Rechtsprechung
OLG Hamburg, 30.01.2014 - 3 U 133/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Fachinformation II
§ 8 AMG, § 11a AMG, § 22 AMG, § 3 HeilMWerbG, § 3 UWG
Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Fachinformation als Nachweis des Standes der Wissenschaft; Wiederholungsgefahr bei Werbung mit veraltetem Inhalt der Fachinformation - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Irreführende Heilmittelwerbung mit veralteter Fachinformation
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels mit der im Zulassungsverfahren gebilligten Fachinformation
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels mit der im Zulassungsverfahren gebilligten Fachinformation
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Irreführung durch Werbung mit Zitat aus Fachinformation eines Arzneimittels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Heilmittelwerbung mit veralteter Fachinformation
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Werbung mit veraltetem Inhalt einer Fachinformation
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 25.04.2012 - 416 HKO 31/12
- OLG Hamburg, 30.01.2014 - 3 U 133/12
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2014, 221
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 20.01.2017 - 6 U 65/16
Irreführung von Werbeaussagen zur Äquipotenz eines Arzneimittels mit einem …
Die hier beanstandete Angabe auf der Werbe-Abgabekarte war bereits Gegenstand eines in Hamburg geführten Eilverfahrens; mit Urteil vom 30.01.2014 (3 U 133/12, Bl. 26 ff. GA = WRP 2014, 615) hat das OLG Hamburg den Antrag der Klägerin auf Erlass eine einstweiligen Unterlassungsverfügung zurückgewiesen.Eine solche Lesart geht über den Wortlaut der beanstandeten Angabe weit hinaus und stünde im Übrigen in Widerspruch zum eigenen Vorbringen der Klägerin im Eilverfahren: Die Klägerin hatte dort vorgetragen, die Angaben sei dahin zu verstehen, dass die Wirkungsäquivalenz von X. und B. bei einem Dosierungsverhältnis von 1:1 wissenschaftlich erwiesen sei (s. OLG Hamburg, WRP 2014, 615, Juris-Tz. 32).
Für die Verwendung einer Werbung, die noch nach der Neufassung der Fachinformation im April 2012 ein Zitat aus der veralteten Version Stand Dezember 2011 oder August 2011 beinhaltet, besteht nämlich - wie bereits das OLG Hamburg im Eilverfahren zutreffend ausgeführt hat (WRP 2014, 615, Juris-Tz. 44) - weder Wiederholungsgefahr noch Erstbegehungsgefahr.
Das OLG Hamburg hat im Eilverfahren (WRP 2014, 615, Juris-Tz. 44 f.) hierzu ausgeführt:.
Außerdem hat das OLG Hamburg bereits im Eilverfahren (WRP 2014, 615, Juris-Tz. 38) zutreffend ausgeführt:.
- SG Nürnberg, 09.07.2021 - S 21 KR 402/14
Retaxierung von Verwürfen zytostatikahaltiger Zubereitungen
Denn die Fachinformation ist - wie auch die weiteren, im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren gem. §§ 22 bis 24 AMG einzureichenden Unterlagen - Gegenstand der Prüfung durch die Zulassungsbehörde (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2014 - 3 U 133/12 -, Rn. 37, juris). - LG Köln, 08.03.2016 - 33 O 159/14
Anspruch auf Unterlassung der Übersendung von pharmazeutischen Werbekarten über …
Das Hanseatische Oberlandesgericht änderte mit Urteil vom 30.01.2014 (Az.: 3 U 133/12) das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hamburg ab und wies den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. - LG Köln, 08.03.2016 - 33 O 159/14L
Anspruch auf Unterlassung der Übersendung von pharmazeutischen Werbekarten über …
Das Hanseatische Oberlandesgericht änderte mit Urteil vom 30.01.2014 (Az.: 3 U 133/12) das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hamburg ab und wies den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.