Rechtsprechung
OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- markenmagazin:recht
§ 14 MarkenG; Art. 5 GG
Keine markenmäßige Benutzung von Zeichen auf T-Shirt - CCCP - openjur.de
- Judicialis
CCCP
- aufrecht.de
CCCP mit Hammer und Sichel auf T-Shirts keine Markenverletzung
- kanzlei.biz
CCCP auf T-Shirts keine markenmäßige Benutzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 14; GG Art. 5
CCCP - Großflächiger Aufdruck von Zeichen ist keine markenmäßige Verwendung - Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anbieten von T-Shirts mit dem Aufdruck "CCCP" als markenmäßige Verwendung; Voraussetzungen für die Wahrnehmung solcher Zeichen als produktbezogenen Herkunftshinweis; Auswirkung von Grundrechten auf die Markenfähigkeit eines Zeichens; Ein großflächiger Aufdruck einer Bezeichnung auf einem T-Shirt als möglicherweise Kundgabe einer Meinungsäußerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zur Frage, wann die Bedruckung von T-Shirts fremde Markenrechte verletzt
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Keine markenmäßige Benutzung von Zeichen auf T-Shirt - CCCP
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 17.11.2006 - 406 O 133/06
- OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
- BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2009, 22
- GRUR-RR 2010, 408 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11
AMARULA/Marulablu
Die normative Kategorie des Referenzverbrauchers erlaubt es vielmehr, diese Umstände als durchschnittliche Kenntnisse des Durchschnittsverbrauchers anzunehmen (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 10. April 2008 - 3 U 280/06, juris Rn. 76). - BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08
Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 22). - KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Aufdrucks auf T-Shirts "HELD
Dies gilt ebenso für Zeichen, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 22, juris Rn. 71- CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel). - BPatG, 21.01.2009 - 26 W (pat) 2/08
CCCP - Freihaltebedürfnis an einer ehemaligen Staatsbezeichnung
Zudem habe das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 10. April 2008 (vgl. GRUR-RR 2009, 22 ff. -CCCP) festgestellt, dass "CCCP" ein originär staatliches Symbol darstelle, das dem informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher geläufig sei.