Rechtsprechung
OLG Celle, 23.01.2008 - 3 U 180/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Mithaftung für einen Bankkredit: Sittenwidrige Überforderung bei Mitschuldnerschaft für einen Kredit des Stiefsohnes unter dessen Besicherung mit einer Lebensversicherung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 138 BGB; § 139 BGB; § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB
Eigenes Interesse eines Mithaftenden für den einem Dritten zugewandten Kredit an der jeweiligen Darlehenssumme und dessen Eigenschaft als echter Mitschuldner; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung durch einen wie ein Bürge haftenden ... - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eigenes Interesse eines Mithaftenden für den einem Dritten zugewandten Kredit an der jeweiligen Darlehenssumme und dessen Eigenschaft als echter Mitschuldner; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung durch einen wie ein Bürge haftenden ...
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Sittenwidrigkeit der Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen eines Mitdarlehensnehmers zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs
- Judicialis
BGB § 138
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138
Krasse wirtschaftliche Überforderung eines wie ein Bürge haftender Mitdarlehensnehmer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 488, 138
Keine Sittenwidrigkeit der Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen eines Mitdarlehensnehmers zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs
Verfahrensgang
- LG Hannover, 07.06.2007 - 3 O 107/06
- OLG Celle, 23.01.2008 - 3 U 180/07
Papierfundstellen
- ZIP 2008, 637
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 20.12.2012 - 8 U 376/11
Bankkreditvertrag: Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftender bei …
Dementsprechend hat bereits das Oberlandesgericht Celle (ZIP 2008, 637 ff. Rdnr. 23 ff., zit. nach juris) eine Frau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Darlehensvertrag unterzeichnet hatte, dessen Valuta dem Sohn ihres Ehemanns zugewandt werden sollte, als echte Mitdarlehensnehmerin angesehen.