Rechtsprechung
OLG Köln, 17.12.2002 - 3 U 66/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz wegen eines Werkmangels; Beweislast für fehlendes Vertretenmüssen eines Werkmangels; Mangel an einer durchgeführten Parkettversiegelung wegen Lösungsmittelgeruchs; Mangelhaftigkeit einer Versiegelung bei Geruchsemissionen ; Werkmangel bei der Erneuerung ...
- Judicialis
BGB § 633 a.F.
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 633 a. F.
Nutzungsentschädigung bei lang anhaltendem Lösungsmittelgeruch nach Parkettversiegelung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 633 (a.F.)
Lösungsmittelgeruch nach Parkettversiegelung ist ein Mangel - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nutzungsentschädigung bei Geruchsbelästigung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wenn Lösungsmittelgeruch die Wohnung unbewohnbar macht
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Parkettversiegelung "stinkt" dem Kunden - Zimmer unbewohnbar: Handwerker muss Auftraggeber entschädigen
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Schmerzensgeld
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schadensersatz und Nutzungsausfall für stinkende Parkettversiegelung - Lösungsmittel zur Parkettversiegelung stank monatelang
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Geruchsbelästigung aus Parkettversiegelung: Kann Bauherr Nutzungsentschädigung verlangen? (IBR 2003, 241)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 16.04.2002 - 8 O 585/00
- OLG Köln, 17.12.2002 - 3 U 66/02
Papierfundstellen
- MDR 2003, 618
- NZM 2003, 776
- VersR 2003, 782
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.12.1982 - III ZR 106/81
Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage; Rechtsfolgen von Verstößen …
Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 3 U 66/02
Nach der Rechtsprechung des BGH sind allerdings durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs im Unterschied zu der vorübergehenden Vorenthaltung des Gebrauchs nicht entschädigungspflichtig; etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Störung des Gebrauchs so nachhaltig war, dass sie objektiv dem Entzug der Nutzung nahe kommt, der Betroffene also bei vernünftiger Betrachtung sich eine Ersatzwohnung hätte beschaffen müssen, nicht dagegen, wenn nur einzelne Räume der Wohnung in Mitleidenschaft gezogen waren (BGH NJW 83, 1793 f. m. w. N.;… Palandt-Heinrichs, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rn. 25 f.). - BGH, 24.02.1983 - VII ZR 210/82
Anforderungen an Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung; Entbehrlichkeit der …
- BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden
Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 3 U 66/02
Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfall bezüglich eines selbst genutzten Wohnhauses ist seit der Grundsatzentscheidung des großen Senats des BGH (NJW 87, 50 ff.) anerkannt.
- LG Düsseldorf, 09.11.2012 - 22 S 100/12
Schadensersatzanspruch bei Mangelhaftigkeit des Werkes
Bei der Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers ist bei der Frage der Gebrauchsbeeinträchtigung darauf abzustellen, ob der Eigentümer die Wohnung - sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen - weiter benutzen kann, wobei nichts anderes gilt, wenn nur einzelne Räume der Wohnung in Mitleidenschaft gezogen sind (…Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.07.2005, Az. 17 U 94/04, zitiert nach juris Rn. 332; OLG Köln, Urt. v. 17.12.2002, Az. 3 U 66/02, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.). - LG Siegen, 24.01.2006 - 8 O 115/06
Schadensersatzanspruch, Atembeschwerden, Klebstoff, Ausdünstungen, handelsüblich, …
Der Werkunternehmer ist nicht schon dadurch entlastet, dass er ein handelsübliches Produkt verwendet hat (vgl. OLG Köln 3. Zivilsenat, Urteil vom 17. Dezember 2002, Az: 3 U 66/02 = Juris Nr: KORE503752003 = MDR 2003, 618-619) oder dem Kunden ebenfalls ein Anspruch nach dem Produkthaftpflichtgesetz gegen den Hersteller zu steht.
Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2005 - L 3 U 66/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Oberarztes auf Anerkennung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall im Zusammenhang mit der Beratertätigkeit für eine medizinischer Produkte herstellende Firma; Voraussetzungen des Vorliegens eines Arbeitsunfalls; Darlegungsanforderungen hinsichtlich der ...
Verfahrensgang
- SG Berlin, 15.02.2002 - S 69 U 268/01
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 66/02
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2005 - L 3 U 66/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2005 - L 3 U 66/02
Gespräche zur Pflege kollegialer Beziehungen sind nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (so BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17). - BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2005 - L 3 U 66/02
Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (so BSG vom 4. Juni 2002, Az.: B 2 U 21/02 R). - BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2005 - L 3 U 66/02
Stehen - wie hier - Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). - BSG, 26.01.1983 - 9b/8 RU 38/81
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2005 - L 3 U 66/02
Wollte man nämlich allein durch die Gesprächsthemen einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit als gegeben erachten, wäre jede Unterhaltung - gleich wo und unter welchen Umständen sie stattfindet - sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, als Betriebstätigkeit anzusehen; dadurch würde aber eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre schlechthin unmöglich gemacht (BSG vom 26. Januar 1983, Az.: 9b/8 RU 38/81).
Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 66/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 15.02.2002 - S 69 U 268/01
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 66/02
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2005 - L 3 U 66/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 26.01.1983 - 9b/8 RU 38/81
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 66/02
Wollte man nämlich allein durch die Gesprächsthemen einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit als gegeben erachten, wäre jede Unterhaltung - gleich wo und unter welchen Umständen sie stattfindet - sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, als Betriebstätigkeit anzusehen; dadurch würde aber eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre schlechthin unmöglich gemacht (BSG vom 26. Januar 1983, Az.: 9b/8 RU 38/81). - BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 66/02
Stehen - wie hier - Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). - BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 66/02
Gespräche zur Pflege kollegialer Beziehungen sind nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (so BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17). - BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 66/02
Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (so BSG vom 4. Juni 2002, Az.: B 2 U 21/02 R).