Rechtsprechung
OLG Rostock, 15.09.1998 - 3 UF 25/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,48042) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 17.03.2015 - 2 UF 226/14
Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Unterhaltssicherungsbehörde bei …
Maßgeblich ist dabei der zuerst eintretende Zeitpunkt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 15. September 1998 - 3 UF 25/98 - OLGR Rostock 1999, 34).bb)Damit besteht neben der Möglichkeit der Geltendmachung rückständigen Unterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG in Verbindung mit § 1613 Abs. 1 BGB auch die Möglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG, mittels einer Rechtswahrungsanzeige die Verzugsfolgen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB eintreten zu lassen.(1)Für die Geltendmachung von Rückständen bestimmt § 7 Abs. 2 UVG, dass für die Vergangenheit der Unterhaltsverpflichtete auch von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden kann, an dem der Unterhaltspflichtige von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem UVG in Anspruch genommen werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG).Die Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 UVG stellt keinen Unterhaltsanspruch fest (vgl. VG München, Urteil vom 09. November 2001 - M 6a K 01.2300 - zitiert nach juris), sondern hat lediglich den Sinn, den Schuldner unverzüglich von der zu erwartenden Bewilligung der Unterhaltsleistungen nach dem UVG zu unterrichten, damit er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an das unterhaltsberechtigte Kind zahlen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 2010 - 12 UF 236/09 - FamRZ 2011, 1010; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2009 - 12 C 09.2738 - zitiert nach juris; VG München, Urteil vom 09. November 2001 - M 6a K 01.2300 - zitiert nach juris).