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   OLG Koblenz, 27.10.1992 - 3 U 1884/91   

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https://dejure.org/1992,3815
OLG Koblenz, 27.10.1992 - 3 U 1884/91 (https://dejure.org/1992,3815)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.10.1992 - 3 U 1884/91 (https://dejure.org/1992,3815)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - 3 U 1884/91 (https://dejure.org/1992,3815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • terminsvertretung.de

    Aufklärungspflicht über Mehrkosten bei Tätigkeit als Korrespondenzanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufungsinstanz; Anwaltliche Korrespondenztätigkeit; Mehrkosten; Anwaltliche Hinweispflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 675; BRAO § 52 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 695
  • MDR 1993, 180
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.10.1992 - 3 U 1884/91
    An die Annahme eines stillschweigenden Abschlusses eines Verkehrsanwaltsvertrages im Berufungsverfahren durch weiteres Tätigbleiben des erstinstanzlichen Anwalts sind jedoch im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen, zumal die Kosten des Verkehrsanwalts hier regelmäßig nicht erstattungsfähig sind (BGH, NJW 1991, 2084 ff. (2086 Sp. 1)).

    Dazu gehören - über § 37 Nr. 7 BRAGO hinaus - auch noch eine Besprechung zwischen dem Anwalt und Mandanten über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und die Aussichten eines Rechtsmittels, die Erörterung, welcher Anwalt mit der Berufungseinlegung zu betrauen sei und die Beauftragung desselben sowie die Weiterleitung aller Handakten an diesen (BGH, NJW 1991, 2084 (2085 Sp. 1)).

    Diese Regel gilt aber nicht, wenn wegen der Umstände des konkreten Falles Zweifel daran bestehen, daß die Partei ihr Verhalten als auf den Abschluß eines honorarpflichtigen Verkehrsanwaltsvertrages gerichtet erkannt und gewollt hat (BGH, NJW 1991, 2084 (2086 Sp. 1)).

    Diese Hinweispflicht, die verallgemeinerungsfähig (BGH, NJW 1991, 2084 (2086)) und über den Bereich der Prozeßkostenhilfe hinaus bedeutsam ist, entfällt nur dann, wenn der Anwalt davon ausgehen kann, daß die Partei schon um die besondere Honorierung der Korrespondenztätigkeit weiß.

  • AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 244/16

    Anwaltsvertrag, Widerrufsrecht, Fernabsatzvertrag

    Da das Gesetz darüber hinaus eine Schriftform hier nicht vorschreibt, kann eine solche Annahme eines Antrags nach § 151 BGB zwar grundsätzlich auch durch schlüssige Handlung ( BGH , Urteil vom 22.07.2004, Az.: IX ZR 132/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3630 ff.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 06.04.2017, Az.: I-6 U 164/16, u.a. in: "juris"; OLG Koblenz , Urteil vom 27.10.1992, Az.: 3 U 1884/91, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 695 ff. ) oder telefonisch ( AG Düsseldorf , Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92 ) erfolgen.

    Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die Annahme des wirksamen Abschlusses eines Anwaltsvertrages jedoch bestimmte Anforderungen zu stellen ( BGH , Urteil vom 22.07.2004, Az.: IX ZR 132/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3630 ff.; BGH , Urteil vom 21.03.1991, Az.: IX ZR 186/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2084 ff.; OLG Koblenz , Urteil vom 27.10.1992, Az.: 3 U 1884/91, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 695 ff.; AG Düsseldorf , Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92; Rinkler , in: Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Auflage 2011, Teil I, Abschnitt I, A, Ziffer 4, Rn. 40 ff. ).

  • OLG Schleswig, 22.08.2002 - 11 U 30/01

    Mehrkosten durch Korrespondenzanwalt; Hinweispflichten der

    Diese Rechtsauffassung ist verallgemeinerungsfähig und führt zu dem Ergebnis, dass immer dann, wenn nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere wegen des Verhaltens eines Partners Zweifel bestehen, ob der andere die möglichen Folgen seines Handelns übersieht, ein Hinweis auf das Zustandekommen eines Vertrags und die daraus sich ergebende Entgeltlichkeit erforderlich ist (BGH NJW 1991, 2084, 2086; OLG Koblenz MDR 1993, 180, 181 f.; Zugehör-Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, Rz. 208; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., Rz. I 169).
  • OLG Köln, 12.03.1997 - 17 U 85/96

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Unterrichtung des Mandanten über die

    Der Anwalt, der - wie der Kläger - im ersten Rechtszug bereits als Prozeßbevollmächtigter tätig war, ist nämlich seiner Verpflichtung, die Partei noch vor Übernahme des Mandats auf die besondere Honorierung einer Korrespondenztätigkeit in zweiter Instanz hinzuweisen, in der Regel nur enthoben, wenn er begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die Partei über die kostenrechtlichen Folgen seiner - weiteren - Mitwirkung im Berufungsverfahren schon unterrichtet ist (so auch OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 695, 696).
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