Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07   

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https://dejure.org/2008,14724
OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07 (https://dejure.org/2008,14724)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.07.2008 - 3 U 156/07 (https://dejure.org/2008,14724)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 3 U 156/07 (https://dejure.org/2008,14724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechte des Mieters bei Fehlen eines Geländers an der Galerie

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesundheitsgefährdung: Fristlose Kündigung wegen fehlenden Geländers! (IMR 2009, 163)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 190
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21

    Luke Mockridge ./. Der Spiegel

    Der Senat teilt indes diese Ansicht nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senat, U. v. 19.5.2015 - 7 U 6/15): Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht (vgl. auch HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000; OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.16]).

    (1) Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verfügungsantrag nur einmal bei einem Gericht anhängig gemacht und sodann nicht zurückgenommen werden kann, um ihn zeitnah erneut bei einem anderen Gericht anhängig zu machen, enthält die Zivilprozessordnung nicht (HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

    Die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes, der eine einseitige Ausgestaltung des Verfahrens ausdrücklich ermöglicht, §§ 935, 940, 936, 922 ZPO, stehen dem nicht entgegen, sofern der jeweilige Antragsteller das Verfahren zügig betreibt und die Interessen des Antragsgegners nicht unbillig beeinträchtigt werden (vgl. zu allem HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

  • OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14

    Mietverhältnis: Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund bestehender

    Die Vorschrift des § 569 Abs. 4 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse; sie findet auf das Mietverhältnis der Parteien über Räume, die keine Wohnräume sind, mangels Verweisung in § 578 Abs. 2 BGB auch keine entsprechende Anwendung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; Staudinger/Emmerich, BGB (2014), § 569 Rn. 57).

    Erforderlich ist die naheliegende Wahrscheinlichkeit oder erhebliche Befürchtung einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit mit Krankheitscharakter (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010 - 10 U 74/09, MietRB 2010, 134; Münch-Komm/Häublein, BGB, 6. Aufl., 569 Rn. 7).

    Weist ein Teil der Mietsache einen gesundheitsgefährdenden Zustand auf, besteht das Recht zur Kündigung, wenn die Benutzung der Mietsache im Ganzen erheblich beeinträchtigt ist, wobei vom Mieter nicht verlangt werden kann, den Gebrauch der Räume in erheblichem Umfang einzuschränken (vgl. MünchKomm/Häublein, BGB, a.a.O. Rn. 7; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. § 569 Rn. 7).Mithin ist von einer erheblichen Beeinträchtigung im Ganzen bereits dann auszugehen, wenn die Benutzung einzelner Haupträume mit einer erheblichen Gesundheitsgefahr verbunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 25.02.2014 - 3 U 154/11

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung bei

    46 Ob eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit vorliegt, ist gemäß der inzwischen wohl ganz herrschenden Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. KG ZMR 2004, 513; LG Berlin ZMR 1999, 27; LG Lübeck NZM 2002, 431; Senat in: ZMR 2009, 190), nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand allein anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen.
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 U 202/15

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen

    Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht (Senat, BeckRS 2010, 04715 = MietRB 2010, 134 = NJOZ 2010, 2548; KG, GE 2004, 47 = GuT 2003, 215 = KGR 2004, 97 = ZMR 2004, 259; OLG Brandenburg, ZMR 2009, 190; Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, § 569 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2010 - 10 U 74/09

    Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der

    Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht (KG, Urt. v. 22.9.2003, GE 2004, 47 = GuT 2003, 215 = KGR 2004, 97 = ZMR 2004, 259; KG, Urt. v. 26.2.2004, GE 2004, 688 = KGR 2004, 481 = ZMR 2004, 513; OLG Brandenburg, Urt. V. 2.7.2008, ZMR 2009, 190; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. 2009, RdNr. 373 f.; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV RdNr. 155).
  • LG Hamburg, 22.02.2022 - 324 O 460/21
    Der Senat teilt indes diese Ansicht nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senat, U. v. 19.5.2015 - 7 U 6/15): Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht (vgl. auch HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000; OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.16]).

    (1) Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verfügungsantrag nur einmal bei einem Gericht anhängig gemacht und sodann nicht zurückgenommen werden kann, um ihn zeitnah erneut bei einem anderen Gericht anhängig zu machen, enthält die Zivilprozessordnung nicht (HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

    Die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes, der eine einseitige Ausgestaltung des Verfahrens ausdrücklich ermöglicht, §§ 935, 940, 936, 922 ZPO, stehen dem nicht entgegen, sofern der jeweilige Antragsteller das Verfahren zügig betreibt und die Interessen des Antragsgegners nicht unbillig beeinträchtigt werden (vgl. zu allem HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

  • OLG Zweibrücken, 01.09.2011 - 4 U 4/11

    Zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung mit Testergebnis als

    Für die Werbung als Test- oder Branchensieger ist es ausreichend, wenn der Werbende tatsächlich als Sieger ermittelt wurde, mag das auch nur mit geringem Vorsprung geschehen sein (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 7. Februar 2008 - 3 U 156/07 bei beck-online).
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