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   LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21   

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https://dejure.org/2021,55618
LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21 (https://dejure.org/2021,55618)
LAG München, Entscheidung vom 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21 (https://dejure.org/2021,55618)
LAG München, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 3 TaBV 59/21 (https://dejure.org/2021,55618)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ArbGG: § 100; BetrVG: § 74 Abs. 1 S. 2, § 76 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 2
    Einigungsstelle, Rechtsschutzbedürfnis, Person des Vorsitzenden

  • IWW
  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    ArbGG § 100 BetrVG §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 2
    Einigungsstelle, Rechtsschutzbedürfnis, Person des Vorsitzenden

  • rewis.io

    Einigungsstelle, Rechtsschutzbedürfnis, Person des Vorsitzenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einigungsstelle, Rechtsschutzbedürfnis, Person des Vorsitzenden

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzinteresse für die Bildung einer Einigungsstelle; Gerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Gerichtliches Bestellungsverfahren über die Person eines Einigungsstellenvorsitzenden: Ablehnungsgründe erforderlich?

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Gerichtliches Bestellungsverfahren über die Person eines Einigungsstellenvorsitzenden: Ablehnungsgründe erforderlich?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19

    Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle - schlichtes "Nein"

    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Andererseits wird die Meinung vertreten, dass die Ablehnung der Person eines unparteiischen Vorsitzenden durch eine Betriebspartei ausreiche und keiner Begründung bedürfe (sogenanntes "schlichtes Nein", vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 - Rn. 37; vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 43 f.; LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62; LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15 - Rn. 13 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2002 - 4 TaBV 8/02 - unter 2.2.

    Hierdurch kann das nachfolgende Einigungsstellenverfahren belastet werden, was zu vermeiden ist (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 45; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 44).

    Denn derjenige, der zuerst den Einsetzungsantrag stellt, erhielte einen entscheidenden strategischen Vorteil für die Besetzung der wichtigen Person des unparteiischen Vorsitzenden (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09 unter II. der Gründe; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62).

  • ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21

    Bildung einer Einigungsstelle - Person des Vorsitzenden

    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.09.2021 - 31 BV 210/21 - teilweise zur Person des Einigungsstellenvorsitzenden abgeändert und Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht S zum Vorsitzenden der durch das Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstelle bestellt.

    Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 13.09.2021 - 31 BV 210/21 - zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die zwischen den Beteiligten streitige Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" Herrn Prof. Dr. Y bestellt, die Zahl der von jedem Beteiligten zu benennenden Beisitzer der Einigungsstelle auf zwei festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.09.2021, Az. 31 BV 210/21, wird abgeändert.

  • LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21

    Einigungsstellenbestellung, Rechtsschutzbedürfnis, Informationspflicht,

    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Die gegensätzige Rechtsprechung (LAG München, Beschluss vom 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21) wird aufgegeben.

    Ein Rechtsschutzinteresse besteht deshalb nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 17 m. w. Nachw. aus der Literatur; LAG München v. 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21 - LAG Düsseldorf v. 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19 m. w. N.).

    Unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. LAG München, Beschluss vom 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21 - Rn. 82) folgt die Kammer der zweiten Auffassung.

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14

    Überprüfung der arbeitsgerichtlichen Einsetzung des Vorsitzenden einer

    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Andererseits wird die Meinung vertreten, dass die Ablehnung der Person eines unparteiischen Vorsitzenden durch eine Betriebspartei ausreiche und keiner Begründung bedürfe (sogenanntes "schlichtes Nein", vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 - Rn. 37; vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 43 f.; LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62; LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15 - Rn. 13 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2002 - 4 TaBV 8/02 - unter 2.2.

    Hierdurch kann das nachfolgende Einigungsstellenverfahren belastet werden, was zu vermeiden ist (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 45; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 44).

  • LAG Hamm, 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15

    Bindung des Gerichts an die von den Parteien beantragte Besetzung der

    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Andererseits wird die Meinung vertreten, dass die Ablehnung der Person eines unparteiischen Vorsitzenden durch eine Betriebspartei ausreiche und keiner Begründung bedürfe (sogenanntes "schlichtes Nein", vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 - Rn. 37; vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 43 f.; LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62; LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15 - Rn. 13 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2002 - 4 TaBV 8/02 - unter 2.2.

    Diese Erwägung steht außerhalb des Regelungszusammenhangs der § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG i.V.m. § 100 ArbGG (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15 - Rn. 25).

  • LAG Nürnberg, 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21

    Einigungsstelle - Konzernstruktur - Konzernbetriebsrat

    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Andererseits wird die Meinung vertreten, dass die Ablehnung der Person eines unparteiischen Vorsitzenden durch eine Betriebspartei ausreiche und keiner Begründung bedürfe (sogenanntes "schlichtes Nein", vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 - Rn. 37; vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 43 f.; LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62; LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15 - Rn. 13 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2002 - 4 TaBV 8/02 - unter 2.2.

    Denn derjenige, der zuerst den Einsetzungsantrag stellt, erhielte einen entscheidenden strategischen Vorteil für die Besetzung der wichtigen Person des unparteiischen Vorsitzenden (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09 unter II. der Gründe; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10

    Windhundprinzip

    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Andererseits wird die Meinung vertreten, dass die Ablehnung der Person eines unparteiischen Vorsitzenden durch eine Betriebspartei ausreiche und keiner Begründung bedürfe (sogenanntes "schlichtes Nein", vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 - Rn. 37; vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 43 f.; LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62; LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15 - Rn. 13 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2002 - 4 TaBV 8/02 - unter 2.2.

    Denn derjenige, der zuerst den Einsetzungsantrag stellt, erhielte einen entscheidenden strategischen Vorteil für die Besetzung der wichtigen Person des unparteiischen Vorsitzenden (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09 unter II. der Gründe; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62).

  • LAG Düsseldorf, 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle ohne

    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Ein Rechtsschutzinteresse besteht deshalb nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 17 m. w. Nachw. aus der Literatur; LAG München v. 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21 - LAG Düsseldorf v. 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19 m. w. N.).

    Hiermit hat er zwar eine ultimative, von keinem Verständigungswillen getragene Forderung aufgestellt, die insbesondere im Hinblick auf die Kürze der gesetzten Frist bedenklich erscheint (LAG Düsseldorf v. 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19 - und v. 07.04.2020 - 3 TaBV 1/20- Rn 38.).

  • LAG Düsseldorf, 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20
    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Andererseits wird die Meinung vertreten, dass die Ablehnung der Person eines unparteiischen Vorsitzenden durch eine Betriebspartei ausreiche und keiner Begründung bedürfe (sogenanntes "schlichtes Nein", vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 - Rn. 37; vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 43 f.; LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62; LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15 - Rn. 13 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2002 - 4 TaBV 8/02 - unter 2.2.

    Insbesondere ist dort nicht bestimmt, dass das Gericht von der im Antrag genannten Person des Einigungsstellenvorsitzenden nur abweichen dürfe, wenn (nachvollziehbare, stichhaltige oder gar ernsthafte Gründe vorliegen. Darüber hinaus spricht der Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens dafür, Gründe für die Ablehnung der Person des Einigungsstellenvorsitzenden nicht als erforderlich anzusehen. Ein Einigungsstellenvorsitzender bedarf zur sachgerechten Ausführung des ihm übertragenen Amts, die Betriebsparteien in ihrem Regelungsstreit zügig zu einer idealerweise einvernehmlichen Lösung zu führen, des Vertrauens beider Betriebsparteien. Ist dieses Vertrauen bei einer Partei nicht vorhanden und stellt sich deren Ablehnung nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wofür besondere Anhaltspunkte gegeben seien müssen, genügt das bloße "Nein" zum personellen Vorschlag der Gegenseite (vgl. insbesondere LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 - Rn. 37).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09

    Einigungsstellenvorsitzender

    Auszug aus LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21
    Denn derjenige, der zuerst den Einsetzungsantrag stellt, erhielte einen entscheidenden strategischen Vorteil für die Besetzung der wichtigen Person des unparteiischen Vorsitzenden (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09 unter II. der Gründe; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17

    Vorsitzender der Einigungsstelle

  • LAG Düsseldorf, 07.04.2020 - 3 TaBV 1/20

    Einigungsstelle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und der Durchführung

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

  • LAG Köln, 04.06.2018 - 9 TaBV 25/18

    Beachtlichkeit von Bedenken gegen die Besetzung des Vorsitzenden einer

  • LAG Nürnberg, 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04

    Entzug des gesetzlichen Richters - unterschiedliche Vorschläge für Vorsitz der

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.09.2002 - 4 TaBV 8/02

    Beschlußverfahren, Einigungsstelle, Einsetzung eines Vorsitzenden, Ablehnung,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 21 TaBV 745/15

    Einigungsstelleneinsetzungsverfahren - Auswahl der Person der oder des

  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 4 TaBV 7/22

    Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Betriebsvereinbarung -

    Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - LAG München 13. Dezember 2021 - 3 TaBV 59/21-).

    Zudem hätte es die verhandlungsunwillige Partei durch geschicktes Taktieren in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG München 13. Dezember 2021 - 3 TaBV 59/21 -).

  • LAG Nürnberg, 17.07.2023 - 4 TaBV 10/23

    Einigungsstelleneinsetzungsverfahren

    Der Antragsteller kann sich demgegenüber auch nicht auf die Entscheidungen des LAG München, Beschluss v. 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21 und des LAG Hessen, Beschluss v. 30.09.2014 - 4 TaBV 157/14 berufen.
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