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   OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16   

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https://dejure.org/2018,9728
OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16 (https://dejure.org/2018,9728)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2018 - 3 U 214/16 (https://dejure.org/2018,9728)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. März 2018 - 3 U 214/16 (https://dejure.org/2018,9728)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 40/94, Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2015/2424, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2015/2424, EGV 207/2009, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Markenverletzungsstreit um ein unionsweites Verbot der Zeichenbenutzung: Unbegründetheit eines "insbesondere"-Unterlassungsantrags; markenmäßige Benutzung von Typen-, Artikel-, Modell-, Dessin- oder Sortenbezeichnungen; Ermittlung der Bekanntheit und der ...

  • damm-legal.de

    Die wirklichkeitsgetreue Abbildung von Marken auf Spielzeugmodellen ist kein Herkunftshinweis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines auf das Verbot einer Zeichenbenutzung gerichteten Unterlassungsantrags bei Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mit einem "insbesondere"-Zusatz; Anforderungen an ein demoskopisches Gutachten zum Grad der Bekanntheit und der Verkehrsdurchsetzung ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines auf das Verbot einer Zeichenbenutzung gerichteten Unterlassungsantrags bei Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mit einem "insbesondere"-Zusatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die wirklichkeitsgetreue Abbildung von Marken auf Spielzeugmodellen ist kein Herkunftshinweis

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Markenrechtsverletzung durch Benutzung von Kennzeichen auf Spielzeugmodell wenn dies zur detailgetreuen Nachbildung erfolgt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassung der Benutzung von Zeichen für Spielzeugbagger, Aufmachungen und Verpackungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (51)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    Je größer die Zeichenähnlichkeit ist, desto eher kann eine Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke anzunehmen sein (EuGH, GRUR 2009, 56, Rn. 66 - Intel; BGH, GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2014, 378, Rn. 36 - OTTO CAP).

    Eine Beeinträchtigung der Ausnutzung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der Klagemarke ist zudem umso eher anzunehmen, je stärker die beteiligten Verkehrskreise die Marken gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH, GRUR 2009, 56, Rn. 68 - Intel).

    Die Verwendung des jüngeren Zeichens muss allerdings objektiv geeignet sein, eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung tatsächlich herbeizuführen (EuGH, GRUR 2009, 56, Rn. 77 - Intel; BGH, GRUR 2014, 378, Rn. 43 - OTTO CAP).

    Eine entsprechende nicht nur hypothetische Gefahr reicht aus (EuGH, GRUR 2009, 56, Rn. 77 - Intel; siehe zu den Kriterien insgesamt auch Büscher, a.a.O., Rn. 542 ff.).

    Insoweit ist für die Prüfung auf den Verkehrskreis abzustellen, der die Waren oder Dienstleistungen nachfragt, für die die Marke eingetragen ist (EuGH, GRUR 2009, 56, Rn. 35 - Intel).

    (1) Insoweit ist, wenn die durch die Kollisionszeichen angesprochenen Verkehrskreise nicht deckungsgleich sind, auf den Verkehrskreis abzustellen, der durch die Waren oder Dienstleistungen angesprochen wird, für die das jüngere Zeichen eingetragen ist oder benutzt wird (EuGH, GRUR 2009, 56, Rn. 36 - Intel; Büscher, a.a.O., Rn. 545), vorliegend also auf die Verkehrssicht des allgemeinen Publikums.

    (2) Ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem angegriffenen Zeichen und der bekannten Marke vorgenommen wird oder ob das angegriffene Zeichen geeignet ist, die bekannte Marke in Erinnerung zu rufen (EUGH, GRUR 2009, 56, Rn. 60 - Intel) ist anhand aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.

    Zu diesen gehören insbesondere der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der Waren und Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und auch das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum (EuGH, GRUR 2009, 56, Rn. 42 - Intel).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    Liegt eine ältere Kombinationsmarke vor, die nur einen mit der jüngeren Marke übereinstimmenden Bestandteil aufweist, dann kann dieser Bestandteil keine Verwechslungsgefahr begründen, weil es ansonsten für die ältere Marke zu einem selbständigen Elementenschutz kommen würde, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (Anschluss an: BGH, GRUR 2008, 903, Ls. - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055, Rn. 31 - airdsl).

    Liegt wie hier eine ältere Kombinationsmarke vor, die nur einen mit der jüngeren Marke übereinstimmenden Bestandteil (gelbes Dreieck) aufweist, dann kann dieser Bestandteil keine Verwechslungsgefahr begründen (BGH, GRUR 2008, 903, Ls. - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055, Rn. 31 - airdsl).

    Damit einzelne Bestandteile des Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des Kombinationszeichens weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (EuGH, GRUR Int. 2012, 754 Rn. 40 - Linea Natura; BGH, GRUR 2002, 626, 628 - IMS; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2009, 1055, Rn. 30 - airdsl; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 14, Rn. 324).

    Der Verkehr orientiert sich i.d.R. an dem Wortbestandteil, soweit er kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil dem Verkehr die einfachste Möglichkeit bietet, das Zeichen zu benennen (BGH, GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2009, 1055, Rn. 28 - airdsl; Büscher, a.a.O., Rn. 349).

    Ein Elementenschutz ist dem Kennzeichenrecht ohne prägende oder selbständig kennzeichnende Merkmale eines Teils einer kombinierten Marke aber grundsätzlich fremd (BGH, GRUR 2009, 1055, Rn. 31 - airdsl; GRUR 2008, 903, Rn. 34 - SIERRA ANTIGUO).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    Liegt eine ältere Kombinationsmarke vor, die nur einen mit der jüngeren Marke übereinstimmenden Bestandteil aufweist, dann kann dieser Bestandteil keine Verwechslungsgefahr begründen, weil es ansonsten für die ältere Marke zu einem selbständigen Elementenschutz kommen würde, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (Anschluss an: BGH, GRUR 2008, 903, Ls. - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055, Rn. 31 - airdsl).

    Liegt wie hier eine ältere Kombinationsmarke vor, die nur einen mit der jüngeren Marke übereinstimmenden Bestandteil (gelbes Dreieck) aufweist, dann kann dieser Bestandteil keine Verwechslungsgefahr begründen (BGH, GRUR 2008, 903, Ls. - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055, Rn. 31 - airdsl).

    Besonders markante Bildbestandteile können ausnahmsweise eine Bezeichnung anhand der Beschreibung nahe legen (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, Rn. 29 - Malteserkreuz I; GRUR 2008, 903, Rn. 25 - SIERRA ANTIGUO; Büscher, a.a.O., Rn. 349).

    Ein Elementenschutz ist dem Kennzeichenrecht ohne prägende oder selbständig kennzeichnende Merkmale eines Teils einer kombinierten Marke aber grundsätzlich fremd (BGH, GRUR 2009, 1055, Rn. 31 - airdsl; GRUR 2008, 903, Rn. 34 - SIERRA ANTIGUO).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    Innerhalb eines Verkehrskreises scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung aus; diese ist mit dem Begriff des durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Publikums nicht zu vereinbaren (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 64 - AMARULA/Marulablu; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 14, Rn. 314).

    Insoweit kann das Gericht über eine eigene Sachkunde verfügen, ohne sich sachverständiger Hilfe bedienen zu müssen (BGH, GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; GRUR 2013, 401 Rn. 32 - Biomineralwasser; GRUR 2013, 631 Rn. 47 f. - AMARULA/Marulablu).

    Die Feststellung einer gespaltenen Verkehrsauffassung wäre schon für diesen Teil des Fachverkehrs nicht möglich (BGH, GRUR 2013, 631, Rn. 64 - AMARULA/Marulablu).

    Anlass, den maßgeblichen Verkehrskreis weiter auf solche Personen einzuengen, die sich für Baumaschinen interessieren, besteht nicht (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 64 - AMARULA/Marulablu).

  • BGH, 08.12.1994 - I ZR 192/92

    "Garant-Möbel"; Kennzeichenrechtlicher Schutz eines Firmenbestandteils

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    zu benutzen und dies dem Verbraucher auch geläufig ist (Anschluss an: BGH GRUR 1988, 307 (308), juris Rn. 16ff. - Gaby; GRUR 1995, 156 (157), juris Rn. 15 - Garant-Möbel).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung hinreichend, dass nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die angegriffenen Bezeichnungen nicht als Beschaffenheitsangabe wahrnimmt, sondern sie als Namen auffasst und in ihnen die Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens sieht (BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 61 - METROBUS; GRUR 1995, 156, juris Rn. 15 - Garant-Möbel).

    zu benutzen und dies dem Verbraucher auch geläufig ist (BGH GRUR 1988, 307 (308), juris Rn. 16ff. - Gaby; GRUR 1995, 156, Rn. 15 - Garant-Möbel).

    Das gilt in besonderem Maße, wenn eine Bezeichnung dem Verkehr schon als Herkunftshinweis bekannt ist, was den Schluss zulassen kann, dass er das Zeichen auch in anderem Zusammenhang als markenmäßig benutzt auffasst (BGH, GRUR 1995, 156, Rn. 15 - Garant-Möbel).

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    Wenn schon die Abbildung einer real existierenden und für reale Fahrzeuge benutzten Marke auf dem Spielzeugmodell des Fahrzeugs keine Herkunftshinweisvorstellungen des Verkehrs auslöst (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 21ff. - Opel Blitz II), dann ist dies bei einem auf Spielzeugmodellen von Fahrzeugen angebrachten Zeichen, das zwar in der wirklichen Welt nicht existiert, das aber unterstelltermaßen dennoch die Vorstellung hervorruft, dass es als Zeichen eines real existierenden Unternehmens auch auf realen Fahrzeugen, hier Baufahrzeugen, Verwendung findet, erst recht der Fall.

    Zwischen Waren der Klassen 7 und 12, nämlich Fahrzeuge, und dem Spielzeugbagger des Beklagten besteht dagegen keine Warennähe (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 26 - Opel-Blitz II; EuGH, GRUR 2007, 318, Rn. 34 - Adam Opel; beide betreffend Fahrzeuge und Spielzeugmodelle).

    Danach beeinträchtigt die Benutzung eines Zeichens für Spielzeug die Hauptfunktion einer neben Spielzeug für Kraftfahrzeuge eingetragenen und benutzten Marke nicht, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise das identische Zeichen auf Modellen von Kraftfahrzeugen nicht als Angabe darüber verstehen, dass diese Waren von einem bestimmten Hersteller oder einem mit dieser wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 21ff. - Opel Blitz II).

    Etwaige auf Lizenzbeziehungen bezogene Herkunftsvorstellungen des Verkehrs knüpften dann im Übrigen auch an die Vorstellung von einer möglichen Verwendung der betreffenden Marke gerade für Fahrzeuge, hier der Klägerin, und nicht für Spielzeug an (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 24 - Opel Blitz II).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    Ebenso kommt die Annahme der Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer Unionsmarke gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nur in dem Gebiet in Betracht, in dem der Bekanntheitsschutz besteht (Anschluss an: BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 67 - VOLKSWAGEN /Volks.Inspektion).

    Ein derartiger Anspruch kommt - soweit er auf das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV bzw. jetzt Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV gestützt ist - nur in Betracht, wenn die Klagemarke für das gesamte Gebiet der Union über erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt (BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 67 - VOLKSWAGEN /Volks.Inspektion, Büscher, a.a.O., Rn. 539).

    Das gilt sowohl für Waren der Klassen 7 und 12 als auch für solche der Klasse 28. Eine Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke kommt bei einer Unionsmarke ebenfalls nur in dem Gebiet in Betracht, in dem der Bekanntheitsschutz besteht (BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 67 - VOLKSWAGEN /Volks.Inspektion, Büscher, a.a.O., Rn. 539).

    Liegt Waren- oder Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit vor, können dabei die Voraussetzungen eines der drei bzw. vier Eingriffstatbestände (siehe zur Differenzierung in der BGH-Rechtsprechung und der des EuGH: Büscher, a.a.O., Rn. 540) eher zu bejahen sein als bei Unähnlichkeit (BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 61 - VOLKSWAGEN /Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378, Rn. 41 - OTTO CAP).

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    Liegt Waren- oder Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit vor, können dabei die Voraussetzungen eines der drei bzw. vier Eingriffstatbestände (siehe zur Differenzierung in der BGH-Rechtsprechung und der des EuGH: Büscher, a.a.O., Rn. 540) eher zu bejahen sein als bei Unähnlichkeit (BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 61 - VOLKSWAGEN /Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378, Rn. 41 - OTTO CAP).

    Je größer die Zeichenähnlichkeit ist, desto eher kann eine Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke anzunehmen sein (EuGH, GRUR 2009, 56, Rn. 66 - Intel; BGH, GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2014, 378, Rn. 36 - OTTO CAP).

    Die Verwendung des jüngeren Zeichens muss allerdings objektiv geeignet sein, eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung tatsächlich herbeizuführen (EuGH, GRUR 2009, 56, Rn. 77 - Intel; BGH, GRUR 2014, 378, Rn. 43 - OTTO CAP).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    Besonders markante Bildbestandteile können ausnahmsweise eine Bezeichnung anhand der Beschreibung nahe legen (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, Rn. 29 - Malteserkreuz I; GRUR 2008, 903, Rn. 25 - SIERRA ANTIGUO; Büscher, a.a.O., Rn. 349).

    Es ist aber fernliegend anzunehmen, der Verkehr könnte dazu neigen, den Bildbestandteil "Dreieck" oder "gelbes Dreieck" begrifflich zu beschreiben, so dass sich dadurch u.U. eine Prägung der Marke durch den Bildbestandteil auch in klanglicher Hinsicht ergeben könnte (BGH, GRUR 2006, 859 Rn. 29 = MarkenR 2006, 402 - Malteserkreuz I).

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16
    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH, WRP 2018, 82, Rn. 37 m.w.N. - OXFORD/Oxford Club; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 14, Rn. 319).

    Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH, WRP 2018, 82, Rn. 43 m.w.N. - OXFORD/Oxford Club).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 17.10.1996 - I ZR 153/94

    Wärme fürs Leben - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

  • BPatG, 25.10.1999 - 30 W (pat) 132/95

    Unterscheidungskraft von Marken mit einer Kombination zweier bestimmter Farbtöne

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

  • EuGH, 28.06.2012 - C-306/11

    XXXLutz Marken / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 50/11

    Bogner B/Barbie B

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten

  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 30/16

    Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke - Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der

  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16

    Kraftfahrzeugwerbung - Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 134/16

    Markenrechtsverletzung: Relevanter Inlandsbezug einer Markenbenutzung bei

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 273/14

    Revisionsverfahren: Berücksichtigung von vor Schluss der letzten mündlichen

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 3 U 57/15
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2018 - 19 O 3000/17

    Chupa Chups - Unionsmarkenrecht: Internationale Zuständigkeit bei mehreren

    Dies gilt umso mehr, als an die Feststellung der markenmäßigen Nutzung keine hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. insgesamt hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 01. März 2018 - 3 U 214/16 -, Rn. 109, juris).
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