Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21   

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https://dejure.org/2022,4798
OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21 (https://dejure.org/2022,4798)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.02.2022 - 3 U 3933/21 (https://dejure.org/2022,4798)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 3 U 3933/21 (https://dejure.org/2022,4798)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 5 Abs. 2; MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 6; MarkenG § 15 Abs. 2
    Kennzeichenverletzung durch Messeauftritt unter Verwendung eines Unternehmenskennzeichens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2
    Unterlassung der Bewerbung von Naturkosmetik; Begriff der Werbung als eigenständige markenrechtliche Verletzungsform; Ein Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland; Ausstellen von schutzrechtsverletzenden Produkten anlässlich einer Fachmesse in ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Markenverletzung bei Messeauftritt ohne Absicht des Produktvertriebs in Deutschland

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen Lavera und Levrana - Messeauftritt in Deutschland genügt für markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch wenn Vertrieb in Deutschland nicht geplant

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Messeauftritt in Deutschland genügt für Unterlassungsanspruch auch ohne Vertrieb in Deutschland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1040
  • GRUR-RR 2022, 315
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10

    METRO/ROLLER's Metro

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft kommt es bei einem Unternehmenskennzeichen deshalb - anders als bei der Marke - darauf an, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gerade dem Unternehmen zuordnet, das für diese Bezeichnung Schutz beansprucht (BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635, Rn. 18 - METRO/ROLLER's Metro).

    Zwar kann eine Verwechslungsgefahr unter Umständen ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn durch besondere Umstände ausgeschlossen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sehen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 38 - METRO/ROLLER's Metro).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Nähe der Unternehmensbereiche, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klagepartei und dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 23 - ConText).

    Der Grund für diesen selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 28 - ConText), der seiner Art nach geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden; beschreibende Zusätze in den Firmierungen bleiben daher regelmäßig außer Betracht (BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803, Rn. 19 - HEITEC).

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzungshandlung sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603., Rn. 19 - Keksstangen).

    Diese Grundsätze zum Begriff des Benutzens in der Werbung haben durch das Urteil des BGH vom 23.10.2014 (I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 - Keksstangen) keine Änderung oder Einschränkung erfahren.

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 201/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Hierfür genügt es, dass die Bezeichnung geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken und dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 201/16, 28, GRUR 2018, 935, Rn. 28 - goFit).

    Daher kann auch in einer Benutzung in der Werbung i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG eine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens liegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935, Rn. 50 - goFit).

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 30/16

    Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke - Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Dies setzt jedoch einen die Zeichen unterscheidenden, ohne Weiteres erkennbaren konkreten Begriffsinhalt voraus; ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 30/16, GRUR 2017, 914, Rn. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke).
  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14

    Ecosoil - Markenverletzungsklage einer insolventen Konzerngesellschaft und

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens erstreckt sich auf jede kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (BGH, Urt. v. 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201, Rn. 65 - Ecosoil).
  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Zwar kann von Fachkreisen grundsätzlich ein höherer Aufmerksamkeitsgrad erwartet werden als vom Verbraucher im Allgemeinen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY).
  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104, Rn. 27 - Haus & Grund II).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Die Rechtsprechung, wonach ein rein firmenmäßiger Gebrauch keine markenmäßige Benutzung darstellen kann, ist auf den umgekehrten Fall nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623, Rn. 44 - Peek & Cloppenburg II).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21
    Der Grund für diesen selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 28 - ConText), der seiner Art nach geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden; beschreibende Zusätze in den Firmierungen bleiben daher regelmäßig außer Betracht (BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803, Rn. 19 - HEITEC).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 6 W 43/15

    Markenverletzung durch Zeichenbenutzung auf dem Stand einer internationalen

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 23/14

    Markenverletzungsstreit: Verkehrsverständnis bei einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 92/16

    Urheberrechtsschutz: Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland als

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

  • OLG Nürnberg, 29.11.2022 - 3 U 493/22

    Kerngleichheit unterschiedlicher Handlungsmodalitäten bei

    In der Ausstellung auf der Fachmesse liegt nur dann zugleich ein "Anbieten" unter Verwendung des Zeichens in Deutschland, wenn - insbesondere, weil es sich um eine Verkaufsmesse handelt - aus Sicht des Messepublikums konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Benutzung in der Werbung zugleich zum Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert wird (OLG Frankfurt, GRUR 2015, 903 Rn. 13 f. - Tuppex; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR-RR 2022, 315 Rn. 21 ff. - Lavera).
  • LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22

    Ernsthafte Benutzung eines Zeichens für Marketing

    Nachdem für die Benutzung eines Zeichens in der Werbung als eigenständige markenrechtliche Verletzungsform jede unmittelbar oder mittelbar absatzfördernde Zielrichtung einschließlich imagepflegender oder aufmerksamkeitserzeugender Maßnahmen ausreicht, solange die Zuordnung zu der Art nach bestimmbaren Waren/Dienstleistungen möglich ist (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.02.2022, Az. 3 U 3933/21), liegt nahe, dass auch umgekehrt eine Nutzung der Wortmarke bei der ... der ... und der ... über diese ... eine Benutzungshandlung der für ..., Druckereierzeugnisse und Werbung eingetragenen Wortmarke darstellt (einschränkend Ströbele/ Hacker/Thiering MarkenG, § 26 Rdnr. 26).
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