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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19   

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https://dejure.org/2020,21693
OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19 (https://dejure.org/2020,21693)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.07.2020 - 3 U 79/19 (https://dejure.org/2020,21693)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 3 U 79/19 (https://dejure.org/2020,21693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 537 BGB, § 543 Abs 1 S 2 BGB, § 550 BGB
    Gewerberaummietvertrag: Kündigung durch Mieter wegen schwerer Erkrankung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erkrankung des Mieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gewerberaummietvertrag: Mieter darf bei Krankheit nicht fristlos kündigen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schwere Erkrankung des Gewerberaummieters ist kein Grund für fristlose Kündigung! (IMR 2020, 418)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schwere Erkrankung des Gewerberaummieters ist kein Grund für fristlose Kündigung! (IBR 2020, 554)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19
    In der Entscheidung BGH NJW-RR 2017, 134 sei es um Härtegründe auf Mieterseite gegangen.

    § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (BGH, Urt. v. 09.11.2016, VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 = WuM 2017, 23 = GE 2017, 45 = ZMR 2017, 154; BGH, Urt. v. 08.12.2004, VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300; Beyer, jurisPR-MietR 4/2017 Anm. 4).

    Daher ist in die Abwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Wohnraummietverhältnis der soziale Schutzgedanke einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Störungen des Vertragsverhältnisses durch den Mieter für den Mieter eine nicht hinzunehmende Härte bedeutet, die u.a. auch in einer Verschlechterung des mieterlichen Gesundheitszustandes liegen kann (BGH, Urt. v. 09.11.2016, VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 = WuM 2017, 23 = GE 2017, 45 = ZMR 2017, 154; BGH, Urt. v. 08.12.2004, VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300; Beyer, jurisPR-MietR 4/2017 Anm. 4; Blank, IMR 2017, 8; Spielbauer/Schneider/Ettl, a.a.O., § 543, Rn. 7, 11; Krit.

  • BGH, 08.12.2004 - VIII ZR 218/03

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19
    § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (BGH, Urt. v. 09.11.2016, VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 = WuM 2017, 23 = GE 2017, 45 = ZMR 2017, 154; BGH, Urt. v. 08.12.2004, VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300; Beyer, jurisPR-MietR 4/2017 Anm. 4).

    Daher ist in die Abwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Wohnraummietverhältnis der soziale Schutzgedanke einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Störungen des Vertragsverhältnisses durch den Mieter für den Mieter eine nicht hinzunehmende Härte bedeutet, die u.a. auch in einer Verschlechterung des mieterlichen Gesundheitszustandes liegen kann (BGH, Urt. v. 09.11.2016, VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 = WuM 2017, 23 = GE 2017, 45 = ZMR 2017, 154; BGH, Urt. v. 08.12.2004, VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300; Beyer, jurisPR-MietR 4/2017 Anm. 4; Blank, IMR 2017, 8; Spielbauer/Schneider/Ettl, a.a.O., § 543, Rn. 7, 11; Krit.

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2008 - 24 W 53/08

    Gewerbliches Mietrecht: Kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei schwerer

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19
    Die zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (NZM 2008, 807) habe gerade ausgesprochen, dass eine Erkrankung des Mieters eines befristeten Mietvertrages eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige.

    Daher rechtfertigt jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.07.2008, I-24 W 53/08, NZM 2008, 807 = ZMR 2009, 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.2000, 24 U 186/99, MDR 2001, 83; Spielbauer/Schneider/Ettl, a.a.O., § 537, Rn. 12; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 537, Rn. 4; Boerner in Guhling/Günther, a.a.O., § 537 Rn. 14; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 14. Aufl., § 537, Rn. 27; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 543, Rn. 161).

  • BGH, 30.09.2009 - XII ZR 39/08

    Pachtzins für überlassene Anlieferungs-Referenzmenge für Milch (Milchquote);

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19
    Die Entscheidung BGH NJW-RR 2010, 198 sei zu einem Pachtvertrag und nicht zu einem Mietvertrag ergangen.
  • AG Brandenburg, 15.10.2015 - 34 C 5/15

    Fitness-Studio - außerordentliche Kündigung bei Verlegung des Studios

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19
    Allein einzelne im Gesetz weitergehend geregelte Regelbeispiele einer fristlosen Kündigung oder einzelne ihrer Voraussetzungen unterliegen der Disposition der Vertragsparteien (BGH, Urt. v. 05.06.1992, LwZR 11/91, NJW 1992, 2628; AG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2015, 34 C 5/15, zit. nach juris; Lindner-Figura/Opre/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Kap. 15, Rn. 183; Spielbauer/Schneider/Ettl, Mietrecht, 2. Aufl., § 543, Rn. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 543, Rn. 3).
  • BGH, 05.06.1992 - LwZR 11/91

    Pflichten des Pächters bei Aufgabe von Grünland

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19
    Allein einzelne im Gesetz weitergehend geregelte Regelbeispiele einer fristlosen Kündigung oder einzelne ihrer Voraussetzungen unterliegen der Disposition der Vertragsparteien (BGH, Urt. v. 05.06.1992, LwZR 11/91, NJW 1992, 2628; AG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2015, 34 C 5/15, zit. nach juris; Lindner-Figura/Opre/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Kap. 15, Rn. 183; Spielbauer/Schneider/Ettl, Mietrecht, 2. Aufl., § 543, Rn. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 543, Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 186/99

    Kündigung des Mieters wegen schwerer Erkrankung

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19
    Daher rechtfertigt jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.07.2008, I-24 W 53/08, NZM 2008, 807 = ZMR 2009, 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.2000, 24 U 186/99, MDR 2001, 83; Spielbauer/Schneider/Ettl, a.a.O., § 537, Rn. 12; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 537, Rn. 4; Boerner in Guhling/Günther, a.a.O., § 537 Rn. 14; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 14. Aufl., § 537, Rn. 27; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 543, Rn. 161).
  • OLG Naumburg, 07.06.2011 - 9 U 213/10

    Schriftform des Mietvertrages: Widersprüchliche Regelungen über wesentliche

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2020 - 3 U 79/19
    Kann so festgestellt werden, was die Parteien geregelt haben, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nicht vor (OLG Naumburg, Urt. v. 07.06.2011, 9 U 213/10, GuT 2012, 363; Schweizer in Guhling/Günter, a.a.O., § 550, Rn. 36; Herrlein/Kandelhard/Both, MietR, 4. Aufl., § 550, Rn. 14 Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 550, Rn. 10; Bub in Bub/Treyer, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, 5. Aufl., Rn. 1892).
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   OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19   

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https://dejure.org/2020,44481
OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19 (https://dejure.org/2020,44481)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2020 - 3 U 79/19 (https://dejure.org/2020,44481)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. März 2020 - 3 U 79/19 (https://dejure.org/2020,44481)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02

    Zur Haftung der Deutsche Post AG bei Verlust/Entwendung eines ins Ausland

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Mit den für ihre Auffassung von der Klägerin angeführten Erwägungen, die sich letztlich gegen den Inhalt des Weltpostvertrages und die in ihm enthaltenen Haftungsregelungen richten, hat der Bundesgerichtshof sich in mehreren Entscheidungen umfänglich und unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt auseinandergesetzt und die von der Klägerin vorgebrachten Argumente insgesamt verworfen (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468).

    Diese werden vielmehr in Gänze von den Regelungen des spezielleren und damit vorrangigen Weltpostvertrages verdrängt (vgl. Koller, Transportrecht 9. Auflage, § 407 HGB Rn. 33; Rode TranspR 2005, 301; BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch explizit Art. 2 MÜ und Art. 1 Nr. 4 lit. a CMR).

    Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).

    Dieser Rechtsprechung folgt der Senat vor dem Hintergrund, dass die vertragsschließenden Staaten des Weltpostvertrages für die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallenden Postdienstleistungen gerade bewusst davon abgesehen haben, ein Regelwerk zu vereinbaren, das nach der Beförderung im Staat des Absenders und der Beförderung im Ausland unterscheidet und sich stattdessen für eine einheitliche Haftungsregelung entschieden haben (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307).

    Ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation (vgl. hierzu Teutsch in: MünchKomm, HGB 4. Auflage, Posttransport Rn. 37) wurde der Weltpostvertrag 1999 in Deutschland zwischen der Beklagten als der in § 4 I des Ratifikationsgesetzes genannten Stelle und ihren Benutzern unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2006, 468; BGH TranspR 2005, 307; Senat TranspR 2005, 406).

  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02

    Haftung der Deutschen Post AG bei Auslandswertpaketen wirksam auf die Wertangabe

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Mit den für ihre Auffassung von der Klägerin angeführten Erwägungen, die sich letztlich gegen den Inhalt des Weltpostvertrages und die in ihm enthaltenen Haftungsregelungen richten, hat der Bundesgerichtshof sich in mehreren Entscheidungen umfänglich und unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt auseinandergesetzt und die von der Klägerin vorgebrachten Argumente insgesamt verworfen (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468).

    Diese werden vielmehr in Gänze von den Regelungen des spezielleren und damit vorrangigen Weltpostvertrages verdrängt (vgl. Koller, Transportrecht 9. Auflage, § 407 HGB Rn. 33; Rode TranspR 2005, 301; BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch explizit Art. 2 MÜ und Art. 1 Nr. 4 lit. a CMR).

    Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).

    Dieser Rechtsprechung folgt der Senat vor dem Hintergrund, dass die vertragsschließenden Staaten des Weltpostvertrages für die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallenden Postdienstleistungen gerade bewusst davon abgesehen haben, ein Regelwerk zu vereinbaren, das nach der Beförderung im Staat des Absenders und der Beförderung im Ausland unterscheidet und sich stattdessen für eine einheitliche Haftungsregelung entschieden haben (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307).

    Ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation (vgl. hierzu Teutsch in: MünchKomm, HGB 4. Auflage, Posttransport Rn. 37) wurde der Weltpostvertrag 1999 in Deutschland zwischen der Beklagten als der in § 4 I des Ratifikationsgesetzes genannten Stelle und ihren Benutzern unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2006, 468; BGH TranspR 2005, 307; Senat TranspR 2005, 406).

  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00

    Postrecht - Remailing

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen und sieht sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.10.2002 - Az. III ZR 248/00, WRP 2002, 1442).

    Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung unter Berufung auf das Völkervertragsrecht, wie es im Wiener Übereinkommen vom 23.05.1969 über das Recht der Verträge (im folgenden: WVK, vgl. auch das Zustimmungsgesetz zur WVK vom 03.08.1985) kodifiziert worden ist, ausgeführt, ein völkerrechtlicher Vertrag, wie der Weltpostvertrag ihn darstelle, trete für einen vertragsschließenden Staat erst dann in Kraft, wenn dieser die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, erteile (BGH WRP 2002, 1442).

    Spätere Vertragsänderungen seien für die vertragsschließenden Staaten erst und nur dann verbindlich, wenn alle Parteien der Änderung zugestimmt hätten, Art. 40 IV i.V.m. Art. 30 IV lit. b WVK (vgl. BGH WRP 2002, 1442).

    Ungeachtet des Inkrafttretens der Weltpostverträge 2004, 2008, 2012 und 2016 in anderen Mitgliedstaaten des Weltpostvereins haben diese jedenfalls in Deutschland in Ermangelung ihrer Ratifikation durch den deutschen Gesetzgeber keine Gültigkeit erlangt, so dass für die vorliegend in Rede stehende Postbeförderung von Deutschland nach Neu Kaledonien (Frankreich) die Bestimmungen des Weltpostvertrages 1999 als dem letzten dieser beiden Staaten gleichermaßen ratifizierten Vertrag Gültigkeit beanspruchen und zwar auch unmittelbar im Verhältnis der nationalen Postverwaltungen zu ihren Kunden (vgl. BGH WRP 2002, 1442).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 67/03

    Begrenzung der Haftung in der internationalen Paketbeförderung

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Mit den für ihre Auffassung von der Klägerin angeführten Erwägungen, die sich letztlich gegen den Inhalt des Weltpostvertrages und die in ihm enthaltenen Haftungsregelungen richten, hat der Bundesgerichtshof sich in mehreren Entscheidungen umfänglich und unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt auseinandergesetzt und die von der Klägerin vorgebrachten Argumente insgesamt verworfen (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468).

    Diese werden vielmehr in Gänze von den Regelungen des spezielleren und damit vorrangigen Weltpostvertrages verdrängt (vgl. Koller, Transportrecht 9. Auflage, § 407 HGB Rn. 33; Rode TranspR 2005, 301; BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch explizit Art. 2 MÜ und Art. 1 Nr. 4 lit. a CMR).

    Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).

    Ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation (vgl. hierzu Teutsch in: MünchKomm, HGB 4. Auflage, Posttransport Rn. 37) wurde der Weltpostvertrag 1999 in Deutschland zwischen der Beklagten als der in § 4 I des Ratifikationsgesetzes genannten Stelle und ihren Benutzern unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2006, 468; BGH TranspR 2005, 307; Senat TranspR 2005, 406).

  • OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03

    Sachlicher Geltungsbereich des Postpaketabkommens

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).

    Ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation (vgl. hierzu Teutsch in: MünchKomm, HGB 4. Auflage, Posttransport Rn. 37) wurde der Weltpostvertrag 1999 in Deutschland zwischen der Beklagten als der in § 4 I des Ratifikationsgesetzes genannten Stelle und ihren Benutzern unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2006, 468; BGH TranspR 2005, 307; Senat TranspR 2005, 406).

    Entsprechend hat auch der Senat in einer älteren Entscheidung bereits in Bezug auf das Verhältnis des PPA 1974 und des PPA 1994 entschieden, dass ungeachtet des Inkrafttretens des PPA 1994 in dem zur Entscheidung stehenden Fall die Regelungen des PPA 1974 anzuwenden seien, weil nur dieses von beiden Parteien des seinerzeitigen Rechtsstreits gleichermaßen ratifiziert worden war (vgl. Senat TranspR 2005, 406).

  • LG Bonn, 03.05.2019 - 31 O 4/19
    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.05.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - Az. 31 O 4/19 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03

    Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust eines ins Ausland versandten Pakets

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).
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