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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03   

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https://dejure.org/2004,7482
OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03 (https://dejure.org/2004,7482)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2004 - 3 U 151/03 (https://dejure.org/2004,7482)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. März 2004 - 3 U 151/03 (https://dejure.org/2004,7482)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Zur Unzulässigkeit preisvergleichender Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit vergleichender Werbung eines Telefondiensteanbieters; Verstoß eines Ausstrahlungsverbots von vergleichender Werbung gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit

  • Judicialis

    UWG § 1 a. F.; ; UWG § 2 a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1 (a.F.); UWG § 2 (a.F.)
    Zur Zulässigkeit eines TV-Spots, bei dem es sich um eine vergleichende Preis-Werbung handelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 129
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 27.01.2004 - 3 U 71/03

    Haftung eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten; Abtretung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    Die Klägerin warb für ihre Telefondienstleistung mit einem TV-Werbespot von 30 Sekunden Dauer (vgl. die Aufzeichnung auf der CD-ROM 71/03, d. i. die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. Dezember 2003 der Verfügungsakte gleichen Rubrums OLG Hamburg 3 U 71/03; vgl. dazu vorliegend noch das Story-Board der TV-Spot-Sendung vom 17. Januar 2003: Anlage K 5, vgl. Anlage B 1).

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Senats vom 25. März 2004 zurückgewiesen worden (OLG Hamburg 3 U 71/03).

    Auf die Beiakte OLG Hamburg 3 U 71/03 mit allen Entscheidungen wird Bezug genommen.

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte OLG Hamburg 3 U 71/03 (= Landgericht Hamburg 416 O 9/03) Bezug genommen, insbesondere auf den Werbespot, der - wie ausgeführt - auf der CD-ROM 71/03 aufgezeichnet ist (vgl. dazu Anlagen K 5 und B 1) und den der Senat in der Berufungsverhandlung betreffend das parallele Verfügungsverfahren (Beiakte OLG Hamburg 3 U 71/03) vorgeführt und sich mit allen Beteiligten angesehen hat.

    Diesen Werbespot hat sich der Senat - wie ausgeführt - in der Berufungsverhandlung zum parallelen Verfügungsverfahren (Beiakte OLG Hamburg 3 U 71/03) angesehen.

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    Demgemäß ändert die gebotene Einbeziehung von Art. 5 GG bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kommerzieller Meinungsäußerungen (BVerfG GRUR 2001, 1058 - Therapeutische Äquivalenz) und Meinungsäußerungen mit wettbewerblichen Auswirkungen (BVerfG WRP 2003, 69 - Anwalts-Ranglisten) vorliegend nichts.
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 214/00

    Alt Luxemburg

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    Deswegen ist die Auskunft zeitlich ab dem Zeitpunkt zu beschränken, für den eine Verletzungshandlung als geschehen erstmals schlüssig vorgetragen ist (BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal, WRP 2003 1220 - Alt Luxemburg).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    So wie Meinungsäußerungen mit unrichtigem Tatsachengehalt nicht den Schutz von Art. 5 GG genießen, weil unrichtige Informationen kein schützenswertes Gut sind und insbesondere nicht die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sein können (BVerfG NJW 1994, 1779 m. w. Nw.), lassen sich ebenfalls nicht objektive Preisvergleiche nicht als Meinungsäußerungen rechtfertigen.
  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    So handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Rechtsauffassung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH GRUR 1999, 1011 - Werbebeilage, WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD m. w. Nw.).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    Angesichts dieses dem Wortlaut nach scheinbar bestehenden Widerspruchs sind diese Vorschriften anhand der Ziele der Richtlinie 84/450 und im Licht der Rechtsprechung des EuGH auszulegen, wonach die an die vergleichende Werbung gestellten Anforderungen in dem für sie günstigsten Sinn ausgelegt werden müssen (EuGH, a. a. O. - Pippig Augenoptik, Rz. 42 unter Hinweis auf EuGH GRUR 2002, 354 - Toshiba Europe, Rz. 37).
  • BGH, 04.02.1999 - I ZR 71/97

    Werbebeilage - Irreführung/Beschaffenheit; Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    So handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Rechtsauffassung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH GRUR 1999, 1011 - Werbebeilage, WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD m. w. Nw.).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 1 BvR 580/02

    Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    Demgemäß ändert die gebotene Einbeziehung von Art. 5 GG bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kommerzieller Meinungsäußerungen (BVerfG GRUR 2001, 1058 - Therapeutische Äquivalenz) und Meinungsäußerungen mit wettbewerblichen Auswirkungen (BVerfG WRP 2003, 69 - Anwalts-Ranglisten) vorliegend nichts.
  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    Der vom Senat zu Grunde gelegte Beurteilungsmaßstab zur Zulässigkeit vergleichender Werbung berücksichtigt die Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. insbesondere EuGH WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03
    Deswegen ist die Auskunft zeitlich ab dem Zeitpunkt zu beschränken, für den eine Verletzungshandlung als geschehen erstmals schlüssig vorgetragen ist (BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal, WRP 2003 1220 - Alt Luxemburg).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8885
OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03 (https://dejure.org/2003,8885)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.07.2003 - 3 U 151/03 (https://dejure.org/2003,8885)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. Juli 2003 - 3 U 151/03 (https://dejure.org/2003,8885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berechnung des Beginns der Verlängerungsfrist der Berufungsbegründung, wenn die nicht verlängerte Frist an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag geendet hätte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist; Sinn und Zweck des neu gefassten § 520 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 222 Abs. 2 § 224 Abs. 3 § 520 Abs. 2 S. 1
    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä. (3)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie wird die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berechnet? (IBR 2003, 1123)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3141
  • MDR 2004, 351
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 02.01.1931 - VII A 598/30

    Ist in dem Falle, wenn der Lauf einer an sich mit einem Sonntag auslaufenden

    Auszug aus OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03
    § 222 Abs. 2 ZPO bezweckt lediglich ein Hinausrücken des Fristendes für den Fall, dass derjenige, der den fristgebundenen Schriftsatz einzureichen hat, den letzten Tag der Frist wegen der Arbeitsruhe an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag nicht zur Vornahme der fristgebundenen Handlung ausnutzen kann (RGZ 131, 107, 108).

    Die ursprüngliche, nicht verlängerte Begründungsfrist und der anschließende Verlängerungsmonat sind keine zwei Fristen, sondern bilden eine zusammenhängende einheitliche Frist (so schon RGZ 131, 107, 108).

    § 222 Abs. 2 ZPO bezweckt lediglich ein Hinausrücken des Fristendes für den Fall, dass derjenige, der den fristgebundenen Schriftsatz einzureichen hat, den letzten Tag der Frist wegen der Arbeitsruhe an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag nicht zur Vornahme der fristgebundenen Handlung ausnutzen kann (RGZ 131, 107, 108).

  • BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof am 01.06.1956 (BGHZ 21, 43 = NJW 1956, 1278) entschieden, dass bei Ablauf der unverlängerten Begründungsfrist an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag der verlängerte Teil der Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginne.

    Es erscheint vertretbar, die Fristversäumnis gem. § 233 ZPO als entschuldigt anzusehen, denn ihm ist zuzugeben, dass die oben zitierten Neuauflagen weiterhin auf BGHZ 21, 43 verweisen.

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03
    Dass eine abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann, ist anerkannt (vgl. BGHZ 116, 377 = NJW 1992 842).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04

    Beginn einer Fristverlängerung bei Fristende an einem Sonntag oder Feiertag

    Am 1. Juli 2004 wies die Geschäftsstelle des zuständigen Berufungssenats den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits mit Ablauf des 29. Juni 2004 geendet habe.

    In seiner Verfügung vom 2. Juli 2004 bestätigte der Vorsitzende die Rechtsansicht der Geschäftsstelle zur Frage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351.

    Die entgegenstehende Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 wird im vorstehend angeführten Schrifttum übereinstimmend für unzutreffend erachtet.

  • OLG Köln, 04.08.2004 - 2 U 55/04

    Fristverlängerung bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an Sonn- oder Feiertag

    Lege man der Fristberechnung die Rechtsprechung des OLG Rostock, MDR 2004, 351, zugrunde, habe die um einen Monat verlängerte Frist zur Begründung der Berufung bereits mit dem Ablauf des 29. Juni 2004 geendet und sei somit durch die erst am 2. Juli 2004 bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsbegründung nicht gewahrt worden.

    Eine abweichende Auffassung vertritt - soweit ersichtlich - nur das Oberlandesgericht Rostock (MDR 2004, 351).

    Eine fehlerhafte Fristberechnung und daraus resultierende Wiedereinsetzungsgesuche sollten gerade vermieden werden (vgl. OLG Rostock, MDR 2004, 351).

  • BGH, 10.03.2009 - VII ZB 87/08

    Beginn des verlängerten Teils einer Frist zur Begründung der Berufung; Ablauf

    An diesem Grundsatz hat er seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701 - unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 3 U 151/03, NJW 2003, 3141, 3142; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77; vgl. auch zuletzt: BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162, 1163).
  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 11 U 154/07

    Fristen: Fristberechnung für eine verlängerte Rechtsmittelbegründungsfrist

    Die vereinzelt gebliebene abweichende Auffassung des OLG Rostock (MDR 2004, 351), auf die sich die Beklagte stützen will, ist allgemein verworfen worden, unter anderem vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. Dezember 2005, IX ZB 198/04 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur), dem der Senat folgt.
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