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   LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15   

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LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15 (https://dejure.org/2016,30906)
LAG München, Entscheidung vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15 (https://dejure.org/2016,30906)
LAG München, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - 3 TaBV 90/15 (https://dejure.org/2016,30906)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses über Schwerbehinderte zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin gegenüber dem örtlichen Betriebsrat zur Überwachung der Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht

  • rewis.io

    Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses über Schwerbehinderte zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat; schwerbehinderte Menschen; Verzeichnis; Anzeige; Beschäftigungspflicht; Ausgleichsabgabe

  • rechtsportal.de

    Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin gegenüber dem örtlichen Betriebsrat zur Überwachung der Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 180/12

    Entschädigungsanspruch - abgelehnter Bewerber - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15
    In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).
  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 46/08

    Gesamtbetriebsrat - Nutzung von Telefonen

    Auszug aus LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15
    Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte.
  • LAG Hamburg, 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09

    Rechte des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von

    Auszug aus LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15
    In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung).
  • BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 3/09

    Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers

    Auszug aus LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15
    In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).
  • LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 15/16

    Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb

    Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

    Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

    Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben, zu übermitteln (vgl. LAG München v. 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).

    Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7.2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

  • LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 25/16

    Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb

    Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

    Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

    Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben, zu übermitteln (vgl. LAG München v. 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).

    Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7.2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

  • LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 24/16

    Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb

    Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

    Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

    Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben, zu übermitteln (vgl. LAG München v. 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).

    Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

  • LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16

    Auskunft des örtlichen Betriebsrats über die im Unternehmen beschäftigten

    Die Einhaltung der auf die Gesamtheit aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebe bezogenen Pflicht zur Mindestbeschäftigung i. S. d. §§ 71, 72 SGB IX ist daher auch nur durch den Gesamtbetriebsrat zu überprüfen (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17; LAG München 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16; LAG München 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).

    Seine Beteiligung war daher nicht geboten (vgl. LAG München 27.07.2016 - 3 TaBV 90/15; LAG München 21.06.2016 -6 TaBV 16/16, m. w. N.).

  • LAG München, 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16

    Auskunft des örtlichen Betriebsrats über die im Unternehmen beschäftigten

    Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, jeweils unter II 2 a).

    Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter zu verlangen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15).

  • LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 50/16

    Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren

    Die Einhaltung der auf die Gesamtheit aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebe bezogenen Pflicht zur Mindestbeschäftigung i. S. d. §§ 71, 72 SGB IX ist daher auch nur durch den Gesamtbetriebsrat zu überprüfen (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17; LAG München 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16; LAG München 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).

    Seine Beteiligung war daher nicht geboten (vgl. LAG München 27.07.2016 - 3 TaBV 90/15; LAG München 21.06.2016 -6 TaBV 16/16, m. w. N.).

  • LAG München, 12.10.2016 - 8 TaBV 39/16

    Vorlageanspruch des Betriebsrats betreffend Unterlagen über die Beschäftigung

    Erfolglose Beschwerde der AGin: der örtliche BR hat Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, bezogen auf das ganze Unternehmen (wie LAG Nürnberg vom 18.08.2016 - 1 TaBV 2/16; entgegen LAG München vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16, vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15, und vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16).

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen der 6. Kammer (vgl. Beschluss vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16), der 3. Kammer (vgl. Beschluss vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15) und der 9. Kammer (vgl. Beschluss vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16) des Landesarbeitsgerichts München zuzulassen.

  • LAG München, 26.04.2017 - 8 TaBV 57/16

    Auskunft über Schwerbehinderte im Unternehmen

    Der örtliche BR hat gegen die Arbeitgeberin Anspruch auf Auskunft über Name und Betriebsstätte der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und der ihnen Gleichgestellten, um die unternehmensbezogen ausgestaltete Beschäftigungsquote überwachen zu können; dies folgt aus § 80 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 71 SBG IX., Ferner hat er einen Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, bezogen auf das ganze Unternehmen (wie LAG Nürnberg vom 18.08.2016 - 1 TaBV 2/16; entgegen LAG München vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16, vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15, und vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16).

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen der 6. Kammer (vgl. Beschluss vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16), der 3. Kammer (vgl. Beschluss vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15) und der 9. Kammer (vgl. Beschluss vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16) des Landesarbeitsgerichts München zuzulassen.

  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 57/16

    Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juli 2016 - 3 TaBV 90/15 - wird zurückgewiesen.
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