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   OLG Naumburg, 29.04.2004 - 3 UF 15/04   

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https://dejure.org/2004,6020
OLG Naumburg, 29.04.2004 - 3 UF 15/04 (https://dejure.org/2004,6020)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.04.2004 - 3 UF 15/04 (https://dejure.org/2004,6020)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. April 2004 - 3 UF 15/04 (https://dejure.org/2004,6020)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Entreicherung hinsichtlich zuviel gezahlten Kindesunterhalt aufgrund der Vermutung, dass dieÜberzahlung zur Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde; Verpflichtung zur unaufgeforderten Auskunftserteilung bei veränderten wirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; ; BGB § 820; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; BGB § 818 Abs. 3; ; BGB § 818 Abs. 4; ; BGB § 819 Abs. 1; ; BGB § 1605; ; StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückerstattung zuviel gezahlten Kindesunterhalts - Mitteilungspflicht des Unterhaltsberechtigten über Einkommensveränderungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geänderte Vermögens- und Einkommensverhältnisse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhalt - Rückforderung zu viel gezahlten Unterhal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 365
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.04.2004 - 3 UF 15/04
    Denn bei niedrigen und mittleren Einkommensverhältnissen, um einen derartigen Sachverhalt handelt es sich hier, bei dem ursprünglich titulierten Unterhaltsbetrag von 393, 69 Euro (770,-- DM), spricht zu Gunsten des Unterhaltsempfängers die Vermutung, dass er die Überzahlung zur Verbesserung seines Lebensstandards ausgegeben hat (vgl. BGH NJW 1992, 2415 ff.).

    Vielmehr müssen der Beklagten das Fehlen des Rechtsgrundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bewusst gewesen sein (vgl. BGH NJW 1992, 2415 ff., BGH NJW 1998, 2433 ff.).

    Erst die Entscheidung des Gerichts im Abänderungsverfahren vom 27.03.2003 vermochte die Bösgläubigkeit der Beklagten i. S. d. § 819 Abs. 1 BGB zu begründen (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 214; vgl. ferner BGH NJW 1992, 2415).

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 221/96

    Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.04.2004 - 3 UF 15/04
    Vielmehr müssen der Beklagten das Fehlen des Rechtsgrundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bewusst gewesen sein (vgl. BGH NJW 1992, 2415 ff., BGH NJW 1998, 2433 ff.).

    Dafür ist es nicht ausreichend, dass mit dem Empfang der BAFöG-Leistungen von der Beklagten möglicherweise die uneingeschränkte Fortgeltung der ursprünglichen durch Vergleich vom 04.03.1998 festgelegten Unterhaltshöhe in Frage gestellt wird (vgl. BGH NJW 1998, 2433 ff.).

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 29/85

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Unterhaltsverpflichteten durch

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.04.2004 - 3 UF 15/04
    Dies kann dann angenommen werden, "wenn ein Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hatte, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, und der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen lässt, eine festgesetzte Unterhaltsrente wieder entgegennimmt und dadurch den Irrtum fördert, in seinen Verhältnissen habe sich nichts geändert" (so BGH NJW 1986, 2047, 2049, OLG Celle, FamRZ 1992, 582, 583).
  • AG Weilburg, 11.02.1998 - 24 F 911/97

    Ersatzanspruch wegen Nichtanzeige einer Erwerbstätigkeit gegenüber dem

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.04.2004 - 3 UF 15/04
    Nur in Ausnahmefällen ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben von einer Pflicht zur unaufgeforderten Information auszugehen, nämlich dann, wenn sich aus der Verpflichtung herleiten ließe oder der Vergleich einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 230 ff.; AG Weilburg, FamRZ 2000, 93 ff.).
  • OLG Celle, 21.10.1991 - 18 WF 162/91
    Auszug aus OLG Naumburg, 29.04.2004 - 3 UF 15/04
    Dies kann dann angenommen werden, "wenn ein Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hatte, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, und der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen lässt, eine festgesetzte Unterhaltsrente wieder entgegennimmt und dadurch den Irrtum fördert, in seinen Verhältnissen habe sich nichts geändert" (so BGH NJW 1986, 2047, 2049, OLG Celle, FamRZ 1992, 582, 583).
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