München, Entscheidung vom 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14 (https://dejure.org/2014,10757)
LAG München, Entscheidung vom 20. März 2014 - 3 TaBV 5/14 (https://dejure.org/2014,10757)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • IWW

    ArbGG § 87 Abs. 2 ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO § 233 ZPO § 234 Abs. 1 ZPO § 234 Abs. 2 ZPO § 236 Abs. 1 ZPO § 236 Abs. 2 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Beteiligungsrechte des Betriebsrats mit Entstehen des mitbestimmungspflichtigen Sachverhalts; Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen die Einführung eines neuen Vergütungssystems bei arbeitgeberseitiger Entscheidung vor erstmaligem Zusammentritt des ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, 236 Abs. 1 und 2 ZPO; §§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 BetrVG
    Wiedereinsetzung, Beschwerdefrist, Beschwerdebegründungsfrist, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Mitbestimmungsrecht, Entstehen, Vergütungsgruppe, Vergütungsgruppenmerkmale

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Neues Lohnsystem: Entstehenszeitpunkt des Mitbestimmungsrechts

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Neues Lohnsystem: Entstehenszeitpunkt des Mitbestimmungsrechts

  • rechtsportal.de

    Beginn der Beteiligungsrechte des Betriebsrats mit Entstehen des mitbestimmungspflichtigen Sachverhalts; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen die Einführung eines neuen Vergütungssystems bei arbeitgeberseitiger Entscheidung vor erstmaligem ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG München, 13.02.2014 - 3 TaBV 84/13

    Mitbestimmung, Krankenrückkehrgespräche, händisch geführte An-/Abwesenheitslisten

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14
    3 TaBV 84/13 -2hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Eulers und die ehrenamtlichen Richter Baumann und Veh.

    3 TaBV 84/13 -3Die Beteiligte zu 2) ist ein bundesweites Unternehmen des Mode-Einzelhandels.

    3 TaBV 84/13 -4Fehlzeiten - in der Regel mehr als 14 Tage in einem Zeitraum von einem halben bis ganzen Jahr - angesammelt hätten, würden zum Gespräch aufgefordert werden.

    3 TaBV 84/13 -5Sie hat ausgeführt, dass es ihr bei der Führung der handschriftlichen An- und Abwesenheitslisten nicht um eine Kontrolle der Arbeitnehmer ginge, sondern lediglich um einen besseren Überblick über die verschiedenen Zeiten mit ihren jeweils verschiedenen rechtlichen Konsequenzen (Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt) zu gewinnen.

    3 TaBV 84/13 -6nach § 94 Abs. 1 BetrVG sei zu verneinen, weil der Beteiligte zu 1) auch insoweit nichts Konkretes zu standardisierten Fragen vorgebracht habe.

    3 TaBV 84/13 -7-.

    3 TaBV 84/13 -8Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 21.10.2013 (Bl. 161 ff. d. A.), der Beteiligten zu 2) vom 18.11.2013 (Bl. 198 ff. d. A.) und auf die Niederschrift über die öffentliche Anhörung am 23.01.2014 (Bl. 210 ff. d. A.) Bezug genommen.

    3 TaBV 84/13 -9über besteht kein Mitbestimmungsrecht, wenn das Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers durch Anordnungen, mit denen seine Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird - die also bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise ausführen sind -, betroffen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 -, NZA 1995, 857; Beschl. v. 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 -, BAGE 101, 216; Beschl. v. 27.01.2004 - 1 ABR 7/93 -, BAGE 109, 235; Beschl. v. 28.07.2008 - 1 ABR 40/07 -, BAGE 127, 146; Beschl. v. 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 -, NZA 2012, 685).

    3 TaBV 84/13 - 10 c).

    3 TaBV 84/13 - 11 e).

    3 TaBV 84/13 - 12 zwischen B. und S. hat der dortige Arbeitnehmer S. angegeben, er leide an einer Depression; ihm sei zurzeit alles zuviel (Arbeit, privat ...).

    3 TaBV 84/13 - 13 -.

    3 TaBV 84/13 - 14 -.

  • BAG, 08.11.1994 - 1 ABR 22/94

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Krankengesprächen

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14
    Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Krankenrückkehrgespräche sei im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 - zu verneinen.

    3 TaBV 84/13 -9über besteht kein Mitbestimmungsrecht, wenn das Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers durch Anordnungen, mit denen seine Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird - die also bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise ausführen sind -, betroffen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 -, NZA 1995, 857; Beschl. v. 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 -, BAGE 101, 216; Beschl. v. 27.01.2004 - 1 ABR 7/93 -, BAGE 109, 235; Beschl. v. 28.07.2008 - 1 ABR 40/07 -, BAGE 127, 146; Beschl. v. 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 -, NZA 2012, 685).

    08.11.1994 (aaO) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bejaht.

    Die Rechtsbeschwerde war für die Beteiligte zu 2) im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte, der Kontroversen in der arbeitsrechtlichen Literatur und der Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 - bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage fast 20 Jahre zurückliegt, zuzulassen.

  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14
    Auch beurteilt sich die Frage, ob ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten vorliegt, nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die einen Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben, sondern nach dem objektiven Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt (so BAG, Beschl. v. 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 -, NZA 2002, 1299; Beschl. v. 14.01.2012 - 1 ABR 45/10 -, NZA 2012, 687 Rn. 22).
  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01

    Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14
    Auch beurteilt sich die Frage, ob ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten vorliegt, nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die einen Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben, sondern nach dem objektiven Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt (so BAG, Beschl. v. 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 -, NZA 2002, 1299; Beschl. v. 14.01.2012 - 1 ABR 45/10 -, NZA 2012, 687 Rn. 22).
  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 32/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14
    3 TaBV 84/13 -9über besteht kein Mitbestimmungsrecht, wenn das Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers durch Anordnungen, mit denen seine Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird - die also bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise ausführen sind -, betroffen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 -, NZA 1995, 857; Beschl. v. 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 -, BAGE 101, 216; Beschl. v. 27.01.2004 - 1 ABR 7/93 -, BAGE 109, 235; Beschl. v. 28.07.2008 - 1 ABR 40/07 -, BAGE 127, 146; Beschl. v. 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 -, NZA 2012, 685).
  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 7/03

    Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14
    3 TaBV 84/13 -9über besteht kein Mitbestimmungsrecht, wenn das Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers durch Anordnungen, mit denen seine Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird - die also bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise ausführen sind -, betroffen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 -, NZA 1995, 857; Beschl. v. 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 -, BAGE 101, 216; Beschl. v. 27.01.2004 - 1 ABR 7/93 -, BAGE 109, 235; Beschl. v. 28.07.2008 - 1 ABR 40/07 -, BAGE 127, 146; Beschl. v. 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 -, NZA 2012, 685).
  • BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 7/93

    Beschäftigung von freien Mitarbeitern als mitbestimmungspflichtige Einstellung -

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14
    3 TaBV 84/13 -9über besteht kein Mitbestimmungsrecht, wenn das Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers durch Anordnungen, mit denen seine Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird - die also bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise ausführen sind -, betroffen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 -, NZA 1995, 857; Beschl. v. 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 -, BAGE 101, 216; Beschl. v. 27.01.2004 - 1 ABR 7/93 -, BAGE 109, 235; Beschl. v. 28.07.2008 - 1 ABR 40/07 -, BAGE 127, 146; Beschl. v. 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 -, NZA 2012, 685).
  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 63/10

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Parkplatz - Gesetzesvorbehalt

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14
    3 TaBV 84/13 -9über besteht kein Mitbestimmungsrecht, wenn das Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers durch Anordnungen, mit denen seine Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird - die also bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise ausführen sind -, betroffen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 -, NZA 1995, 857; Beschl. v. 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 -, BAGE 101, 216; Beschl. v. 27.01.2004 - 1 ABR 7/93 -, BAGE 109, 235; Beschl. v. 28.07.2008 - 1 ABR 40/07 -, BAGE 127, 146; Beschl. v. 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 -, NZA 2012, 685).
  • BAG, 22.07.2008 - 1 ABR 40/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 3 TaBV 5/14
    3 TaBV 84/13 -9über besteht kein Mitbestimmungsrecht, wenn das Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers durch Anordnungen, mit denen seine Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird - die also bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise ausführen sind -, betroffen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 -, NZA 1995, 857; Beschl. v. 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 -, BAGE 101, 216; Beschl. v. 27.01.2004 - 1 ABR 7/93 -, BAGE 109, 235; Beschl. v. 28.07.2008 - 1 ABR 40/07 -, BAGE 127, 146; Beschl. v. 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 -, NZA 2012, 685).
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