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   OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08   

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https://dejure.org/2009,18777
OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08 (https://dejure.org/2009,18777)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.08.2009 - 3 U 110/08 (https://dejure.org/2009,18777)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. August 2009 - 3 U 110/08 (https://dejure.org/2009,18777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung werterhöhender Ausbauarbeiten des Schwiegersohns am Wohnhaus der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

  • Judicialis

    BGB § 539; ; BGB § ... 601; ; BGB §§ 604 f.; ; BGB §§ 677 ff.; ; BGB § 601; ; BGB § 684; ; BGB § 685; ; BGB § 685 Abs. 1; ; BGB §§ 812 ff.; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.; ; BGB §§ 946 ff.; ; BGB § 951

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Rückabwicklung werterhöhender Ausbauarbeiten des Schwiegersohns am Wohnhaus der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlung der ehemaligen Schwiegereltern bei Weiternutzung des Dachausbaus durch ehemalige Ehefrau?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.04.1990 - VIII ZR 71/89

    Ansprüche des Nutzungsberechtigten für Ausbau einer Wohnung nach dem Auszug

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08
    Eine derartige Abrede zwischen den Eigentümern eines Hauses und deren Schwiegersohn kann als Leihe qualifiziert werden (BGH NJW 1985, 313 ff.; BGHZ 111, 125 ff.).

    In seiner Entscheidung vom 04.04.1990 (BGHZ 111, 125 ff.) gelangt der BGH zwar im Ergebnis zum Bestehen eines Ausgleichsanspruchs des Schwiegersohnes, der aus der zuvor ausgebauten Wohnung ausgezogen ist; Grundlage dafür ist aber der dort nach Maßgabe des § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB festgestellte Wegfall des rechtlichen Grundes.

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08
    Eine derartige Abrede zwischen den Eigentümern eines Hauses und deren Schwiegersohn kann als Leihe qualifiziert werden (BGH NJW 1985, 313 ff.; BGHZ 111, 125 ff.).
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08
    Die weitere Entscheidung des BGH - unter anderem veröffentlicht in NJW 2008, 3277 - betrifft schließlich nicht das Verhältnis von Schwiegereltern zu der Folgegeneration, sondern unmittelbar das Verhältnis der Partner einer Lebensgemeinschaft.
  • OLG Frankfurt, 13.12.2004 - 15 U 47/04

    Unentgeltliche Mitarbeit des Vaters einer Verlobten beim Hausbau des späteren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08
    Im Fall des OLG Frankfurt am Main (FamRZ 2005, 1833 f.) lag, verglichen mit dem Begehren des Klägers, genau die umgekehrte Ausgangslage zugrunde, weil dort nämlich der Schwiegervater den Wert des im Alleineigentum seines Schwiegersohnes befindlichen Grundstücks durch entsprechende Arbeiten erhöht hatte.
  • OLG Oldenburg, 05.11.2007 - 15 U 19/07

    Bereicherungsanspruch des vormaligen Schwiegersohns gegen seine ehemaligen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08
    Den Entscheidungen lagen stets Konstellationen zugrunde, in denen die Nutzung der ausgebauten Räume durch den Leistenden und seine Familie vollständig aufgegeben war und in denen der Hauseigentümer anderweitigen Nutzen aus dem Ausbau ziehen konnte (etwa durch einen ertragsreicheren Verkauf des Objektes; vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 503 f.).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08
    Auch aus dem unter anderem in NJW 1989, 2745 ff. veröffentlichten Fall des BGH lässt sich entgegen der Meinung des Klägers für sein Begehren nichts herleiten.
  • OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15

    Eheliche Wohnung: Entfallen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    (1) Hierzu vorliegende Äußerungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheinen mehrdeutig (vgl. grundlegend BGH FamRZ 1985, 150: "[Das Leihverhältnis] mag durch den Auszug des Klägers allenfalls mit diesem beendet sein, nicht aber mit seiner Ehefrau. [...] Die bloße äußere Tatsache, dass ein Entleiher die Nutzung der geliehenen Räume aufgibt und diese verlässt, ändert grundsätzlich nichts an dem rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses. [...] Selbst wenn man den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen den Parteien selbst entnehmen wollte, so käme dadurch der Rechtsgrund [im Sinne von § 812 BGB, Anm. des Senats] für die Verwendungen nicht in Wegfall, weil das insoweit unteilbare Leihverhältnis mit der Ehefrau des Klägers fortbesteht."), und werden entsprechend unterschiedlich interpretiert (vgl. wie hier Freiherr v. Proff, Der Ausgleich unentgeltlicher Leistungen an die Eltern der Lebensgefährtin, NJW 2015, 1482/1483: "Zieht er bedingt durch ein endgültiges Zerwürfnis mit seiner Partnerin aus, endet dadurch das Leihverhältnis nicht insgesamt, sondern nur zwischen dem ausgezogenen Partner und den Eltern seiner Partnerin, während die Partnerin mit ihren Eltern weiterhin vertraglich verbunden bleibt."; anders OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 3 U 110/08, - zitiert nach juris -: "Der Umstand, dass einer der Entleiher die Nutzung aufgibt und die Räume verlässt, ändert nichts am rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses, dessen Beendigung sich ausschließlich nach den § 604 f. BGB richtet.
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2013 - 24 U 49/12

    Rechtliche Einordnung der Gestattung der Schaffung und Nutzung einer Wohnung auf

    § 685 Abs. 1 BGB gilt auch für den Bereicherungsanspruch aus § 684 Satz 1 BGB (vgl. BGH v. 31.10.2001, XII ZR 292/99 Rn. 18; BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 17f; Senat v. 07.01.2010, 24 U 108/09 Rn. 6f; OLG Brandenburg v. 05.08.2009, 3 U 110/08 Rn. 24; OLG Hamm v. 16.02.1996, 29 U 50/95 Rn. 23).

    Unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage kann nur eine solche Anpassung verlangt werden, auf die sich die andere Partei redlicherweise hätte einlassen müssen, wenn man die Räumung der Wohnung in Unfrieden in Betracht gezogen hätte (BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 22f; OLG Brandenburg v. 05.08.2009, 3 U 110/08 Rn. 45; OLG Hamm v. 26.02.1996, 29 U 50/95 Rn. 27).

    Zum anderen war sein eigener Wohnbedarf durch das vorhandene Wohnhaus gedeckt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine außerfamiliäre Nutzung des Anbaus oder eine Schaffung von Wohnraum zum Mietzwecken beabsichtigt war (vgl. auch BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 23; OLG Hamm v. 05.08.2009, 3 U 110/08 Rn. 45).

    Auch im Hinblick auf Investitionen eines Familienmitglieds für den Wohnungsausbau beurteilt sich die Bereicherung nach Maßgabe der Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Ausgleich von Mieterleistungen (Baukostenzuschuss, eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Miet- und Pachtverhältnisse entwickelt hat; dort ist allein auf den Vorteil abzustellen, die der Vermieter daraus hat erzielen können, dass er vorzeitig in den Genuss derjenigen Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Objekts gelangt ist, die dem Mieter für die Zeit nach tatsächlicher Vertragsbeendigung bis zum an sich vorgesehenen Vertragsablauf entgangen ist; die Bereicherung bestimmt sich danach, inwieweit der Vermieter die Räume anderweitig zu einem höheren Mietzins vermieten bzw. sonst gewinnbringend nutzen kann (BGH v. 31.10.2001, XII ZR 292/99 Rn. 19; v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 32 mwN; OLG Brandenburg v. 05.08.2009, 3 U 110/08 Rn. 29).

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