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   OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09   

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OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09 (https://dejure.org/2010,24378)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.06.2010 - 3 U 154/09 (https://dejure.org/2010,24378)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 3 U 154/09 (https://dejure.org/2010,24378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 1144 BGB
    Zur Abgabe der Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Befriedigung der gesicherten Forderung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 273 BGB, § 274 BGB, § 1144 BGB
    Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Sicherungshypothek: Zulässigkeit der Klage Zug-um-Zug gegen Zahlung des aus der Hypothek geschuldeten Betrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1283
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 17/87

    Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs wegen Geschäftsunfähigkeit des eine

    Auszug aus OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09
    Andernfalls würde ein Zurückbehaltungsrecht den von § 1144 BGB nicht gewollten tatsächlichen Erfolg haben, dass der Gläubiger wegen der anderen persönlichen Ansprüche durch die Hypothek eine Art Sicherung erhielte (BGH, Urt. v. 25.04.1988, II ZR 17/87, NJW 1988, 3260).
  • BGH, 01.03.1994 - XI ZR 149/93

    Rechte des Inhabers einer nicht in das geringste Gebot fallenden

    Auszug aus OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09
    Insoweit hat auch der BGH in einem Beschluss vom 01.03.1994 (XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475) keine Zulässigkeitsprobleme für eine Klage auf Herausgabe von Grundschuldbriefen Zug um Zug gegen Zahlung der Grundschuldsumme gesehen.
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 255/93

    Hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsanspruchs aus einer vollstreckbaren

    Auszug aus OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09
    Der Anspruch gem. § 1144 BGB ist aber ein eigener Anspruch des Eigentümers und nicht lediglich eine Einwendung, die den titulierten Anspruch, dessentwegen vollstreckt wird, betrifft, auch wenn im Falle der Befriedigung des Gläubigers die zugrunde liegenden Tatsachen sowohl den Anspruch auf Erteilung der Löschungsurkunden als auch die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB, begründen (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.12.1994, IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162f, der ausdrücklich die Möglichkeit feststellt, die Klage auf Abgabe der Löschungsbewilligung mit der Vollstreckungsgegenklage zu verbinden).
  • OLG Köln, 21.03.1983 - 2 W 13/83

    Sicherung von Unterhaltsansprüchen durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf

    Auszug aus OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09
    Auch das OLG Köln (Beschl. v. 21.03.1983, 2 W 13/83, MDR 1983, 668 f.) vertritt in einem Fall, in dem nach Bezahlung der Hauptforderung noch Kosten des Gläubigers nach § 897 BGB offen waren, dass, sofern der Grundstückseigentümer den Gläubiger bereits befriedigt habe, § 1144 BGB das Recht gewähre, auf Aushändigung der dort bezeichneten Urkunden zu klagen.
  • RG, 11.11.1925 - V 22/25

    Aufwertung; Sicherungshypothek

    Auszug aus OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09
    Auch das Reichsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.11.1925 (V 22/25, RGZ 111, 397 ff.) die Zulässigkeit einer Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung des aus der Hypothek geschuldeten Betrages ohne weiteres angenommen.
  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Ein aufschiebend bedingter Anspruch kann allerdings auch schon vor Eintritt der Bedingung im Wege der Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO verfolgt werden, wobei in dem Fall, dass die Bedingung in der Bewirkung einer bestimmbaren eigenen Leistung besteht, diese - ggf. als Zug-um-Zug-Leistung - in den Klageantrag (und das Urteil) aufgenommen werden muss (vgl. RGZ 168, 321, 325f.; Zöller-Greger, ZPO, 30.Aufl., § 259 Rn.1; i.E. wie hier: OLG Rostock MDR 2010, 1283, [OLG Rostock 10.06.2010 - 3 U 154/09] dort allerdings betr.
  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

    Zwar erweitert § 1144 BGB - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Grundstückseigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Aushändigung der Urkunden, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug Verurteilung führt (OLG Rostock Urteil vom 10. Juni 2010 - 3 U 154/09 LS und Rn. 4 - 7, 13; BGH Beschluss vom 01. März 1994 - XI ZR 149/93 - Rn. 1; Palandt - Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1144, Rdnr. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (2015) § 1144 Rdnr. 2, 24, 25, 30; für eine Anwendung von §§ 1192, 1144 BGB: KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2014 - 24 U 169/13 -, Rn. 53, juris; offengelassen von OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15 -, Rn. 56, juris).
  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

    § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13; BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge aaO. § 1144 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30).
  • LG Potsdam, 11.11.2015 - 8 O 305/14

    Widerrufsbelehrung in Darlehensvertrag der DKB ist unwirksam

    § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13; BGH WM 1994, 909 Rdn. 1, jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge, § 1144 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11

    Rückzahlungsanspruch von Bauraten nach Maßgabe des Zahlungsplans im

    Gemäß § 1144 BGB kann die Beklagte die Aushändigung der Löschungsbewilligung erst gegen vollständige Befriedigung der Kläger auch wegen der Kosten (§ 1118 BGB) verlangen (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1144 Rn. 2 e; MÜKO/Eickmann, BGB, Aufl., § 1144 ,Rn. 30;Jauernig, BGB. 2009, § 1144 BGB, Rn. 2; a.A. OLG Rostock, Urteil vom 10.6.2010, AZ: 3 U 154/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.9.1993, AZ: 19 O 189/92).
  • LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13; BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge aaO. § 1144 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30).
  • OLG Braunschweig, 03.11.2016 - 9 U 134/15

    Deutlichkeitsgebot; finanzierte Geschäfte; NORD/LB; Norddeutsche Landesbank;

    Das gilt jedenfalls, soweit man der Ansicht folgt, dass bei einem wirksam widerrufenen, aber - wie hier - noch nicht zuvor vollständig abgewickelten Darlehensvertrag ein fälliger Anspruch auf Zustimmung zur Löschung von Sicherungsrechten ggf. Zug um Zug gegen vollständige Befriedigung des Gläubigers besteht (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 10.6.2010 - 3 U 154/09, Rn. 4 und 6f., zit. n. juris; KG Berlin, Urt. v. 22.12.2014 - 24 U 169/13, Rn. 53, zit. n. juris; Staudinger/Hans Wolfsteiner, a. A. OLG Köln, Beschl. v. 9.12.2015 - 13 U 127/15, Rn. 7, zit. n. juris: einschränkend nur bei Annahmeverzug des Darlehensgebers und Sicherungsnehmers).
  • LG Düsseldorf, 28.06.2011 - 9 O 381/10

    Rückzahlung der Beträge aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen i.R.d.

    Gegen den Wortlaut des § 1144 BGB überzeugt das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts K (OLG K: Urteil vom 10.06.2010 - 3 U 154/09), welches augenscheinlich die Klage nach § 1144 BGB schon vor Befriedigung zulassen möchte, nicht.
  • LG Potsdam, 17.06.2015 - 8 O 195/14
    § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13; BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/ Bassenge aaO. § 1144 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30).
  • LG Berlin, 26.08.2015 - 10 O 307/14
    § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283; KG, a.a.O. m.w.N.).
  • LG Potsdam, 27.05.2015 - 8 O 263/14
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 12.05.2010 - I-3 U 154/09   

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