Rechtsprechung
OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 41/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Oberlandesgericht Bremen
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1; VVG n.F. § 206 Abs 1 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 2, 940
Versicherungsrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung
- versicherungsrechtsiegen.de
Feststellung der Behandlungskostenübernahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 13.10.2011 - 6 O 1278/11
- OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 41/11
- OLG Bremen, 11.04.2012 - 3 U 41/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 1177
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11
Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine …
Auszug aus OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 41/11
Soweit das Landgericht zum Verfügungsanspruch ausgeführt hat, dass der fristlosen Kündigung § 206 VVG entgegenstehe, kann dem jedenfalls nach der Entscheidung des BGH vom 07.12.2011 (NJW 2012, 376) nicht mehr gefolgt werden. - OLG Koblenz, 07.08.2008 - 10 W 486/08
Privatkrankenversicherung: Einstweiliger Rechtsschutz auf Feststellung der …
Auszug aus OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 41/11
Eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung eines Krankenversicherungsunternehmens, die Kosten für eine vom Verfügungskläger gewünschte Behandlung zu übernehmen, kommt nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Verfügungskläger die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Verfügungsbeklagte diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen (OLG Koblenz, VersR 2008, 1638 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.03.2011, Az. 5 W 11/11, zitiert nach Juris). - OLG Oldenburg, 04.03.2011 - 5 W 11/11
Keine einstweilige Verfügung auf Gewährung des Krankenversicherungsschutzes ohne …
Auszug aus OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 41/11
Eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung eines Krankenversicherungsunternehmens, die Kosten für eine vom Verfügungskläger gewünschte Behandlung zu übernehmen, kommt nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Verfügungskläger die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Verfügungsbeklagte diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen (OLG Koblenz, VersR 2008, 1638 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.03.2011, Az. 5 W 11/11, zitiert nach Juris). - OLG Oldenburg, 23.11.2011 - 5 U 141/11
Recht des Krankenversicherers zur Kündigung des …
Auszug aus OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 41/11
§ 206 Abs. 1 S. 1 VVG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass er ausnahmslos eine außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzugs verbietet, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist (…BGH, a.a.O.; so auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.11.2011, Az. 5 U 141/11, zitiert nach Juris).
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 6/15
Durchsetzung der Kostenübernahme für eine Heilbehandlung durch die private …
Sie kommt nur bei einer existentiellen Notlage und nur dann in Betracht, wenn fest steht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Versicherer diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2012, 1177; OLG Köln, NJW-RR 1995, 546; OLG Jena, NJW-RR 2012, 862; OLG Koblenz, NJOZ 2009, 130; OLG Hamm, NJW 2006, 1201 und NJW 2012, 321).
Rechtsprechung
OLG Bremen, 11.04.2012 - 3 U 41/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bzgl. der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung
- rechtsportal.de
Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 13.10.2011 - 6 O 1278/11
- OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 41/11
- OLG Bremen, 11.04.2012 - 3 U 41/11
Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 21.09.2011 - 3 U 41/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- versicherungsrechtsiegen.de
Unfallversicherung - Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität als Unfallfolge
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rabüro.de (Kurzinformation)
Zu den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.03.2007 - IV ZR 137/06
Voraussetzungen des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen in der privaten …
Auszug aus OLG Braunschweig, 21.09.2011 - 3 U 41/11
Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH v. 07.03.2007, Az. IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114, zitiert nach Juris, dort Rn. 10), betont der BGH an gleicher Stelle, dass sich die Feststellung auf einen Dauerschaden richten muss (…a.a.O., Rn. 10, s. auch Rn. 12).
Rechtsprechung
LSG Hamburg, 14.05.2013 - L 3 U 41/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 25.05.2011 - S 24 U 167/09
- LSG Hamburg, 14.05.2013 - L 3 U 41/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung - …
Auszug aus LSG Hamburg, 14.05.2013 - L 3 U 41/11
Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, welche ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. etwa Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - sowie vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - m.w.N.). - BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - …
Auszug aus LSG Hamburg, 14.05.2013 - L 3 U 41/11
Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, welche ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. etwa Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - sowie vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - m.w.N.).
- LSG Hamburg, 13.01.2015 - L 3 U 2/14
Anerkennung eines Arbeitsunfalls
Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, welches ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig (vgl. schon Senatsurteil vom 10. Mai 2013, L 3 U 41/11).