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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06   

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OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2008,1632)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2008 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2008,1632)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2008,1632)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de

    §§ 4, 14 MarkenG; § 6 UWG

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    EBay ist doch verpflichtet, präventiv gegen Markenverletzungen vorzugehen

  • aufrecht.de

    EBay trifft präventive Verpflichtung Verkaufsangebote mit unzutreffenden Marken zu verhindern

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform; Anwendung der Grundsätze eines Unterlassungsdelikts bei Nichtergreifen von Maßnahmen trotz vorangegangener Hinweise auf ...

  • kanzlei.biz

    Zur Haftung des Internethandelsplattformbetreibers für Angebote Dritter

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung eines Online-Auktionshauses für Markenverletzungen

  • info-it-recht.de

    Vorabfilterungspflicht von ebay für Markenverstöße

  • Judicialis

    UWG § 6 Abs. 2 Nr. 6; ; MarkenG § 4; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1

  • aufrecht.de

    EBay trifft präventive Verpflichtung, Verkaufsangebote mit unzutreffenden Marken zu verhindern

  • kanzlei.biz

    Haftung des Internethandelsplattformbetreibers für Angebote Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungshaftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Betreibers einer Internetplattform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juracontent.de PDF, S. 10 (Rechtsprechungsübersicht)

    EBay & Recht - Rechtsprechungsübersicht zum Jahr 2008 (RA Dr. Uwe Schlömer und RA Jörg Dittrich; K&R 2009, 145)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Aktive Vorab-Prüfungspflicht von eBay für fremde Markenverletzungen

Besprechungen u.ä.

  • dr-bahr.com (Entscheidungsanmerkung)

    Aktive Vorab-Prüfungspflicht von eBay für fremde Markenverletzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 427 (Ls.)
  • GRUR-RR 2011, 160 (Ls.)
  • MMR 2009, 129 (Ls.)
  • afp 2009, 627
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Gegenstand der Prüfung in den einschlägigen Entscheidungen ist jeweils die Frage, ob der Betreiber einer Internethandelsplattform gehalten ist, Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren rechtsverletzenden Angebote ins Internet gestellt werden (GRUR 2004, 860, 862, 864 - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 712 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 51 ff. - Internet-Versteigerung III).

    e) Der Unterlassende muss weiter die Möglichkeit zur Verhinderung des tatbestandlichen Erfolges haben (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42; vgl. dazu, dass die allgemeinen Grundsätze zu § 13 StGB im Grundsatz auch im Deliktsrecht Anwendung finden, Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; vgl. zum Erfordernis der Möglichkeit der Erfolgsverhinderung vgl. auch BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Denn in diesen Fälle würde es bereits deshalb nicht zu einer Haftung des Verletzers kommen, weil eine Vollstreckung nach § 890 ZPO Verschulden vorausgesetzt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung, BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II).

    Für die Beurteilung kommt es auf die Lage und die Fähigkeiten des Garanten einerseits, auf Nähe und Schwere der Gefahr und die Bedeutung des Rechtsgutes andererseits an (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 44; dazu, dass die Grundsätze zu § 13 StGB auch im zivilrechtlichen Deliktsrecht Anwendung finden, vgl. wiederum Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; zum Erfordernis der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen speziell auf Internet-Handelsplattformen vgl. wiederum BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 38, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Denn der Bundesgerichtshof hält - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine ggf. erforderlich werdende manuelle Nachkontrolle, wie sie die Beklagte als notwendig, allerdings auch als unzumutbar erachtet, durchaus nicht für unzumutbar (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II; ebenso die Entscheidung Internet-Versteigerung III, Rz. 53 a.E).

    Allerdings geht der Bundesgerichtshof - ohne nähere Begründung - davon aus, dass die Auffassung die Grenze der Zumutbarkeit jedenfalls dann erreicht ist, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn 47 - Internet-Versteigerung II).

    Dass es auch bei einer manuellen Nachkontrolle Einzelfälle geben mag, in denen eine Rechtsverletzung nicht erkannt werden kann, steht wie bereits dargelegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme einer Haftung nicht entgegen, sondern mag im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eine Rolle spielen (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II, vgl. auch Urt. v. 30.4.08, Internet-Versteigerung III, Rz. 53 a.E.).

    cc) Die Beklagte muss vielmehr zumutbare Filterverfahren einsetzen und eventuell anschließend manuell die dadurch ermittelten Treffer kontrollieren (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II; ebenso Internet-Versteigerung III, Rz. 53 a.E).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Dagegen ist das aktive Erstellen und Betreiben einer Internethandelsplattform bei der gebotenen normativen Betrachtung der Beklagten nicht vorzuwerfen, es handelt sich dabei um ein ggf. volkswirtschaftlich sogar erwünschtes, jedenfalls aber grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell (vgl. BGH GRUR 2007, 890 ff. Rn. 39 - jugendgefährdende Medien bei e).

    In der Entscheidung "jugendgefährdende Medien bei e" stellt der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich auf die Verletzung von Handlungspflichten sowie Prüfungs- und Überwachungspflichten ab (GRUR 2007, 890 ff. Rn. 42 ff.) und prüft der Sache nach ausgehend von einer Garantenstellung der Beklagten aufgrund Eröffnung einer Gefahrenquelle (a.a.O. Rn. 36) die Voraussetzungen einer Täterschaft durch Unterlassen, nämlich die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Erfolgsverhinderung (a.a.O. Rn. 36, ff., 45 ff.).

    Der Sache nach wird ergänzend auf die Entscheidung "jugendgefährdende Medien bei e" des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (GRUR 2007, 890 ff. Rn. 36).

    e) Der Unterlassende muss weiter die Möglichkeit zur Verhinderung des tatbestandlichen Erfolges haben (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42; vgl. dazu, dass die allgemeinen Grundsätze zu § 13 StGB im Grundsatz auch im Deliktsrecht Anwendung finden, Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; vgl. zum Erfordernis der Möglichkeit der Erfolgsverhinderung vgl. auch BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Für die Beurteilung kommt es auf die Lage und die Fähigkeiten des Garanten einerseits, auf Nähe und Schwere der Gefahr und die Bedeutung des Rechtsgutes andererseits an (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 44; dazu, dass die Grundsätze zu § 13 StGB auch im zivilrechtlichen Deliktsrecht Anwendung finden, vgl. wiederum Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; zum Erfordernis der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen speziell auf Internet-Handelsplattformen vgl. wiederum BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 38, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Es scheint vielmehr eine petitio principii zu sein, wenn als ein Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei, dass der Beklagten "keine Anforderungen auferlegt werden (dürfen), die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren" (BGH GRUR 2007, 890, Jugendgefährdende Medien, Rz. 39).

    Hierfür spricht auch, dass der 1. Zivilsenat in der Entscheidung "jugendgefährdende Medien bei e" (GRUR 2007, 890 ff., vgl. insbesondere Rn. 42 f.) sogar eine täterschaftliche (Unterlassungs-) Haftung der Beklagten gem. § 3 UWG annimmt und an eine Haftung lediglich als Gehilfe kaum höhere Anforderungen im subjektiven Bereich gestellt werden können.

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Gegenstand der Prüfung in den einschlägigen Entscheidungen ist jeweils die Frage, ob der Betreiber einer Internethandelsplattform gehalten ist, Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren rechtsverletzenden Angebote ins Internet gestellt werden (GRUR 2004, 860, 862, 864 - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 712 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 51 ff. - Internet-Versteigerung III).

    e) Der Unterlassende muss weiter die Möglichkeit zur Verhinderung des tatbestandlichen Erfolges haben (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42; vgl. dazu, dass die allgemeinen Grundsätze zu § 13 StGB im Grundsatz auch im Deliktsrecht Anwendung finden, Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; vgl. zum Erfordernis der Möglichkeit der Erfolgsverhinderung vgl. auch BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Denn in diesen Fälle würde es bereits deshalb nicht zu einer Haftung des Verletzers kommen, weil eine Vollstreckung nach § 890 ZPO Verschulden vorausgesetzt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung, BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II).

    Für die Beurteilung kommt es auf die Lage und die Fähigkeiten des Garanten einerseits, auf Nähe und Schwere der Gefahr und die Bedeutung des Rechtsgutes andererseits an (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 44; dazu, dass die Grundsätze zu § 13 StGB auch im zivilrechtlichen Deliktsrecht Anwendung finden, vgl. wiederum Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; zum Erfordernis der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen speziell auf Internet-Handelsplattformen vgl. wiederum BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 38, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Provisionsinteresse des Betreibers eines Internetmarktplatzes ein maßgebliches Zumutbarkeitskriterium ist (vgl. nur BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I).

    Eine Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2004, 860, 863 f. - Internet-Versteigerung m.w.N.).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Dies geschah auch kennzeichenmäßig, denn die angegriffenen Bezeichnungen dienten im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 60 - Internet-Versteigerung III).

    Dass im Übrigen auch die Benutzung einer Marke für eine Produktfälschung unabhängig davon, ob die Fälschung offen ausgewiesen ist oder verschleiert wird, eine markenmäßige Verwendung darstellt, hat der Bundesgerichtshof jüngst in der Entscheidung "Internet-Versteigerung III" (Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 60) ausdrücklich festgestellt.

    Gegenstand der Prüfung in den einschlägigen Entscheidungen ist jeweils die Frage, ob der Betreiber einer Internethandelsplattform gehalten ist, Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren rechtsverletzenden Angebote ins Internet gestellt werden (GRUR 2004, 860, 862, 864 - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 712 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 51 ff. - Internet-Versteigerung III).

    Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung auch durch Regelungen des TDG bzw. des TMG nicht ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 38 - Internet-Versteigerung III m.w.N.) .

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 169/04

    Imitationswerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird, wobei für die Beurteilung auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (BGH GRUR 2008, 628, 631 - Imitationswerbung).

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof - wie ausgeführt - jüngst ausdrücklich verneint (a.a.O. GRUR 2008, 628, 631 - Imitationswerbung).

    Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Imitationswerbung" Bezug (BGH GRUR 2008, 628, 629 f.).

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    aa) Auszugehen ist auch im Zivilrecht von der strafrechtlichen Täterschaft-/Teilnahmedogmatik (vgl. BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 830 Rnrn. 3, 4; Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 11, 28, 38).

    Insoweit vertritt der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der strafrechtlichen Grundsätze auch im Zivilrecht (BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.).

    Dieser Ansatz erscheint auch deshalb unzutreffend, weil das Strafrecht dem Schuldprinzip und den Prinzipien der strengen Gesetzesbindung unterworfen ist und deshalb ganz klare Feststellungen und Abstufungen bei der Frage der Täterschaft und Teilnahme verlangt, während das Zivilrecht sämtliche Teilnahmeformen einebnet und alle - ob Täter oder Teilnehmer - als gleich verantwortlich haften lässt, vgl. § 830 BGB (vgl. dazu auch BGH NJW 1998, 377, 381 f. sowie Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 27).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 227/05

    Namensklau im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass - sofern die Zumutbarkeit von der grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bestritten wurde - die Beklagte substantiiert vortragen muss (Anlage BK 33 zum Verfahren I ZR 227/05).

    (4) Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.4.08 (Bl. 559) macht die Beklagte geltend, der Bundesgerichtshof habe im Verfahren I ZR 227/05 in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass es für die Bewertung der Zumutbarkeit von Präventivmaßnahmen nicht nur auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf die Implikationen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle ankomme, die nach dem gleichen Maßstab zu behandeln wären, es mithin auf eine Gesamtschau ankomme, wie sich bestimmte Anforderungen an die Marktplatzbetreiber insgesamt auswirken würden.

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    aa) Auszugehen ist auch im Zivilrecht von der strafrechtlichen Täterschaft-/Teilnahmedogmatik (vgl. BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 830 Rnrn. 3, 4; Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 11, 28, 38).

    Insoweit vertritt der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der strafrechtlichen Grundsätze auch im Zivilrecht (BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.).

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Fast jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden (NJW 2000, 3010, 3011 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2001 - 1 StR 455/01

    Voraussetzungen der Mittäterschaft beim versuchten Betrug (enges Verhältnis;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Einzelheiten der Tat ("wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen") muss der Gehilfe ebenso wenig kennen wie die Person des Haupttäters (vgl. BGH NStZ 2002, 145, 146; Schönke/Schröder-Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. 2006, § 27 Rn. 19 m.w.N.; Kühl, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2000, § 20 Rn. 242 = S. 838 m.w.N.).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 102/05

    "über18.de" kein hinreichendes AVS

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg WRP 2008, 1569).
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    ... (es folgen die Ziffern 5 bis 55 des ersten Urteils des Berufungsgerichts vom 24. Juli 2008 - 3 U 216/06, Seiten 18 bis 36).

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten in einem ersten Berufungsurteil (OLG Hamburg, WRP 2008, 1569) zurückgewiesen.

  • BGH, 01.02.2011 - I ZR 139/08

    Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO

    13 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg WRP 2008, 1569).
  • OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21

    Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten;

    Da hier jedoch der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf einem Unterlassen liegt und ein Nicht -Handeln - anders als ein (sog. berufstypisches oder professionell adäquates) Handeln - für sich genommen äußerlich immer "neutral" ist, lassen sich diese Grundsätze nicht ohne weiteres auf Unterlassungsdelikte übertragen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008 - 3 U 216/06, NJOZ 2008, 4082 ).
  • OLG Hamburg, 04.11.2011 - 5 U 45/07

    Rechtsverletzende Angebote - Prüfungspflichten des Betreibers eines

    Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in seiner Entscheidung vom 24.7.2008 (Az. 3 U 216/06) gerade in Bezug auf die hiesige Beklagte eine Haftung als Täter bzw. - soweit die über die Plattform der Beklagten anbietenden Nutzer im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben sollten - als Gehilfe der dort in Rede stehenden Markenverletzungen bejaht und hierbei eingehend begründet, dass aus der Garantenstellung der Beklagten aufgrund Eröffnung einer Gefahrenquelle deren Verpflichtung folge, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, soweit ihr dies möglich und zumutbar sei.
  • OLG Hamm, 27.10.2020 - 4 U 71/19
    Sie kann vor allem darin bestehen, einen Dritten an einem unlauteren Verhalten zu hindern (insbes. Fälle der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten ; vgl. BGH GRUR 2007, 890 Rn. 22, 26 ff. - Jugendgefährdende Medien bei F; OLG Hamburg WRP 2008, 1569 (1582); Köhler a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 6 U 70/09

    Haftung des "Domain Parking"-Inhabers für Kennzeichenverletzungen seiner Kunden

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (WRP 2008, 1569) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38198
OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2012,38198)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2012,38198)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 2012 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2012,38198)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 4, 14 MarkenG; § 8 Abs. 1 UWG; §§ 9, 102 Abs. 1 GMVO

  • Justiz Hamburg

    Kinderhochstühle II

    Art 12 EGRL 31/2000, Art 13 EGRL 31/2000, Art 14 EGRL 31/2000, Art 15 EGRL 31/2000, Art 9 Abs 1 S 2 EGV 207/2009
    Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß: Haftung eines Internetauktionshauses als Mittäter bzw. Gehilfe

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    EBay haftet nicht ohne Kenntnis von Markenverletzungen seiner Mitglieder

  • JurPC

    Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für rechtswidrige Angebote der Nutzer

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform für markenverletzende Angebote

  • rechtsportal.de

    Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für rechtsverletzende Angebote seiner Nutzer

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Kinderhochstühle II

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betreiber von Internet-Plattform haftet nicht für markenverletzende Angebote seiner Nutzer

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für rechtswidrige Angebote der Nutzer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 94
  • WM 2013, 1381
  • MMR 2013, 114
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Sie erfolgten - für die Beklagte erkennbar -im geschäftlichen Verkehr, und zwar auch dann, wenn sie als "Privatauktion" oder "Privatverkauf" gekennzeichnet seien, denn alle Verkäufer hätten deutlich mehr als die vom Bundesgerichtshof (GRUR 2008, 702, 705 - Internetversteigerung III) für die Annahme eines geschäftsmäßigen Handelns als hinreichend erachteten 26 "feedbacks" (Anlagen K 127 -131).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss, damit der Antrag hinreichend bestimmt ist, bereits im Antrag klargestellt werden, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, solche Angebote herauszufiltern, bei denen die Anbieter im geschäftlichen Verkehr handeln (GRUR 2007, 708 ff. -Internetversteigerung II; ebenso BGH GRUR 2008, 702, Rn. 35 -Internetversteigerung III).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der BGH in dem der Entscheidung "Internetversteigerung III" (GRUR 2008, 702, Rn. 51 -53) zugrunde liegenden Fall eine Prüfpflicht des dortigen Host-Providers mit Blick auf dessen Kenntnis von Rechtsverletzungen, die durch Angebote von Nutzern seiner Verkaufsplattform geschehen waren, bejaht und den Provider auf die Möglichkeit verwiesen hat, im Vollstreckungsverfahren dartun zu können, dass dem angeblichen Verletzungsfall etwa kein Handeln im geschäftlichen Verkehr zugrunde liege oder kein schuldhafter Verstoß gegen zumutbare Prüfpflichten vorliege (dort Rn.53), ändert dies nichts.

    Der BGH hat zwar in der Entscheidung "Internetversteigerung III"(GRUR 2008, 702, Rn. 36 und 62) mangels entgegen stehenden substantiierten Vortrags der dortigen Beklagten 26, 59 und 75 feedbacks als Anhaltspunkt für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr hinreichen lassen und dem Provider -im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens - die Möglichkeit eingeräumt, trotz des Vorliegens zahlreicher feedbacks ein privaten Handeln des Anbieters und so die mangelnde Erkennbarkeit der Rechtsverletzung, also sein mangelndes Verschulden darzutun.

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Der Bundesgerichtshof hat sich daher mit der genannten Rechtsprechung des EuGH nur ergänzend im Zusammenhang mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich aus der Unionsrechtsprechung eine Änderung bei der Anwendung des nationalen Rechts ergibt, und ausgeführt, die Entscheidung ändere an der Senatsrechtsprechung nichts, denn der Gerichtshof habe keine Aussage zu den in Betracht kommenden Haftungskategorien von Täterschaft und Teilnahme sowie der Störerhaftung getroffen (vgl. den zum Urteil vom 17.8.2011, I ZR 57/09, [BB 2011, 2498 - Stiftparfüm] auf die Anhörungsrüge ergangenen und im Verfahren vorgelegten Beschluss des BGH v. 10.5.2012; Anl. BK 65).

    Seine in der vorliegenden Sache vertretene Rechtsansicht hat der 1. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung "Stiftparfüm" (BB 2011, 2498) im Grundsatz bestätigt und in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 10.5.2012 über die Anhörungsrüge der dortigen Klägerin noch einmal zusammengefasst.

    Zu den in Betracht kommenden Haftungskategorien von Täterschaft und Teilnahme sowie der Störerhaftung, die nach der Rechtsprechung des BGH zu prüfen sind, hat der EuGH keine Aussage getroffen (vgl. BGH Beschluss v. 10.5.2012, I ZR 57/09).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Der Betreiber eines Online-Marktplatzes bleibt im Sinne der EuGH-Rechtsprechung neutral und nimmt keine "aktive Rolle" im Hinblick auf rechtsverletzende Verkaufsangebote seiner Nutzer ein, wenn er bei einem Suchmaschinenbetreiber für bestimmte Suchworte eine sogenannte Adword-Anzeige schaltet, die dergestalt verlinkt ist, dass der Suchende nach Eingabe des Suchwortes und nach Anklicken der darauf angezeigten Adword-Werbung auf den Suchbereich des Online-Marktplatzes geleitet wird, wo eine dem Suchwort entsprechende Ergebnisliste angezeigt wird, die sowohl rechtmäßige als auch rechtsverletzende Angebote der Marktplatznutzer enthält (Anschluss EuGH, 12. Juli 2011, C-324/09, WRP 2011, 1129).(Rn.97).

    Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Verantwortlichkeit sind daher dem nationalen Recht zu entnehmen, wobei jedoch nach den vorgenannten Artikeln dieser Richtlinie in bestimmten Fällen keine Verantwortlichkeit dieser Vermittler festgestellt werden darf" (EuGH GRUR 2011, 1025 ff., Rn 107 - L´Oréal ./. ebay; GRUR 2010, 445 ff. Rn. 107-Google und Google France).

    Das gilt gleichermaßen für die in der E-Commerce-RL geregelten Haftungsfreistellungen, die - wie ausgeführt (oben Ziff. 4.) - auch nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2011, 1025 ff., Rn 107 - L´Oréal ./. ebay)eine Haftung des Providers in Fällen, in denen nach dem einschlägigen nationalen Recht die Vermittler von Diensten der Informationsgesellschaft zur Verantwortung gezogen werden können, allenfalls beschränken können, nicht aber ausweiten.

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Nach dem Urteil Sabam ./. Scarlet des EuGH ( C-70/10) dürfe dem Provider zudem nicht auferlegt werden, Filtersysteme einzurichten, mit deren Hilfe letztlich sämtliche Daten aller Kunden aktiv überwacht würden, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden.

    Nach dem Vorstehenden kommt es schließlich nicht mehr darauf an, ob das Unionsrecht - wie die Beklagte meint - einer Verurteilung der Beklagten entgegen steht, weil dem Provider nach dem Urteil Sabam ./. Scarlet des EuGH (C-70/10, GRUR 2012, 265, Rn. 40) und Sabam ./. Netlog (C-360/10, BK 56, GRUR 2012, 382) wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Artt. 3, 8, 11, 16 und 17 der Grundrechtscharta der Union nicht auferlegt werden dürfe, Filtersysteme einzurichten, mit deren Hilfe letztlich sämtliche Daten aller Kundenaktiv überwacht würden, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, was bei Erfüllung der Klagansprüche aber erforderlich sei.

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Das habe der EuGH in der Sache Sabam ./. Netlog (C-360/10, BK 56) ebenso gesehen.

    Nach dem Vorstehenden kommt es schließlich nicht mehr darauf an, ob das Unionsrecht - wie die Beklagte meint - einer Verurteilung der Beklagten entgegen steht, weil dem Provider nach dem Urteil Sabam ./. Scarlet des EuGH (C-70/10, GRUR 2012, 265, Rn. 40) und Sabam ./. Netlog (C-360/10, BK 56, GRUR 2012, 382) wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Artt. 3, 8, 11, 16 und 17 der Grundrechtscharta der Union nicht auferlegt werden dürfe, Filtersysteme einzurichten, mit deren Hilfe letztlich sämtliche Daten aller Kundenaktiv überwacht würden, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, was bei Erfüllung der Klagansprüche aber erforderlich sei.

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss, damit der Antrag hinreichend bestimmt ist, bereits im Antrag klargestellt werden, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, solche Angebote herauszufiltern, bei denen die Anbieter im geschäftlichen Verkehr handeln (GRUR 2007, 708 ff. -Internetversteigerung II; ebenso BGH GRUR 2008, 702, Rn. 35 -Internetversteigerung III).
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 102/05

    "über18.de" kein hinreichendes AVS

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Das hat der BGH etwa bei der redaktionellen Kontrolle von Texten und deren Veröffentlichung als eigenem Inhalt der Internetseite (aaO -marions-kochbuch.de) oder dann angenommen, wenn der elektronische Verweis auf (dort pornographischen) Angebote wesentlicher Bestandteil der Geschäftsidee des Verweisenden ist (BGH GRUR 2008, 534, Rn. 21 -ueber18.de).
  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 169/04

    Imitationswerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzulässige vergleichende Werbung müsse nach seiner Rechtsprechung (GRUR 2010, 343 Rn. 29 -Oracle; GRUR 2008, 628 Rn. 25 -Imitationswerbung) über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen.
  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 227/05

    Namensklau im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Auch bezogen auf die im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsdelikts zu beantwortende Frage der technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Verhinderung einer Rechtsverletzung liegt die Darlegungslast grundsätzlich bei der Klägerin(BGH GRUR 2008, 1097, Rn. 19 -Namensklau im Internet).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06
    Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, nach der Rechtsprechung des BGH eines Abwägungsprozesses bedarf (BGH GRUR 2009, 871 -Ohrclips), der nicht schematisch angewendet werden kann.
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 94/07

    Oracle

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • BGH, 05.12.1997 - V ZR 256/96

    Umfang der Bindungswirkung des Revisionsurteils

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Lediglich ergänzend ist dabei festzuhalten, dass der EuGH keine Aussage zu den in Betracht kommenden Haftungskategorien der Täterschaft und der Teilnahme sowie der Störerhaftung getroffen hat (BGH BeckRS 2012, 16885, Rz. 6; OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 94, 99 f.).
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage einschließlich aller dazu gestellten Hilfsanträge abgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 94).
  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Dann aber steht die generelle Zumutbarkeit einer Erfolgsabwendungspflicht im Raum (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 152 Tz. 36 - Kinderhochstühle im Internet; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 60; GRUR-RR 2013, 94, 97 - Kinderhochstühle II).
  • LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13

    Haftung von File-Hosting-Diensten

    dd) Die für eine Beihilfe durch Unterlassen erforderliche Handlungspflicht mit dem Ziel einer Erfolgsverhinderung (BGH (U.v. 22.07.2010 - I ZR 139/08) - Kinderhochstühle im Internet, juris, Rn. 34; OLG Hamburg (U.v. 29.11.2012 - 3 U 216/06) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 71) lag ebenfalls vor (vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 22 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,74564
OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2007,74564)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2007 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2007,74564)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 2007 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2007,74564)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 29.06.2006 - 1 U 2132/05

    Arzthaftung: Unterlassung einer sonographischen Gewichtsschätzung bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06
    Da erst zwei Tage zuvor die letzte Ultraschalluntersuchung erfolgt war, bestand für die Beklagte zu 3. kein entsprechender Anlass (vgl. OLG München GesR 2007, 108: kein Befunderhebungsfehler bei Gewichtsschätzung wenige Wochen vor der Geburt).

    Vielmehr sei anzunehmen, dass eine Sonografie im Hinblick auf eine Schätzung des Geburtsgewichts erfolglos geblieben wäre, da eine Ultraschalluntersuchung unter der Geburt in der Regel mit erheblichen Ungenauigkeiten verbunden ist (so auch OLG München GesR 2007, 108).

  • BGH, 26.03.1963 - VI ZR 122/62
    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06
    Die Aufklärungspflicht des nachbehandelnden Arztes entfällt, wenn der Patient bereits voraufgeklärt oder sonst ausreichend informiert ist, auch wenn dies dem Nachbehandler unbekannt ist (BGH VersR 1963, 659; BGH VersR 1983, 957; BGH NJW 1987, 2923; BGH VersR 1994, 1302; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, § 64 Rn. 15).
  • BGH, 21.06.1983 - VI ZR 108/82

    Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Arztes zur Wahrung der

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06
    Die Aufklärungspflicht des nachbehandelnden Arztes entfällt, wenn der Patient bereits voraufgeklärt oder sonst ausreichend informiert ist, auch wenn dies dem Nachbehandler unbekannt ist (BGH VersR 1963, 659; BGH VersR 1983, 957; BGH NJW 1987, 2923; BGH VersR 1994, 1302; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, § 64 Rn. 15).
  • BGH, 28.02.1984 - VI ZR 70/82

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06
    Insoweit bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Beklagten zu 2., die teilweise ausdrücklich zugestanden, teilweise durch die Dokumentation ("Cave! Schulterdystokie", "T2 sive I") indiziell gestützt werden, zumal an den Beweis der Voraufklärung keine unbillig scharfen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH VersR 1984, 538).
  • BGH, 07.07.1987 - VI ZR 193/86

    Aufklärungspflicht des Arztes im Rahmen der Pränataldiagnostik; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06
    Die Aufklärungspflicht des nachbehandelnden Arztes entfällt, wenn der Patient bereits voraufgeklärt oder sonst ausreichend informiert ist, auch wenn dies dem Nachbehandler unbekannt ist (BGH VersR 1963, 659; BGH VersR 1983, 957; BGH NJW 1987, 2923; BGH VersR 1994, 1302; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, § 64 Rn. 15).
  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 300/91

    Zeitpunkt der Patientenaufklärung bei notwendiger Schnittentbindung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06
    Der Senat bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 16.02.1993 (NJW 1993, 2372), wonach eine sinnvolle Aufklärung nicht mehr möglich ist, wenn bereits heftige Presswehen eingesetzt haben oder starke Schmerzen eine freie Entscheidung der Patientin nicht mehr zulassen.
  • BGH, 14.06.1994 - VI ZR 260/93

    Kausalität unterbliebener Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06
    Die Aufklärungspflicht des nachbehandelnden Arztes entfällt, wenn der Patient bereits voraufgeklärt oder sonst ausreichend informiert ist, auch wenn dies dem Nachbehandler unbekannt ist (BGH VersR 1963, 659; BGH VersR 1983, 957; BGH NJW 1987, 2923; BGH VersR 1994, 1302; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, § 64 Rn. 15).
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 186/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zwillingsschwangerrschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2007 - 3 U 216/06
    Denn eine Unterrichtung über eine alternative Schnittentbindung ist nach ständiger Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei normaler vaginaler Geburt ernst zu nehmende Gefahren für das Kind drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (vgl. etwa BGH NJW 2004, 3703).
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