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   OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20   

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https://dejure.org/2020,38758
OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20 (https://dejure.org/2020,38758)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2020 - 3 UF 156/20 (https://dejure.org/2020,38758)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. November 2020 - 3 UF 156/20 (https://dejure.org/2020,38758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Umgangspflicht des Vaters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vater ist zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umgangspflicht des Vaters

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Getrenntlebender Vater will Söhne nicht sehen - Zum Umgang mit ihren Kindern sind - auch unwillige - Eltern verpflichtet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht: Eltern können auch gegen ihren Willen zum Umgang verpflichtet werden

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kind hat Anspruch auf Umgang mit Vater

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eltern sind zum Umgang mit ihren Kindern verpflichtet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Verpflichtung zum Umgang mit Kindern von Elternteilen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Umgangspflicht des Vaters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss ich den Umgang mit meinem Kind pflegen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgangspflicht des Vaters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wenn der Umgang zu den Eltern dem Kindeswohl dient, dürfen getrenntlebende Eltern ihren Kindern diesen nicht verweigern!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Elterliche Umgangspflicht - Pflicht als Gegenstück zum Umgangsrecht betont

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vater ist zu Umgang mit seinen Kindern verpflichtet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vater ist zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet - Regelmäßiger Kontakt dient dem Kindeswohl

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2297
  • FamRZ 2021, 432
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch - unmittelbar - ihrem Kind gegenüber (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

    Denn das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

    Die persönliche Beziehung zu seinen Eltern, ihre Pflege, Hilfe wie Zuwendung tragen wesentlich dazu bei, dass sich das Kind zu einer Persönlichkeit entwickeln kann, die sich um ihrer selbst geachtet weiß und sich selbst wie andere zu achten lernt (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

    Dabei hat er gleichzeitig dem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt und damit das Recht des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern in diesem Punkt konkretisiert (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

    Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, insbesondere wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten wie auferlegten Verantwortung für ihr Kind und wegen des Rechtes des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern, das ebenfalls von dieser Grundrechtsnorm geschützt ist (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

    Ein milderes Mittel, dem Umgangsrecht des Kindes zu seinem Wohle Nachdruck zu verleihen und zur Durchsetzung zu verhelfen, ist nicht ersichtlich, sodass die elterliche Umgangsverpflichtung auch erforderlich ist (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

    Insofern ist der Umgang mit dem Kind eine wesentliche Voraussetzung und Grundlage für die Ausübung des Elternrechts im Interesse des Kindes (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

    Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845; OLG Hamm FamRZ 2018, 111).

    Entgegen der Auffassung des Kindesvaters, in seiner Beschwerdeschrift vom 06.08.2020, ist also allein der entgegenstehende Wille des Umgangsverpflichteten nicht ausschlaggebend (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Hier ist auch in den Blick zu nehmen, dass alle drei Kinder mit der Kundgabe ihres Willens von ihrem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfGK 15, 509, 515) und ihrem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524).

    Der Kindeswille hat bei Kindern im Alter von A (... Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung), C (... Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung) sowie B (... Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung) ein nicht geringes Gewicht (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093; BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524).

  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Hier ist auch in den Blick zu nehmen, dass alle drei Kinder mit der Kundgabe ihres Willens von ihrem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfGK 15, 509, 515) und ihrem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524).

    Der Kindeswille hat bei Kindern im Alter von A (... Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung), C (... Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung) sowie B (... Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung) ein nicht geringes Gewicht (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093; BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524).

  • OLG Hamm, 25.07.2017 - 6 WF 179/17

    Ordnungsmittel wegen Nichtausübung des Umgangs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845; OLG Hamm FamRZ 2018, 111).

    Dient der Umgang dem Kindeswohl ist es einem Elternteil - auch entgegen seinem Willen - zumutbar, zum Umgang mit dem Kind verpflichtet zu werden (OLG Hamm FamRZ 2018, 111).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss aber das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 103, 89, 107).

    Das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ist ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201, 218; 103, 89, 107), das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist.

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Der Kindeswille hat bei Kindern im Alter von A (... Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung), C (... Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung) sowie B (... Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung) ein nicht geringes Gewicht (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093; BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Hier ist auch in den Blick zu nehmen, dass alle drei Kinder mit der Kundgabe ihres Willens von ihrem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfGK 15, 509, 515) und ihrem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Das Elternrecht dem Kind gegenüber findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 24, 119, 144).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ist ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201, 218; 103, 89, 107), das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist.
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2020 - 3 UF 156/20
    Dabei können die Eltern grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 107, 104, 117).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2021 - 10 UF 22/21

    Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung; Fehlendes

    Wenn nämlich tatsächlich eine ernsthafte und dauerhafte Umgangsverweigerung beim Vater vorliegt, dann kann ein dennoch stattfindender Umgang trotz des entsprechenden Wunsches der Kinder dem Kindeswohl widersprechen (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, BVerfGE 121, 69-108; siehe aber auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2020 - 3 UF 156/20 -, juris).
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