Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 25.09.1991 - 3 U 106/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 823 Abs. 1 BGB; § 836 BGB; § 539 RVO; § 548 RVO
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 836 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Verletzung des Geschädigten auf Grund des Einsturzes eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes; Einhaltung der zuständigen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 836 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Verletzung des Geschädigten auf Grund des Einsturzes eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes; Einhaltung der zuständigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Braunschweig, 01.06.1990 - 1 O 93/90
- OLG Braunschweig, 25.09.1991 - 3 U 106/90
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.01.1965 - VI ZR 235/63
Berücksichtigungsfähige Umstände bei der Bestimmung des Inhalts und des Umfangs …
Auszug aus OLG Braunschweig, 25.09.1991 - 3 U 106/90
Der Senat stützt sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.1.1965, abgedruckt in VersR 1965, 515, deren erster Leitsatz wie folgt lautet: "Eine Verkehrssicherungspflicht besteht auch solchen Personen gegenüber, die ein mit Gefahrenquellen versehenes Grundstück unbefugt betreten, wenn nach den gegebenen Umständen mit dem Betreten des Grundstücks durch Unbefugte gerechnet werden muß und der Eigentümer die ihm zumutbaren Maßnahmen hiergegen nicht getroffen hat.". - OLG Stuttgart, 12.11.1976 - 2 U 117/76
Auszug aus OLG Braunschweig, 25.09.1991 - 3 U 106/90
Der Senat teilt allerdings nicht die auf die Entscheidung des OLG Stuttgart VersR 1977, 384 gestützte Auffassung des Landgerichts, daß das beklagte Land schon deshalb nicht hafte, weil der Geschädigte den Hochsitz unbefugt bestieg. - BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83
Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden …
Auszug aus OLG Braunschweig, 25.09.1991 - 3 U 106/90
Denn für die Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gelten keine strengeren Sorgfaltsmaßstäbe als im Rahmen der Haftung aus § 836 BGB (BGH DB 1985, 1786, 1787), der einen speziellen Fall der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten regelt (BGH NJW 1985, 1076).
- OLG Hamm, 12.10.2011 - 13 U 52/11
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Hochsitzes
Das OLG Braunschweig hat allerdings im Jahr 1991 (Urt. vom 25.09.1991 3 U 106/90 - zitiert nach juris) ausgeführt, dass eine nähere Prüfung der Standpfosten eines Hochsitzes nur nötig wird, wenn die sonstigen Prüfungsmaßnahmen Anlass zu Zweifeln an der Sicherheit des Hochsitzes geben.
Rechtsprechung
OLG Köln, 18.01.1991 - 3 U 106/90 |
Volltextveröffentlichung
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 30.08.1990 - 3 U 106/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)