Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 08.09.2010 - 3 U 51/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Umsturz eines Autokrans: Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Krangestellung; Verantwortlichkeit des Kranbetreibers für Standort und Betrieb
- rabüro.de
Zur Verantwortlichkeit des Kranbetreibers für Standort und Betrieb eines Autokrans
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 535; BGB § 546; BGB § 633
Bei einer entgeltlichen Überlassung von Kran und Bedienungspersonal obliegt dem Kranbetreiber die Prüfung der Geeignetheit des Standplatzes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ellwangen/Jagst, 22.02.2010 - 4 O 108/08
- OLG Stuttgart, 08.09.2010 - 3 U 51/10
Papierfundstellen
- VersR 2011, 1571
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- KG, 28.11.2008 - 7 U 231/07
Umsturz eines Baukrans: Rechtsnatur eines Vertrages über Krangestellung; Haftung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2010 - 3 U 51/10
Unter Anwendung der im Urteil des BGH verlangten Kriterien und im Anschluss an die Entscheidung OLG Frankfurt (NJW-RR 2008, 1476) hat das Kammergericht (BauR 2010, 470 ff.) entschieden, dass die Prüfung der Geeignetheit des Standplatzes und seiner Tragfähigkeit für das Aufstellen des Kranes in den Verantwortungsbereich des Kranbetreibers fällt.Nach den Ausführungen des Kammergerichts (BauR 2010, 470 ff., Rz. 33), denen sich der Senat anschließt, ist die Prüfung der Geeignetheit des Standplatzes und seiner Tragfähigkeit für das Aufstellen des Kranes Aufgabe des Kranbetreibers.
- BGH, 15.11.2006 - XII ZR 120/04
Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2010 - 3 U 51/10
Vor der Übergabe liegt die Beweislast beim Vermieter (BGH NJW 2007, 2394). - BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94
Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2010 - 3 U 51/10
Der BGH führt zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Gestellung eines Kranes mit Bedienungspersonal in WM 1996, 1785 ff. aus, dass die Annahme eines Dienstverschaffungsvertrags mit einem Mietvertrag die Feststellung erfordert, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller/Mieter liegt und das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Mieters unterworfen ist. - OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97
Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2010 - 3 U 51/10
Wird dagegen ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (OLG München, Urteil v. 01.08.1997, Az.: 23 U 2895/97). - OLG Frankfurt, 19.02.2008 - 18 U 58/07
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten: Haftung bei …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2010 - 3 U 51/10
Unter Anwendung der im Urteil des BGH verlangten Kriterien und im Anschluss an die Entscheidung OLG Frankfurt (NJW-RR 2008, 1476) hat das Kammergericht (BauR 2010, 470 ff.) entschieden, dass die Prüfung der Geeignetheit des Standplatzes und seiner Tragfähigkeit für das Aufstellen des Kranes in den Verantwortungsbereich des Kranbetreibers fällt.
- OLG Celle, 21.01.2016 - 2 U 91/15
Umfang einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft; Erstreckung auf Forderungen wegen …
Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor, liegt die Durchführung der Arbeiten ausschließlich beim Besteller und ist das vom Unternehmer gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Bestellers unterworfen, so liegt ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag vor (BGH WM 1996, 1785 ff.;… OLG Koblenz a. a. O.; OLG Stuttgart VersR 2011, 1571 ff.; OLG München MDR 1997, 1007 f.). - OLG Frankfurt, 17.03.2020 - 5 U 48/19
Vertragspflichten bei der entgeltlichen Gestellung eines Raupenkrans zur …
Für die Beurteilung dieser Frage sind anhand des Vertragsinhalts die Verantwortungsbereiche der Parteien gegeneinander abzugrenzen und zu berücksichtigen, welche Kompetenzen die Parteien am betreffenden Vorgang für sich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. September 2010, 3 U 51/10, Rz. 53 - Juris).