Rechtsprechung
OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Deutlichkeit eines sachgerechten Hinweises in der Werbung bei Bestehen zweier getrennter Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma in getrennten Wirtschaftsräumen im Bundesgebiet; Geltung der Grundsätze des Gleichnamigkeitsrechts im ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 15; UWG § 5
Klarstellungsgebot in der Werbung bei Angeboten in getrennten Wirtschaftsräumen tätiger Bekleidungshäuser des gleichen Unternehmens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.05.2007 - 315 O 250/06
- OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2008, 342
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00
Computerwerbung II
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
Denn die Blickfang-Angabe wird als solche herausgestellt wahrgenommen und kann den Verkehr veranlassen, sich damit zu beschäftigen (BGH GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II).(c) Die BGH-Rechtsprechung zu Hinweisen auf die eingeschränkt erfolgte Bevorratung besonders herausgestellt beworbener Waren (BGH GRUR 2000, 911 und GRUR 2003, 163 - Computerwerbung I und II) stützt die Argumentation der Antragsgegnerin nicht.
- BGH, 07.12.2000 - I ZR 260/98
Eusovit; Irreführung durch eine Packungsbeilage
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
Zusätzliche Hinweise im Fließtext reichen grundsätzlich nicht (BGH WRP 2001, 1171 - Eusovit). - BGH, 24.11.1988 - I ZR 144/86
"Lesbarkeit IV"; Lesbarkeit von Pflichtangaben
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
Ob ein Hinweis lesbar ist, ist eine Tatfrage, die ohnehin nicht nur abstrakt nach einer bestimmten Schriftgröße, sondern insbesondere auch nach der verwendeten Schrifttype, nach dem Zeilenabstand, dem Farbkontrast und nach der Art des Hintergrundes unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen ist (BGH GRUR 1993, 52 - Lesbarkeit IV).
- BGH, 19.04.2007 - I ZR 57/05
150 % Zinsbonus
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein; in solchen Fällen kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH GRUR 2007, 802 - Testfotos III, WRP 2007, 1337 - 150 % Zinsbonus). - BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99
Vossius.de
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
Die Gleichnamigkeit begründet einerseits die Pflicht des Prioriätsälteren zur Duldung der Verwendung des jüngeren Namens, andererseits aber die Pflicht zur Verringerung der Verwechslungsgefahr, insbesondere durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze, die im Regelfall dem Prioritätsjüngeren obliegt (BGH GRUR 2002, 706 - vossius.de). - BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88
"Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei …
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
In besonderen Fallgestaltungen kann diese Pflicht aber auch den Prioritätsälteren treffen (BGH GRUR 1990, 364 - Baelz), und zwar insbesondere dann, wenn es um spätere Veränderungen geht, bei der die ursprüngliche Priorität nicht mehr das allein entscheidende Kriterium ist, sondern die Verantwortung für die Veranlassung der Veränderung in den Vordergrund tritt und diese Veränderung in den Verantwortungsbereich des Ändernden fällt und nicht nur Folge von Entwicklungen ist, die jedermann treffen, wie insbesondere Notwendigkeiten, die durch eine allgemeine technologische oder gesellschaftliche Entwicklung entstanden sind (…Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 23 MarkenG Rz. 29). - BGH, 20.09.1957 - I ZR 14/56
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
Diese Regeln gelten auch für Veränderungen, die nicht die Firmierung selbst betreffen, sondern unter Beibehalten der bisherigen Firmenbezeichnungen der Parteien durch Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereichs entstehen (BGH GRUR 1958, 90 - Hähnel). - BGH, 25.01.2007 - I ZR 133/04
Testfotos III
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein; in solchen Fällen kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH GRUR 2007, 802 - Testfotos III, WRP 2007, 1337 - 150 % Zinsbonus). - BGH, 10.12.1986 - I ZR 213/84
"6-Punkt-Schrift"; Lesbarkeit der Pflichtangaben
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
12.) Auch die im Heilmittelwerberecht ergangene Rechtsprechung zur Lesbarkeit von bestimmten Hinweisen (BGH GRUR 1987, 301 - 6-Punkt-Schrift) führt zu keinem Ergebnis zu Gunsten der Antragsgegnerin. - BGH, 17.02.2000 - I ZR 254/97
Computerwerbung
Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07
(c) Die BGH-Rechtsprechung zu Hinweisen auf die eingeschränkt erfolgte Bevorratung besonders herausgestellt beworbener Waren (BGH GRUR 2000, 911 und GRUR 2003, 163 - Computerwerbung I und II) stützt die Argumentation der Antragsgegnerin nicht. - OLG Hamburg, 04.08.2005 - 3 U 12/04
Zulässigkeit der Werbung der Peek & Cloppenburg KG Süd im Gebiet der Peek & …
- OLG Hamburg, 30.04.2014 - 3 U 139/10
Recht der Gleichnamigen: Wettbewerbs- und Kartellrechtswidrigkeit einer …
In der Folge kam es zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die in einer Reihe von Entscheidungen auch des erkennenden Senats Niederschlag gefunden haben (Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 25]; Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.1.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.1.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 3.4.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65). - LG Hamburg, 05.06.2012 - 315 O 80/12
Markenrecht: Unterlassungsanspruch wegen der Benutzung eines verwechslungsfähigen …
Denn dem angesprochenen Verkehr - zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören, so dass dem Senat diese Feststellungen aus eigener Sachkenntnis möglich sind - ist nicht bekannt, dass es zwei Bekleidungsunternehmen dieses Namens gibt, und er hat auch aufgrund des Zusatzes " D." keinen Grund zur Annahme, es sei immer nur die Beklagte gemeint (vgl. Senat, Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 25]; Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.1.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.1.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 3.4.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65).".Allerdings muss dieser Zusatz besonders auffällig und der Firmierung an einer prominenten Stelle klar zugeordnet sein, weil er den Umstand der unverändert gebliebenen Firmierung gleichsam überwinden muss (Senat, GRUR-RR 2008, 342, juris-Rz. 59 ff.).".
- OLG Hamburg, 12.07.2018 - 3 U 90/12
Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage II - Schutz eines …
In der Folge kam es u.a. zu der aus den Anlagen K 8 bis K 10 ersichtlichen Korrespondenz der Parteien und zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die in einer Reihe von Entscheidungen auch des erkennenden Senats (Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 7]; Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.01.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.01.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 003.04.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65;… Urt. v. 17.03.2011, Az. 3 U 139/10) und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, GRUR 2010, 738 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2011, 623 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III; GRUR-RR 2014, 201 - Peek & Cloppenburg IV; NZKart 2016, 591) Niederschlag gefunden haben . - LG Stuttgart, 18.03.2010 - 17 O 446/09
"Schleichbären" verletzen die Wort-/Bildmarke "Schleich"
Die Duldung der Benutzung eines jüngeren bürgerlichen Namens im Geschäftsverkehr ist dem älteren Namensträger trotz Verwechslungsgefahr zuzumuten, wenn der jüngere Namensträger an der Benutzung ein schutzwürdiges Interesse hat, redlich handelt und im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um Verwechslungen nach Möglichkeit zu begegnen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 342, 343 - powered by P & C). - OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 270/07
Zur Verwechslungsgefahr bei der Werbung in abgegrenzten Wirtschaftsräumen tätiger …
Weitere Werbeaktivitäten der hiesigen Antragstellerin führten zu Verfügungsverfahren, in denen die Antragstellerin vom Landgericht jeweils zur Unterlassung verurteilt und in denen die Berufung jeweils zurückgewiesen wurde, so mit den Senatsurteilen umgekehrten Rubrums vom 17. Januar 2008 (3 U 142/07 und 3 U 143/07) und vom 24. Januar 2008 (3 U 129/07 und 3 U 130/07).