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   FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10   

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https://dejure.org/2010,14144
FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10 (https://dejure.org/2010,14144)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2010 - 3 V 153/10 (https://dejure.org/2010,14144)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. November 2010 - 3 V 153/10 (https://dejure.org/2010,14144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 2 GrEStG 1997, § 5 Abs 3 GrEStG 1997, § 8 Abs 2 S 1 Nr 2 GrEStG 1997, § 138 BewG 1991, § 69 FGO
    Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grunderwerbsteuer für eingebrachte Grundstücke

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 738
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob in einem derartigen Fall wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, das gegen die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen ist (so BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand).

    Die Rechtsprechung hat Fallgruppen gebildet, in denen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt wird, nämlich wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat, wenn der BFH die Streit entscheidende Vorschrift bereits dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, mit zahlreichen Nachweisen; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2010 3 V 62/10, EFG 2010, 1532).

    Dabei ist dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2010 3 V 62/10, EFG 2010, 1532).

    Anders als bei der Tarifvorschrift des § 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) oder beim Solidaritätszuschlag (s. Beschluss des FG Hamburg vom 4. Juni 2010 3 V 62, EFG 2010, 1532) betrifft die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG nur bestimmte (Ausnahme-) Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände, so dass von der Aussetzung keine Breitenwirkung ausgeht (ebenso FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206).

  • FG Hamburg, 04.06.2010 - 3 V 62/10

    Solidaritätszuschlag: Keine Gewährung von AdV für Soli 2007

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    Die Rechtsprechung hat Fallgruppen gebildet, in denen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt wird, nämlich wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat, wenn der BFH die Streit entscheidende Vorschrift bereits dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, mit zahlreichen Nachweisen; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2010 3 V 62/10, EFG 2010, 1532).

    Dabei ist dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2010 3 V 62/10, EFG 2010, 1532).

    Anders als bei der Tarifvorschrift des § 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) oder beim Solidaritätszuschlag (s. Beschluss des FG Hamburg vom 4. Juni 2010 3 V 62, EFG 2010, 1532) betrifft die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG nur bestimmte (Ausnahme-) Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände, so dass von der Aussetzung keine Breitenwirkung ausgeht (ebenso FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206).

  • BFH, 27.05.2009 - II R 64/08

    Beitrittsaufforderung an Bundesministerium der Finanzen wegen möglicher

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nicht nur die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide (vgl. hierzu Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206), sondern auch die Grunderwerbsteuerbescheide, in denen sich die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemisst (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).

    Nach Auffassung des BFH (Beschlüsse vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856, und vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60, in denen das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert wurde), der der erkennende Senat folgt, lassen sich diese Ausführungen nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken.

    Die Aussetzung der Vollziehung wird (nur) bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens angeordnet, denn ein Klageverfahren in der Hauptsache ist noch nicht anhängig und es ist davon auszugehen, dass sich die allein zweifelhafte Rechtsfrage, die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG, während des Einspruchsverfahrens klären wird, weil das Verfahren bis zum Abschluss des vor dem BFH anhängigen Verfahrens II R 64/08 ruhen oder der angefochtene Bescheid für vorläufig erklärt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung -AO-).

  • FG Düsseldorf, 19.05.2010 - 15 K 1185/09

    Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nicht nur die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide (vgl. hierzu Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206), sondern auch die Grunderwerbsteuerbescheide, in denen sich die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemisst (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).

    Anders als bei der Tarifvorschrift des § 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) oder beim Solidaritätszuschlag (s. Beschluss des FG Hamburg vom 4. Juni 2010 3 V 62, EFG 2010, 1532) betrifft die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG nur bestimmte (Ausnahme-) Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände, so dass von der Aussetzung keine Breitenwirkung ausgeht (ebenso FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206).

    Der Senat hat die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung in einem vergleichbaren Fall vorliegt (vgl. Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206, gegen den offenbar keine Beschwerde eingelegt wurde).

  • FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nicht nur die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide (vgl. hierzu Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206), sondern auch die Grunderwerbsteuerbescheide, in denen sich die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemisst (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).

    Anders als bei der Tarifvorschrift des § 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) oder beim Solidaritätszuschlag (s. Beschluss des FG Hamburg vom 4. Juni 2010 3 V 62, EFG 2010, 1532) betrifft die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG nur bestimmte (Ausnahme-) Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände, so dass von der Aussetzung keine Breitenwirkung ausgeht (ebenso FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206).

    Der Senat hat die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung in einem vergleichbaren Fall vorliegt (vgl. Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206, gegen den offenbar keine Beschwerde eingelegt wurde).

  • BFH, 29.07.2009 - II R 8/08

    Unentgeltliche Übertragung von Naturschutzflächen nach § 3 AusglLeistG -

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    Nach Auffassung des BFH (Beschlüsse vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856, und vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60, in denen das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert wurde), der der erkennende Senat folgt, lassen sich diese Ausführungen nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken.
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    Dennoch trifft die Antragstellerin diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht und demzufolge auch nicht die Feststellungslast (vgl. zur Feststellungslast des Finanzamtes BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204; BStBl II 2005, 351).
  • BFH, 09.04.2008 - II R 32/06

    Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Erfassung von übertragenden

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    Zwar ist der BFH nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses zunächst von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (BFH-Urteile vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879; vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526).
  • BFH, 11.06.2008 - II R 58/06

    Steuerbefreiung bei Übertragung eines Gesamthandsgrundstücks auf einen der

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    Zwar ist der BFH nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses zunächst von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (BFH-Urteile vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879; vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526).
  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
    Auch bei ernstlichen Zweifeln daran, dass die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, ist die Vollziehung im Regelfall auszusetzen (BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

  • BFH, 26.07.2006 - X B 58/06

    Bürgschaftsprovisionen als Einkünfte i.S.d. § 15 oder § 22 Nr. 3 EStG ?

  • BFH, 19.03.2003 - II B 96/02

    GrESt; 5-Jahres-Frist nach § 6 Abs. 4 GrEStG

  • BFH, 15.12.2004 - II R 37/01

    Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des

  • BFH, 18.12.2002 - II R 13/01

    Grunderwerbsteuer beim Übergang auf eine Gesamthand

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

  • BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01

    Branntweinsteuerbescheid; AdV

  • BFH, 23.09.2009 - II R 61/08

    Veräußerung des Grundstücks durch die Gesamthand vor dem plangemäßen Ausscheiden

  • BFH, 04.12.1996 - II B 116/96

    Grunderwerbsteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung von Kapital- in

  • BFH, 10.12.2008 - II R 56/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

  • BFH, 19.10.2009 - XI B 60/09

    Sicherheitsleistung bei ausgesetzter Umsatzsteuer aus dem Betrieb von

  • BFH, 26.02.2003 - II B 54/02

    Grunderwerbsteuer in Einbringungsfällen

  • FG Hamburg, 21.06.2011 - 3 K 67/11

    Umwandlung und Grunderwerbsteuer

    Dem Antrag der Klägerin vom 15.09.2010, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides auszusetzen, gab das Gericht durch Beschluss vom 12.11.2010 (Az. 3 V 153/10) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Vorschriften über die Grundstücksbewertung für die Zeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung statt.

    Ferner hat das Gericht die Gerichtsakte zum Verfahren 3 V 153/10 beigezogen.

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