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   OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20   

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OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2021,2729)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.01.2021 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2021,2729)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2021,2729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 242; BGB § 295; BGB § 322 Abs. 2; BGB § 357 Abs. 7; BGB § 358 Abs. 4; BGBEG Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3
    Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs; Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung; Rückabwicklung des Vertrages nach wirksamem Widerruf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf eines Autokreditvertrages

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerruf eines sog. Autokreditvertrages

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion durch eine Widerrufsinformation

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autokreditvertrag nach drei Jahren widerrufen - Verbraucher können wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag aussteigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Autofinanzierung erfolgreich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucher kann Autokredit rückabwickeln

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Verbrauchern den Rücken gegen Autobanken gestärkt - Autokreditverträge der Volkswagen Bank fehlerhaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Die Angabe in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation, dass die "Frist erst nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat", beginne, ist - zumindest im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge - nicht klar und verständlich (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 Rn. 13 und 16, juris).

    Diese zusätzliche Angabe führt dazu, dass die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 18 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, Rn. 54, juris).

    (3) Der Ausübung des Widerrufsrechts steht nicht der Einwand entgegen, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft (vgl. zu der grds. Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 27, juris).

    Hierbei hat der Senat entsprechend den vom Bundesgerichtshof in dem o. a. Urteil vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, Rn. 28 - juris) angesprochenen Aspekten berücksichtigt, dass der Kläger eine fehlerhafte Widerrufsinformation erhalten und nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn für die Widerrufsfrist belehrt worden ist, dass er seinen Widerruf aber nur wegen des hinzutretenden Umstandes ausüben konnte, dass er über einen verbundenen Vertrag belehrt wurde, den er nicht abgeschlossen hatte.

    Eine Verurteilung Zug-um-Zug kommt nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 29, juris).

    (a) Dass der Kläger hinsichtlich der Rückgabe des Pkws vorleistungspflichtig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis er das Fahrzeug vom Darlehensnehmer zurückerhalten hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 23 f., juris).

    Denn die vom Schuldner zu erbringende Leistung muss in der geschuldeten Weise angeboten werden, d.h. der Kläger hätte der Beklagten anbieten müssen, den Pkw entweder selbst zu ihr zu bringen oder ihn an sie zu versenden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 24, juris).

    Das führt dazu, dass in dem hier vorliegenden Fall, dass der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust einer durch einen verbundenen Vertrag erworbenen Sache leisten muss, § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB dahingehend auszulegen ist, dass die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz lediglich voraussetzt, dass er bei Abschluss des verbundenen Vertrags über seine Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz informiert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 31 ff., juris).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, Rn. 34 f., juris) ausgeführt:.

    Zudem schließt sich der Senat der Einschätzung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 27. Oktober 2020 (Az.: XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19) an, in denen dieser über sehr ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden hatte und keine Veranlassung sah, den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Vielmehr ist auch vom EuGH anerkannt, dass ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung zu stellen ist, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996 - C-206/94, Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011 - C-186/10, Rn. 25; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 16, jeweils juris).

    Ob der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, ist vor dem normativen Hintergrund zu beurteilen, dass allein der Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, obwohl sein Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zu tun hat, den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zulässt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 20 ff., juris).

    Allerdings können die Begleitumstände der Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen, etwa wenn ein früheres Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 20, juris) oder er seine formale Stellung, zum Widerruf eines Vertrages berechtigt zu sein, dazu ausnutzt, sich einen Vorteil, etwa günstigere Vertragskonditionen (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, Rn. 17, juris) oder niedrigere Darlehenszinsen (BGH, Versäumnisurteil vom 3. März 2020 - XI ZR 486/17, Rn. 17), zu verschaffen.

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Der Anspruch, auf den sich der Schuldner für sein Zurückbehaltungsrecht beruft, muss genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, Rn. 20, juris; Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 274 Rn. 5; Krüger in MüKo, BGB, 8. Aufl. 2019, § 274 Rn. 5; Krafka in beckOGK, BGB, Stand: 1. Oktober 2020, § 274 Rn. 2).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 509/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Dieser Aspekt führte aber allenfalls dazu, dass die Widerrufsbelehrung für den Kläger nicht unklar war (vgl. zu einer ähnlichen Problematik BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 509/07, Rn. 12 - juris).
  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Allerdings können die Begleitumstände der Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen, etwa wenn ein früheres Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 20, juris) oder er seine formale Stellung, zum Widerruf eines Vertrages berechtigt zu sein, dazu ausnutzt, sich einen Vorteil, etwa günstigere Vertragskonditionen (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, Rn. 17, juris) oder niedrigere Darlehenszinsen (BGH, Versäumnisurteil vom 3. März 2020 - XI ZR 486/17, Rn. 17), zu verschaffen.
  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 65/02

    Haftung einer Vertragspartei für den Widerspruch gegen die berechtigte Kündigung

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Eine solche Verpflichtung war weder vertraglich vereinbart, noch ergibt sie sich aus dem Gesetz (vgl. zur Verpflichtung, eine Kündigung zu bestätigen, BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 65/02, Rn. 17, juris).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 315/19

    Wertersatzpflicht bei vollständiger Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Die bloße, hier nur in Form des Bestreitens der Wirksamkeit des Widerrufs bestehende, Erklärung, die Leistung nicht anzunehmen, macht ein wörtliches Angebot des Klägers, wie schon der Wortlaut des § 295 Satz 1 BGB zeigt, gerade nicht entbehrlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 3. November 2020 - 6 U 315/19, Rn. 69, juris).
  • BGH, 03.03.2020 - XI ZR 486/17

    Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensvertrags; Titulierung des

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Allerdings können die Begleitumstände der Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen, etwa wenn ein früheres Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 20, juris) oder er seine formale Stellung, zum Widerruf eines Vertrages berechtigt zu sein, dazu ausnutzt, sich einen Vorteil, etwa günstigere Vertragskonditionen (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, Rn. 17, juris) oder niedrigere Darlehenszinsen (BGH, Versäumnisurteil vom 3. März 2020 - XI ZR 486/17, Rn. 17), zu verschaffen.
  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Zudem schließt sich der Senat der Einschätzung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 27. Oktober 2020 (Az.: XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19) an, in denen dieser über sehr ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden hatte und keine Veranlassung sah, den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen.
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20
    Ein mündliches Angebot war auch nicht entbehrlich, denn der Kläger hat kein Verhalten der Beklagten geschildert, aus dem er zuverlässig schließen konnte, dass die Beklagte im Falle eines Angebots die Annahme der Leistung verweigern würde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 30, juris).
  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19

    Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag fpr eine Kfz-Finanzierung

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 27/00

    Begründetheit des Werklohnanspruchs bei Ablehnung der Annahme der

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

  • OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 10 U 188/19

    Widerruf Autokredit: EuGH-Urteil greift

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

    Es ist lediglich erforderlich, dass der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2021 - 3 U 47/20, Rn. 59, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 31 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, Rn. 25, juris).
  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Diese Rechtsprechung wird von den Obergerichten überwiegend geteilt (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2020, ECLI:DE:OLGBS:2020:1221.11U201.19.00, 11 U 201/19 Rn. 81; OLG Stuttgart (Urteil vom 22.12.2020 - 6 U 276/19 - ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1222.6U276.19.00, BeckRS 2020, 36375 Rn. 23 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2021 - 4 U 71/20 - ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.4U71.20.0A, BeckRS 2021, 1104 Rn. 86 ff.; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20 - ECLI:DE:KG:2021:0121.4U1048.20.00, BeckRS 2021, 2365 Rn. 182 ff.; a. A. OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021 - 3 U 47/20 - ECLI:DE:OLGCE:2021:0113.3U47.20.0A, BeckRS 2021, 1223 Rn. 29 ff.).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    In Übereinstimmung mit den Rechtsausführungen des OLG Celle vom 13.01.2021, 3 U 47/20 und dem OLG Düsseldorf gem. Hinweisbeschluss vom 22.01.2021, stehe der Ausübung des Widerrufsrechts nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen.

    Der Kläger beruft sich im Rahmen der Berufung erfolglos auf das Urteil des OLG Celle vom 13.01.2021, 3 U 47/20, denn die Fallgestaltung, die der zitierten Entscheidung zugrunde lag, ist mit Blick auf die für die Frage der Verwirkung relevanten Tatbestandsmerkmale nicht vergleichbar mit der vorliegenden Ausgangslage, die durch eine vollständige Beendigung des Darlehensvertrages vor Abgabe der Widerrufserklärung gekennzeichnet wird.

  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

    Es ist lediglich erforderlich, dass der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2021 - 3 U 47/20 , Rn. 59, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 31 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 , Rn. 25, juris).
  • OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    Es ist lediglich erforderlich, dass der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2021 - 3 U 47/20 , Rn. 59, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 31 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 , Rn. 25, juris).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Ablauf der Widerrufsfrist

    Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13.01.2021 - 3 U 47/20 -), die ein rechtmissbräuchliches Verhalten der dortigen Klagepartei nicht zu erkennen vermocht hat, steht der Würdigung des erkennenden Senats nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 03.11.2021 - 31 U 159/20

    Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zum

    Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die endgültige Berechnung des Wertersatzanspruches erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin möglich gewesen ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2021 - 3 U 47/20 -, juris Rn. 56).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2021 - 16 U 225/20

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13.01.2021 - 3 U 47/20 -), die ein rechtmissbräuchliches Verhalten der dortigen Klagepartei nicht zu erkennen vermocht hat, steht der Würdigung des erkennenden Senats ebenso wenig entgegen wie der vom Kläger erwähnte Hinweis des OLG Köln in seiner Verfügung vom 17.12.2020 - I-12 U 86/19 -.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20   

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https://dejure.org/2020,39389
OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2020,39389)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2020 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2020,39389)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2020,39389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Erstmals mit Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, hat der Bundesgerichtshof eine Steuerberaterhaftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 675 Abs. 1 BGB dann angenommen, wenn eine Bilanz aus der ex-ante-Sicht objektiv zu Unrecht nach Fortführungswerten erstellt wurde und der Steuerberater Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Fortführung ausscheidet, er jedoch vom Mandanten nicht hat abklären lassen, ob der Bilanzierung gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (juris Rn. 23, 29, 31 ff.).

    Der Bundesgerichtshof war sich bei der Entscheidung vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, ersichtlich bewusst, dass man sein Urteil vom 07.03.2012 abweichend dahingehend verstehen konnte, dass nicht jeder objektiv falsch zu Fortführungswerten erstellte Jahresabschluss einen Mangel und einen Haftungsgrund für den Steuerberater darstellt.

    Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 am 02.03.2015 die Rechtsprechung vom 26.01.2017, IX ZR 285/14, mit der die Steuerberaterhaftung deutlich verschärft wurde, nicht kennen und auch nicht vorhersehen.

    bb) Selbst wenn man aber eine vorwerfbar falsche Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 annehmen wollte und zudem, dass sich die Geschäftsführerin der Schuldnerin durch die Erstellung des Jahresabschlusses zu Zerschlagungswerten am 02.03.2015 zu einer unverzüglichen Insolvenzantragstellung veranlasst gesehen hätte, würde ein Anspruch auf Erstattung des Insolvenzverschleppungsschadens jedenfalls an einem anspruchsausschließenden Mitverschulden der Geschäftsführerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB scheitern, das sich die Schuldnerin gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen muss (s. dazu BGH, Urteil vom 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rn. 53).

    Es ist originäre Aufgabe der Geschäftsführung, nicht nur die Zahlungsunfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihr geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten, sondern auch auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren (BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, juris Rn. 47).

    Für diese Sichtweise spricht auch, dass der BGH Hinweise des Steuerberaters zu einem möglichen Insolvenzgrund selbst gemäß der Entscheidung vom 26.01.2017 (Az.: IX ZR 285/14) nur verlangt, wenn jener annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist (juris Rn. 45).

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 64/12

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht bei Unterdeckung in der Handelsbilanz einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Von welchen Steuerberaterpflichten die Beklagte bei der Erstellung des Jahresabschlusses ausgehen musste, bestimmt sich maßgeblich nach der im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 am 02.03.2015 noch gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. Urteil vom 07.03.2012, Az.: IX ZR 64/12).

    Soweit sich insbesondere aus dem Urteil vom 07.03.2012, Az.: IX ZR 64/12, etwas anderes ergeben sollte, werde daran nicht mehr festgehalten.

    aa) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, dass sie die Geschäftsführung auf einen möglichen Insolvenzgrund und die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht hingewiesen habe, erscheint bereits eine Pflichtverletzung, jedenfalls ein Verschulden der Beklagten fraglich, weil der Bundesgerichtshof nach der im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 maßgebenden Rechtsprechung eine Pflicht zur Erteilung insolvenzrechtlicher Hinweise im Rahmen eines allgemeinen steuerlichen Mandats noch ausdrücklich verneint hat (z. B. Urteil vom 07.03.2012, Az.: IX ZR 64/12, juris Rn. 15).

    Nur am Rande sei angemerkt, dass eine Pflichtverletzung insofern, jedenfalls aber ein Verschulden fraglich erscheinen, zumal der BGH im maßgebenden Zeitpunkt ohne besonderen Auftrag nicht einmal eine Pflicht des Steuerberaters gegenüber der Gesellschaft als seiner Mandantin zu insolvenz- oder gesellschaftsrechtlichen Hinweisen angenommen hat und erst recht nicht gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin als Drittem (Urteil vom 07.03.2012, Az.: IX ZR 64/12, Rn. 15, 26 f.).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Nicht zuletzt wegen der Strafvorschrift des § 266a StGB können gerade mehrmonatige Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern ein starkes Anzeichen für eine Zahlungseinstellung sein (BGH, Urteil vom 20.11.2001, Az.: IX ZR 48/01, juris Rn. 32).

    Daher genügt der Rückstand mit Sozialversicherungsbeiträgen weder allein noch in Verbindung mit der offenen Rechnung der Beklagten, um deren Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2001, Az.: IX ZR 48/01, juris Rn. 32).

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Die Behauptung der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung der Schuldnerin untermauert er mit einer Reihe einschlägiger, sich insbesondere im Laufe des Jahres 2014 verdichtender Indizien, wie verspätete oder ausgebliebene Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Mieten und Honorarrechnungen, aus denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine der Schuldnerin bekannte Zahlungsunfähigkeit zu schließen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az.: IX ZR 95/14, juris Rn. 15) und auf die unter Ziff. 2. noch näher eingegangen wird.

    Demnach wusste die Beklagte ab der Zahlung am 02.09.2014, dass die Schuldnerin infolge der ständigen verspäteten Begleichung insbesondere ihrer betriebswesentlichen Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich herschob und ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az.: IX ZR 95/14, juris Rn. 15),.

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen, wobei sich die Gesamtschuld immer weiter erhöht, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az.: IX ZR 188/15, juris Rn. 21).
  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12, juris Rn. 20).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Soweit er bereits seit Ende 2011 fällige Forderungen aufgelistet hat, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden seien (Klageschrift vom 14.12.2018, S. 15, Blatt 18 d. A.), mag damit zwar eine bereits 2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit schlüssig dargetan sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: IX ZR 134/10, juris Rn. 12).
  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Das Mitverschulden und sein Gewicht sind nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az.: IX ZR 204/12, juris Rn. 29).
  • BGH, 23.08.2017 - 2 StR 456/16

    Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion: erhöhte Anforderung bei besonderen

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Dies hätte sie folglich längst nicht nur zu einer näheren Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin, sondern auch gemäß § 15a InsO zu einer Insolvenzantragstellung veranlassen müssen, wenn sie dem Vorwurf der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung entgehen will (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2017, Az.: 2 StR 456/16, juris Rn. 35).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 171/21

    Unzureichende Abschlussprüfung bei betrügerischer Gesellschaft

    Es erscheint treuwidrig, wenn die Schuldnerin Ersatz für einen Schaden verlangen könnte, den sie selbst verursacht hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2021 - 22 U 31/20 -, Rn. 30, juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2020 - 3 U 47/20 -, Rn. 53, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 10.02.2021 - 3 U 47/20   

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OLG Celle, 10.02.2021 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2021,2766)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.02.2021 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2021,2766)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2021,2766)
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   OLG Koblenz, 27.05.2020 - 3 U 47/20   

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OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2020 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2020,47990)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2020,47990)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Erfurt, 14.07.2021 - 8 O 1503/19

    Schadensersatzansprüche aus Steuerberaterhaftung gegen Partnerschaftsgesellschaft

    (2) Für den jeweiligen Pflichtenumfang stellt das Oberlandesgericht Koblenz überzeugend auf die maßgebliche Rechtsprechung ab (OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 8 U 2071/19, juris Rn. 24, s. weiter OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 3 U 47/20, juris Rn. 20):.
  • LG Erfurt, 17.01.2022 - 8 O 450/21
    Mit Blick auf den jeweiligen Pflichtenumfang folgt die Kammer einem überzeugenden Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 8 U 2071/19, juris Rn. 24; s. weiter OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 3 U 47/20, juris Rn. 20):.
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