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   OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97   

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OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97 (https://dejure.org/1999,4560)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 3 U 1343/97 (https://dejure.org/1999,4560)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. März 1999 - 3 U 1343/97 (https://dejure.org/1999,4560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG Mainz - 9 O 275/96
  • OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 639
  • WM 2000, 31
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97
    Da aus einem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes auch der andere Ehegatte Nutzen ziehen kann, darf die Bank davon ausgehen, dass auch dieser Ehegatte an der Einräumung und Verlängerung des Kredits unmittelbar interessiert ist (BGHZ 128, 230 [233, 234] = NJW 1995, 592; BVerfG, NJW 1996, 2021).

    Da die Ehe ihrer Bestimmung nach auch eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Partner umfasst, ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn die Bank auch eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen und Vermögen in die Haftung für Verbindlichkeiten aus Investitionen mit einbezieht, die dem Familieneinkommen zugute kommen sollen (BGHZ 128, 233 [234] = NJW 1995, 592).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen zu Gunsten ihres Ehepartners in angemessenem Rahmen eine Kredithaftung oder Bürgschaft rechtsgültig übernehmen können, und zwar auch noch bei einem Haftungsvolumen in Höhe von 50 000 DM (BGHZ 120, 272 [273, 279] = NJW 1993, 322; BGHZ 128, 230 [239]; = NJW 1995, 592 vgl. auch BVerfGE 89, 124 = NJW 1994, 36 [39 r. Sp. Abs. 2]).

  • BGH, 24.11.1992 - XI ZR 98/92

    Kriterien für die Haftung einkommens- und vermögensloser naher Angehöriger des

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97
    Neben der Höhe der übernommenen Verpflichtung können die von Ausbildung, Fähigkeiten und familiärer Belastung abhängigen Aussichten auf künftige Erwerbseinkünfte ebenso eine Rolle spielen wie etwa eine zu erwartende Erbschaft oder ähnliche Umstände (BGHZ 120, 272, [275, 276]).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen zu Gunsten ihres Ehepartners in angemessenem Rahmen eine Kredithaftung oder Bürgschaft rechtsgültig übernehmen können, und zwar auch noch bei einem Haftungsvolumen in Höhe von 50 000 DM (BGHZ 120, 272 [273, 279] = NJW 1993, 322; BGHZ 128, 230 [239]; = NJW 1995, 592 vgl. auch BVerfGE 89, 124 = NJW 1994, 36 [39 r. Sp. Abs. 2]).

  • BGH, 22.12.1982 - VIII ZR 199/81

    Übernahme einer selbstschuldnerischen Zeitbürgschaft - Rechtzeitige Anzeige der

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97
    Ohne das Vorliegen besonderer Umstände ist nicht anzunehmen, die Bank wolle ein Sicherungsmittel, das sie bereits für einen Kredit erhalten hat, wegen einer anderen eingeschränkten (nun angeblich nur auf den Fall künftigen Vermögenserwerbs reduzierten) Bürgschaftssicherheit aufgeben (vgl. auch BGH, NJW 1983, 750 [751 li. Sp. Abs. 3]).
  • BVerfG, 02.05.1996 - 1 BvR 696/96

    Verfassungsrechtliche Beurteilung einer Ehegattenbürgschaft auf ihre Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97
    Da aus einem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes auch der andere Ehegatte Nutzen ziehen kann, darf die Bank davon ausgehen, dass auch dieser Ehegatte an der Einräumung und Verlängerung des Kredits unmittelbar interessiert ist (BGHZ 128, 230 [233, 234] = NJW 1995, 592; BVerfG, NJW 1996, 2021).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97
    Vielmehr müssen Umstände hinzukommen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Mithaftung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers rechtlich nicht hinnehmbar erscheinen lässt (BGH, NJW 1999, 135 m.w. Nachw.).
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen zu Gunsten ihres Ehepartners in angemessenem Rahmen eine Kredithaftung oder Bürgschaft rechtsgültig übernehmen können, und zwar auch noch bei einem Haftungsvolumen in Höhe von 50 000 DM (BGHZ 120, 272 [273, 279] = NJW 1993, 322; BGHZ 128, 230 [239]; = NJW 1995, 592 vgl. auch BVerfGE 89, 124 = NJW 1994, 36 [39 r. Sp. Abs. 2]).
  • OLG Dresden, 06.12.2006 - 12 U 1394/06

    Zur Sittenwidrigkeit eines "Geschäftsdarlehens" bei von Bank verlangter

    Die Berufung der Klägerin auf das Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 16.03.1999 (3 U 1343/97, NJW-RR 2000, 639 ff.) vermag allerdings auch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen.

    Für die hier gegebene Fallgestaltung schließt sich der Senat daher der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle an, das sich mit Urteil vom 11.12.2002 (3 U 69/02, ZGS 2003, 206, zitiert nach juris), Beschlüssen vom 30.12.2003 (3 W 109/03, OLG-Report 2004, 311 ff.) und vom 24.08.2005 (3 W 119/05, OLG-Report 2005, 612 ff.) ebenfalls umfassend mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 16.03.1999, aaO) und den dortigen Zitaten auseinandergesetzt hat und auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird.

    Solches war auch mit Rücksicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16.03.1999 (a.a.O.) nicht anzunehmen, weil diese Entscheidung vereinzelt geblieben ist (vgl. hierzu auch: Zöller-Gummer, a.a.O., Rdz. 11 zu § 543) und nur vermeintlich in Übereinstimmung mit der dort zitierten - überdies auf den hier gegebenen Fall aus den dargestellten Gründen nicht übertragbaren - höchstrichterlichen Rechtsprechung steht.

  • OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 23 U 65/03

    Sittenwidrigkeit einer krass überfordernden Ehegattenbürgschaft nach

    So meint das OLG Koblenz, dass auch Ehegatten ganz ohne Einkommen und Vermögen "in angemessenem Rahmen" eine Bürgschaft rechtsgültig übernehmen könnten; es ging um 50.000,00 DM (NJW-RR 2000, 639 ff.).

    Dementsprechend betont das OLG Koblenz (NJW-RR 2000, 639 f.), dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die einem Familienbetrieb dienende Kreditgewährung den Wünschen und Interessen beider Ehepartner entspreche, auch wenn der Betrieb nur einem Ehepartner allein gehöre, und das OLG Köln (WM 2002, 1549 f.), dass eine krasse Überforderung dadurch kompensiert werden könne, dass der Kredit dem Gewerbebetrieb zugute komme, der die wirtschaftliche Lebensgrundlage für die Beklagte und ihren Ehemann darstellte; dies sei kein Verstoß gegen die Rechtsprechung des BGH.

  • OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde teilweise angenommen, dass bei 50.000 DM (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.3.1999 - 3 U 1343/97, NJW-RR 2000, 639, Rn. 24) bzw. bei 40.000 DM und nicht vorhandenem Einkommen (OLG Köln, Beschl. v. 16.5.2001 - 13 W 23/01, WM 2002, 1549, Rn. 6) noch keine krasse Überforderung vorliege.
  • OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03

    Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Herausgabe eines

    Das OLG Koblenz, auf das die Beklagte verweist, hat in der Tat eine abweichende Auffassung vertreten (NJW-RR 2000, 639).

    Hinzuweisen ist dabei namentlich darauf, dass das Oberlandesgericht Koblenz die Auffassung vertreten hat, auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen könnten auch noch bei einem Haftungsvolumen in Höhe von 50.000 DM zugunsten ihres Ehepartners eine Bürgschaft rechtswirksam übernehmen (NJW-RR 2000, 639).

  • OLG Celle, 24.08.2005 - 3 W 119/05

    Anwendung der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger

    Das Oberlandesgericht Koblenz (NJW-RR 2000, 639) hat sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 120, 272) berufen.
  • OLG Celle, 11.12.2002 - 3 U 69/02

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages; Krasses Missverhältnis zwischen dem

    Auch bei einem Haftungsvolumen von weniger als 50.000 DM gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger (entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 639).

    Einzuräumen ist, dass das Oberlandesgericht Koblenz eine solche Auffassung vertritt (NJW-RR 2000, 639).

  • OLG Koblenz, 09.02.2004 - 12 U 1267/02

    Mitverpflichtung der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau für einen

    d) Eine sittenwidrige Überforderung der Klägerin wäre selbst bei Fehlen eines eigenen Einkommens zu verneinen, weil die übernommene Mithaftung den angemessenen Rahmen nicht überschreitet, bei dem auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen als einstandspflichtig angesehen werden, sofern dies nicht unbillig erscheint (vgl. hierzu BVerfG NJW 1994, 36, 39: 30.000 DM; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 639: 50.000 DM; Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., 2004, § 138 Rdnr. 38 c).
  • OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01

    Finanzielle Überforderung bürgender/mithaftender Ehegatten

    Eine krasse Überforderung wird schließlich auch nicht allein durch die absolute Höhe der Bürgschaftsverpflichtung (40.000,00 DM) in Ansehung des bei Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht vorhandenen Einkommens indiziert (vgl. insoweit OLG Koblenz NJW-RR 2000, 639, 640 und Palandt a.a.O., je m.w.N.).
  • LG Mönchengladbach, 12.05.2005 - 10 O 333/04

    Zur Sittenwidrigkeit einer von der Lebensgefährtin des Hauptschuldners

    Auch lässt sich die Gegenmeinung (etwa OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 639) nicht mit der Rechtsprechung des BGH vereinen, der - ohne sich auf einen bestimmten Betrag festzulegen - wiederholt betont hat, dass der Bürge krass überfordert ist, wenn er "bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden" voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (vgl. BGH, NJW 2000, 1182, 1183).
  • LG Dortmund, 07.06.2006 - 22 O 146/05

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Pachtzinsforderung auf Grund eines

    Da die Ehe ihrer Bestimmung nach auch eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Partner umfasst, ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn eine Bank auch eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen und Vermögen in die Haftung für Verbindlichkeiten aus Investitionen mit einbezieht, die dem Familieneinkommen zugute kommen sollen (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 639 m.w.N.).
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