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   OLG Nürnberg, 05.06.2001 - 3 U 817/01   

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https://dejure.org/2001,23794
OLG Nürnberg, 05.06.2001 - 3 U 817/01 (https://dejure.org/2001,23794)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.06.2001 - 3 U 817/01 (https://dejure.org/2001,23794)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05. Juni 2001 - 3 U 817/01 (https://dejure.org/2001,23794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    BGB § 12
    Haug.de

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Mitwirkung an der Löschung eines Domainnamens; Ansprüche aus dem Namensrecht; Zeitliche Priorität der Anmeldung eines Domainnamens; Priorität im Erwerb eines Namensrechts

  • online-und-recht.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 13.01.1998 - 4 U 135/97

    Verwendung eines Firmenschlagwortes als Internet-Domain-Adresse durch einen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 05.06.2001 - 3 U 817/01
    Die Domain-Namen haben über ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen sollen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909, 910) [OLG Hamm 13.01.1998 - 4 U 135/97].

    Wann und wo und in welchem Medium später mit dem erworbenen Namen aufgetreten wird, ist für die Rangstellung des - Namensrechts bedeutungslos (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909, 910) [OLG Hamm 13.01.1998 - 4 U 135/97].

  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 05.06.2001 - 3 U 817/01
    Nach dem Gebot der Lauterkeit sind auch Träger von Familiennamen gehalten, die Verwechslungsgefahr so weitgehend wie möglich durch eine unterschiedliche Gestaltung des registrierten Internet-Domain-Namens auszuräumen und damit einer sich aus der Gleichnamigkeit ergebenden Verwechslungsgefahr dadurch entgegenzuwirken, dass sie sich durch unterscheidungskräftige Zusätze voneinander abgrenzen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 619, 620) [BGH 14.12.1989 - I ZR 1/88].

    Was freilich im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer bestehenden Verwechslungsgefahr bei Gleichnamigen zu begegnen, muß jeweils aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bestimmt werden (vgl. BGH GRUR 1990, 364, 366 [BGH 14.12.1989 - I ZR 1/88] - Baelz).

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 85/91

    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr Gleichnamiger

    Auszug aus OLG Nürnberg, 05.06.2001 - 3 U 817/01
    Führt dies - wie im vorliegenden Fall - zu namensrechtlichen Kollisionen, wird in den Praxisfällen regelmäßig der Prioritatsjüngere gehalten sein, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (vgl. BGH GRUR 1993, 579, 580 [BGH 01.04.1993 - I ZR 85/91] - Römer GmbH).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 3 U 164/09

    Schutz einer Internet-Domain: Erwerb eines absoluten Rechts durch

    Anders liegt der Sachverhalt, wenn - was hier nicht zutrifft - dem jeweiligen Anspruchsteller zugleich Namensrechte an der Domain zustehen (vgl. dazu OLG Nürnberg, Urt. v. 05.06.2001, 3 U 817/01, abrufbar u.a. unter der URL http://www. jurpc.de/rechtspr/20020357.pdf).
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