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   OLG Braunschweig, 02.06.2010 - 3 U 189/08   

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https://dejure.org/2010,81198
OLG Braunschweig, 02.06.2010 - 3 U 189/08 (https://dejure.org/2010,81198)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 U 189/08 (https://dejure.org/2010,81198)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Juni 2010 - 3 U 189/08 (https://dejure.org/2010,81198)
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   OLG Braunschweig, 05.02.2014 - 3 U 189/08   

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https://dejure.org/2014,60668
OLG Braunschweig, 05.02.2014 - 3 U 189/08 (https://dejure.org/2014,60668)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.02.2014 - 3 U 189/08 (https://dejure.org/2014,60668)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - 3 U 189/08 (https://dejure.org/2014,60668)
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   OLG Hamm, 25.02.2008 - I-3 U 189/08   

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https://dejure.org/2008,34872
OLG Hamm, 25.02.2008 - I-3 U 189/08 (https://dejure.org/2008,34872)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2008 - I-3 U 189/08 (https://dejure.org/2008,34872)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - I-3 U 189/08 (https://dejure.org/2008,34872)
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Volltextveröffentlichung

  • damm-legal.de (Zusammenfassung und Volltext)

    §§ 823, 1004 BGB
    Zu der Zulässigkeit einer Bezeichnung als Massenabmahner / Wann ist ein Boykottaufruf zulässig?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2008 - 3 U 189/08
    Auch die Aufforderung, bestimmte Gegner vom Geschäftsverkehr abzusperren, kann insoweit eine von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützte Form der Meinungsäußerung sein (vgl. grundlegend: BVerfG, NJW 1969, 1161).

    Für die im Einzelfall zu treffende Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen gelten nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung die folgenden Grundsätze (vgl. dazu etwa: BVerfG, B.v. 08.10.2007 - 1 BvR 292/02; LöfflerfRicker, aao, Rdnr. 8/9): Unter Würdigung von Motiven, Ziel und Zweck der zu beurteilenden Aufforderung sind Boykottaufrufe, denen - wie hier - eine bestimmte Meinungskundgabe des sog. Verrufers zugrunde liegt, durch Art. 5 I GG insbesondere dann geschützt, wenn sie als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt werden - wenn ihnen also die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zugrunde liegt (BVerfG, NJW 1969, 1161 f.; BGH, NJW 1985, 62 f.).

  • BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02

    Verfassungsrecht: Meinungsfreiheit; Boykottaufruf gegen Scientology

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2008 - 3 U 189/08
    Für die im Einzelfall zu treffende Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen gelten nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung die folgenden Grundsätze (vgl. dazu etwa: BVerfG, B.v. 08.10.2007 - 1 BvR 292/02; LöfflerfRicker, aao, Rdnr. 8/9): Unter Würdigung von Motiven, Ziel und Zweck der zu beurteilenden Aufforderung sind Boykottaufrufe, denen - wie hier - eine bestimmte Meinungskundgabe des sog. Verrufers zugrunde liegt, durch Art. 5 I GG insbesondere dann geschützt, wenn sie als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt werden - wenn ihnen also die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zugrunde liegt (BVerfG, NJW 1969, 1161 f.; BGH, NJW 1985, 62 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die Verfolgung nicht wirtschaftlicher Interessen im Zuge der Interessenabwägung im Übrigen auch dann von Belang, wenn als Nebeneffekt eines Boykotlaufrufes wirtschaftliche Folgen eintreten, selbst wenn diese mitbeabsichtigt sind (BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007, aaO).

  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 192/81

    Copy-Charge

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2008 - 3 U 189/08
    Für die im Einzelfall zu treffende Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen gelten nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung die folgenden Grundsätze (vgl. dazu etwa: BVerfG, B.v. 08.10.2007 - 1 BvR 292/02; LöfflerfRicker, aao, Rdnr. 8/9): Unter Würdigung von Motiven, Ziel und Zweck der zu beurteilenden Aufforderung sind Boykottaufrufe, denen - wie hier - eine bestimmte Meinungskundgabe des sog. Verrufers zugrunde liegt, durch Art. 5 I GG insbesondere dann geschützt, wenn sie als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt werden - wenn ihnen also die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zugrunde liegt (BVerfG, NJW 1969, 1161 f.; BGH, NJW 1985, 62 f.).
  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83

    Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2008 - 3 U 189/08
    Ferner müssen die eingesetzten Mittel des Verrufers verfassungsrechtlich zu billigen sein; sie dürfen das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder Betroffenen nicht überschreiten; insbesondere hat sich der Verrufer auf Mittel der geistigen Überzeugung des Adressaten des Boykottaufrufes zu beschränken - darf also keine Mittel bemühen, die dem Angesprochenen die Möglichkeit nehmen, seine Entscheidung in voller innerer Freiheit und ohne (insb. wirtschaftlichen) Druck zu treffen (BVerfG, aaO; BGH, NJW 1985, 1620 f.).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 6 U 129/06

    Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2008 - 3 U 189/08
    Dass es sich bei Fehlentwicklungen der Abmahnpraxis im Bereich des Internethandels um eine die Öffentlichkeit berührende und interessierende Frage handelt, ergibt sich nicht zuletzt aus zahlreichen Presseveröffentlichungen - die auch nach entsprechenden Gerichtsurteilen zu den Voraussetzungen rechtsmissbräuchlicher Vielfachabmahnungen - ergangen sind (vgl. etwa die Darstellung bei: Roggenkamp, Anm. zu OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2006, Az. 6 U 129/06 -, juris-PK-ITR 3/2007 Anm. 2).
  • OLG Hamm, 26.02.2008 - 4 U 172/07

    Unzumutbar lange Wartezeiten bis zur Lieferung und zum Ausschluss von

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2008 - 3 U 189/08
    Dementsprechend hat beispielsweise der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als "Massenabmahnung" bezeichnet, wobei - so der Senat - "massenhaften" Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008 - 4 U 172/07).
  • LG Braunschweig, 08.08.2007 - 9 O 482/07

    LG Braunschweig über rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen und die

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2008 - 3 U 189/08
    Die Verfügungsklägerin hat daher tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der "Massenabmahnung" in diesem Zusammenhang völlig zutreffend verwendet worden ist (vgl. etwa zur Begrifflichkeit der Massenabmahnung in diesem Sinne: LG Braunschweig, GRUR-RR 2008, 214 ff.).
  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 4 U 216/08

    Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

    Sie macht geltend, dass sie keineswegs rechtsmissbräuchlich handele, und verweist insoweit zunächst auf ihren diesbezüglichen Berufungsvortrag aus dem Rechtsstreit OLG Hamm 3 U 189/08 = LG Bochum 2 O 762/08.

    Ohne dass es noch darauf ankommt, sei weiter darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in diesem Zusammenhang insofern falsch vorgetragen hat, als sie etwa im Rechtsstreit 3 U 189/08 OLG Hamm mit Schriftsatz vom 21.02.2009 (S. 10) einschränkungslos ausgeführt hatte, dass man sich entschlossen habe, die ausgesprochenen Abmahnungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz für gegenstandslos zu erklären, wohingegen sich aus der Senatssache 4 U 10/09 wiederum ergibt, das eben dieser Fehler gegen die Fa. C nunmehr doch auch noch weiterverfolgt worden ist.

  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 4 U 23/09

    Begriff des Missbrauchs

    Sie verweist insoweit zunächst auf ihre Berufungsbegründung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum in dem Verfahren 2 O 762/08 = OLG Hamm 3 U 189/08 hin, in dem es u.a. um ihre Bezeichnung als "Massenabmahnerin" ging.

    Ohne dass es noch darauf ankommt, sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Rechtsstreit 3 U 189/08 OLG Hamm mit Schriftsatz vom 21.02.2009 (S. 10; vorgelegt hier mit Schriftsatz vom 26.02.2009) einschränkungslos - und insofern unrichtig - ausgeführt hatte, dass man sich entschlossen habe, die ausgesprochenen Abmahnungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz für gegenstandslos zu erklären, wohingegen sich aus der Senatssache 4 U 10/09 ergibt, das eben dieser Fehler gegen die Fa. C doch noch weiterverfolgt worden ist.

  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 4 U 9/09

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungstätigkeit eines Wettbewerbers

    Die Antragstellerin macht demgegenüber geltend, dass sie keineswegs rechtsmissbräuchlich handele, und verweist insoweit zunächst auf ihren diesbezüglichen Berufungsvortrag aus dem Rechtsstreit OLG Hamm 3 U 189/08 = LG Bochum 2 O 762/08.

    Ohne dass es noch darauf ankommt, sei weiter darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in diesem Zusammenhang insofern falsch vorgetragen hat, als sie etwa im Rechtsstreit 3 U 189/08 OLG Hamm mit Schriftsatz vom 21.02.2009 (S. 10) einschränkungslos ausgeführt hatte, dass man sich entschlossen habe, die ausgesprochenen Abmahnungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz für gegenstandslos zu erklären, wohingegen sich aus der Senatssache 4 U 10/09 wiederum ergibt, das eben dieser Fehler gegen die Fa. B nunmehr doch auch noch weiterverfolgt worden ist.

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