Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 08.07.2004 - 3 U 130/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 55 VVG, § 11 Abs 5 Buchst a AFB 1987
Keine Neuwertentschädigung für verbranntes gewerbliches Gebäude bei Wiederherstellung mit Änderng der Nutzfläche und umbauten Raumes - IWW
§ 55 VVG, § 11 Abs. 5 Buchst. a AFB 1987
VVG, AFB 1987 - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 24.04.2003 - 4 O 526/02
- OLG Frankfurt, 08.07.2004 - 3 U 130/03
- BGH, 30.11.2005 - IV ZR 177/04
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.12.1997 - IV ZR 136/96
Einschränkung der Neuwertversicherung
Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2004 - 3 U 130/03
Neuwertentschädigungsklauseln begegnen nach inzwischen herrschender Auffassung keinen Bedenken, da ein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot, weiches früher zum Teil aus § 55 VVG hergeleitet wurde, als Rechtssatz nicht anerkannt ist (…Prölss-Kollhosser, 27. Aufl. VVG,§ 55 Rdrn.1; BGH MDR 98, 652)).
- OLG Dresden, 29.05.2018 - 4 U 1779/17
Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung
Unschädlich ist, wenn ein altes eingeschossiges Gebäude zweigeschossig wieder hergestellt ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2004 - 3 U 130/03).So hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 08.07.2004 (3 U 130/03) den Anspruch auf Neuwertentschädigung versagt, weil der Neubau die frühere Nutzfläche um 53 % und den umbauten Raum um 60 % überstieg.
- OLG Köln, 27.11.2007 - 9 U 196/06
Gebäudeversicherung - Brandschaden: Anspruch auf Neuwertspitze und Planung von …
Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient (BGH VersR 1990, 488;… OLG Köln VersR 2006, 1357, juris-Rz. 22; OLG Frankfurt RuS 2006, 112, juris-Rz. 15;… Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 97 Rz. 8).Als nicht erfüllt hat das OLG Frankfurt (RuS 2006, 112, juris-Rz. 16) diese Voraussetzungen bei einem Neubau angesehen, dessen Nutzfläche die frühere Nutzfläche um 53% und dessen umbauter Raum den früheren umbauten Raum um 60% überstieg.
Der Begriff der gleichen Art und Zweckbestimmung umfasst nicht nur den Sortenbegriff "gewerbliches Gebäude" bzw. "Wohngebäude", sondern auch dessen konkrete Ausgestaltung nach Fläche und umbautem Raum (OLG Frankfurt, RuS 2006, 112, juris-Rz. 16).
- OLG Schleswig, 18.11.2019 - 16 U 22/19
Versicherungsrecht: Anforderungen der sogenannten strengen …
Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient, BGH IV ZR 298/88, VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357; OLG Frankfurt RuS 2006, 112. - OLG München, 09.03.2011 - 20 U 1643/09
Haftung des Versicherungsmaklers: Arglistige Täuschung des Versicherers durch das …
Das OLG Frankfurt/M. hat den Wiederherstellungsvorbehalt nicht als erfüllt angesehen, weil der Neubau die frühere Nutzfläche um 53% und den umbauten Raum um 60% übertroffen hat; als unschädlich wurde jedoch angesehen, wenn ein altes eingeschossiges Gebäude zweigeschossig wiederhergestellt wird (OLG Frankfurt vom 08.07.2004 3 U 130/03). - LG Köln, 28.11.2018 - 20 O 180/18
Wohngebäudeversicherung: Entschädigung für Neuwertschaden
Der Begriff der gleichen Art und Zweckbestimmung umfasst auch die konkrete Ausgestaltung des Gebäudes nach Fläche und umbautem Raum (OLG Köln, a.a.O., OLG Frankfurt, RuS 2006, 112).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.05.2004 - 3 U 130/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 20.03.2003 - 3 O 78/02
- OLG Hamm, 10.05.2004 - 3 U 130/03