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   OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 214/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5454
OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 214/07 (https://dejure.org/2009,5454)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2009 - 3 U 214/07 (https://dejure.org/2009,5454)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 3 U 214/07 (https://dejure.org/2009,5454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Markenverletzende Fremdversteigerung: Haftung eines Internet-Auktionshauses als Täter, Teilnehmer und Störer

  • webshoprecht.de

    Markenrechtliche Störerhaftung eines Betreibers einer Handelsplattform

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Eingeschränkte Störerhaftung für Verkausplattformen im Internet

  • kanzlei.biz

    Eingeschränkte Störerhaftung für Verkausplattformen im Internet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 5
    Ansprüche auf Unterlassung des Inverkehrbringens neuer Duftwässer und Kosmetikproukte über eine Internetverkaufsplattform; Voraussetzungen der Haftung der Plattformbetreiberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 5, 14 Abs. 2 MarkenG; 5 Abs. 1 KosmetikVO
    Keine Haftung des Plattformbetreibers für Markenrechtsverstöße

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Störereigenschaft von ebay in Markenrechtsstreitigkeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 46 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 214/07
    Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH NJW 2004, 3102, 3105 - Internetversteigerung I).

    Wird einem Diensteanbieter jedoch ein Fall einer klaren Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche sowie zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGH NJW 2004, 3102, 3105 - Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 214/07
    Wird einem Diensteanbieter jedoch ein Fall einer klaren Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche sowie zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGH NJW 2004, 3102, 3105 - Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II).

    Der Hinweis des Markeninhabers auf die Markenverletzung muss dabei auch die (zutreffende) Angabe enthalten, dass der jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat (BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II).

  • LG Hamburg, 31.08.2007 - 408 O 22/07

    Markenrechtsverletzung im Internet: Verbreitungsverbot für Markenkosmetika und

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 214/07
    Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 8, vom 31. August 2007, Az. 408 O 22/07, abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2007, Az. 408 O 22/07, abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 23. November 2006, Az. 312 O 933/06 aufzuheben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge der Antragstellerinnen zurückzuweisen;.

  • OLG Hamburg, 28.06.2006 - 5 U 213/05

    Markenrecht: Anspruch des Markeninhabers auf Unterlassung des Vertriebs von

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 214/07
    Die Antragstellerinnen, die dies unter Berufung auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2006, Aktenzeichen 5 U 213/05, GRUR-RR 2007, 73 ff. (Anlage AS 8), für eine Verletzung ihrer Markenrechte halten, lassen die Verkaufsaktivitäten von Mitgliedern der Antragsgegnerin auf dem Online-Marktplatz fortlaufend kontrollieren, soweit ihre Markenprodukte betroffen sind.

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb der genannten Markenprodukte ohne Original-Umverpackung - wie die Antragstellerinnen unter Berufung auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2006, Aktenzeichen 5 U 213/05, GRUR-RR 2007, 73 ff. (Anlage AS 8) meinen - regelmäßig einen markenrechtlichen Verstoß darstellt.

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