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   LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08   

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https://dejure.org/2009,2773
LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08 (https://dejure.org/2009,2773)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30.04.2009 - L 3 U 249/08 (https://dejure.org/2009,2773)
LSG Hessen, Entscheidung vom 30. April 2009 - L 3 U 249/08 (https://dejure.org/2009,2773)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 1 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Betriebssport - Ausgleichszweck - Regelmäßigkeit - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Teilnahmemöglichkeit aller Beschäftigten - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfall bei einer Canyoning-Tour im Anschluss an ein Teammeeting als Arbeitsunfall i.S.d. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII); Voraussetzungen für eine unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallende sportliche Betätigung als Ausübung von Betriebssport

  • hensche.de

    Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Canyoning-Unfall ohne Versicherungsschutz // Motivationsveranstaltungen sind nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gesetzlich unfallversichert

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Versicherungsschutz für Canyoning-Tour

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Motivationsveranstaltungen sind nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gesetzlich unfallversichert

  • hensche.de (Zusammenfassung)

    Kein Versicherungsschutz für gefährliche Incentive-Veranstaltung (Canyoning)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Canyoning-Unfall ohne Versicherungsschutz // Motivationsveranstaltungen sind nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gesetzlich unfallversichert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08
    Auch eine rein "sportliche Gemeinschaftsveranstaltung" steht ebenso wie Freizeitveranstaltungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (so die Ausführungen des BSG im Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 m.w.N.).

    Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 1991 - L-2/U-702/91 -, Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG, Urteil vom 27. September 1989 - L-10/U-44/97 -, Breithaupt 1990, 388).

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

    Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08
    17 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08
    Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - in SozR 3-2200 § 548 Reichsversicherungsordnung -RVO- Nr. 21 zu einer vom Unternehmen durchgeführten Motivationsreise).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08
    Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08
    Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08
    17 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Teilnehmerkreis -

    Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08
    17 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  • LSG Hessen, 15.03.2011 - L 3 U 64/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Denn ebenso wie bei dem Aspekt der formalen Aufnahme einer sportlichen Aktivität auf ein Tagungsprogramm hat der Unternehmer es auch nicht allein durch sein Verhalten in der Hand, den durch Gesetz begründeten Unfallversicherungsschutz auf Freizeitveranstaltungen im Rahmen von Tagungsprogrammen zu erweitern (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2009, Az.: L 3 U 249/08).
  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. auch HLSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 - juris Rn. 27 ; Urteil vom 30. April 2009 - L 3 U 249/08 - juris Rn. 19 ; Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 - juris Rn. 39 ).
  • LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert oder organisiert (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - juris Rn. 21), da es das Unternehmen nicht in der Hand hat zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2004 a. a. O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 30. April 2009 - L 3 U 249/08 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Vom Sozialgericht wurden das vorliegende Verfahren sowie ein Parallelverfahren der ebenfalls von einem Unfall im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Veranstaltung betroffenen N (Az. S 1 U 112/07, nachfolgende Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht Az. L 3 U 249/08) zum Gegenstand einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung gemacht.
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