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   FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10 F   

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FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10 F (https://dejure.org/2010,1814)
FG Münster, Entscheidung vom 04.08.2010 - 3 V 936/10 F (https://dejure.org/2010,1814)
FG Münster, Entscheidung vom 04. August 2010 - 3 V 936/10 F (https://dejure.org/2010,1814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis eines über den Wortlaut des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des einem ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für die Grunderwerbsteuer

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anwendung Grundbesitzwerte verfassungswidrig?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellung von Grundstücksbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1917
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 27.05.2009 - II R 64/08

    Beitrittsaufforderung an Bundesministerium der Finanzen wegen möglicher

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    Zu Begründung der Einsprüche beruft sich die Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) sowie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).

    Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BFH vom 27.05.2009 (II R 64/08, a. a. O.) bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer.

    Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 27.05.2009 (II R 64/08, a. a. O.) aus, § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG könne nur noch für vor dem 01.01.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge angewandt werden.

    Da der BFH im Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08, a. a. O.) verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften der §§ 138 ff. BewG für die Bewertung von Grundstücken bei Grundstücksgeschäften im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG geäußert habe, lägen eindeutig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide vor und eine Aussetzung der Vollziehung sei geboten.

    Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seinem Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856; bestätigt durch: BFH, Beschluss vom 29.07.2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60) die Auffassung vertreten, die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02 a. a. O.) ließen sich nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegende Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern beträfen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke.

    Der erkennende Senat folgt bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren der Auffassung des BFH im Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08 a. a. O.) und bejaht insofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    Zu Begründung der Einsprüche beruft sich die Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) sowie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).

    Das BVerfG habe in seiner Entscheidung zu §§ 138 ff. BewG (1 BvL 10/02, a. a. O.) nur entschieden, dass die in diesem Rahmen festgestellten Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungswidrig seien.

    Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage hat der Senat im vorliegenden Aussetzungsverfahren unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) verfassungsrechtliche Bedenken, ob die angefochtenen Feststellungen der Grundstückswerte gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im vorgenannten Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02 a. a. O.) u. a. ausgeführt, die Bewertung von bebauten Grundstücken im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG sei zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) strukturell ungeeignet.

    Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seinem Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856; bestätigt durch: BFH, Beschluss vom 29.07.2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60) die Auffassung vertreten, die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02 a. a. O.) ließen sich nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegende Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern beträfen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke.

    Denn das BVerfG hat den Gesetzgeber im Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02 a. a. O.) aufgefordert, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2008 zu treffen.

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    In Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, wie vorliegend, auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, hat der BFH allerdings in langjähriger ständiger Rechtsprechung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Bei der Abwägung hat der BFH für bestimmte Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt (vgl. BFH, Beschluss vom 19.08.1994 X B 318/93 u. a., BFH/NV 1995, 143, für den Fall, dass durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen; vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914, wenn der BFH die betreffende Vorschrift bereits dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte; vgl. zu weiteren Fallgruppen: BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, a. a. O.).

    Demgegenüber hat der 2. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 01.04.2010 (II B 168/09, a. a. O.) an dem Erfordernis eines (besonderen) berechtigten Feststellungsinteresse jedenfalls für den Fall festgehalten, dass die Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis zu einer vorläufigen Nichtanwendung (in dem dortigen Fall des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008) führen würde.

    Im Unterschied zu dem vom BFH im Beschluss vom 01.04.2010 (II B 168/09, a. a. O.) zu beurteilenden Fall führt die Aussetzung der Vollziehung in der vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis auch nicht zu einer vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes.

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    Diese Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826 m. w. N.).

    In der jüngeren Rechtsprechung haben einzelne Senate des BFH wiederholt die Frage offen gelassen, ob bei Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift entsprechend der (bisherigen) langjährigen Rechtsprechung des BFH zusätzlich ein (besonders) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist und im jeweiligen Streitfall ein Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen aus anderen Gründen bejaht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 25.08.2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; BFH, vom 22.12.2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; BFH, vom 11.06.2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663; BFH, vom 05.03.2001 IX 90/00, BFHE 195, 205, BStBl 2001, 405).

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO als Sollvorschrift (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.12.1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; BFH, Beschluss vom 10.02.1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454).
  • BFH, 31.01.2007 - VIII B 219/06

    AdV; Verfassungswidrigkeit der sog. Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    Bei der Abwägung hat der BFH für bestimmte Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt (vgl. BFH, Beschluss vom 19.08.1994 X B 318/93 u. a., BFH/NV 1995, 143, für den Fall, dass durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen; vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914, wenn der BFH die betreffende Vorschrift bereits dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte; vgl. zu weiteren Fallgruppen: BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, a. a. O.).
  • BFH, 21.06.2005 - X B 72/05

    Grundlagenbescheid; Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    Die Tatsache, dass dem Begehren der Antragstellerin, bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung auszuschließen, nicht entsprochen wurde, wirkt sich bei der Kostenentscheidung nicht zu ihren Lasten aus (vgl. BFH, Beschluss vom 21.06.2005 X B 72/05, BFH/NV 2005, 1490).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    Gleiches gilt, wenn sich aus einer früheren Entscheidung des BVerfG bereits konkrete Vorgaben für eine verfassungskonforme Neuregelung der gesetzlichen Materie entnehmen lassen, an die sich der Gesetzeber nicht gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).
  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    In der jüngeren Rechtsprechung haben einzelne Senate des BFH wiederholt die Frage offen gelassen, ob bei Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift entsprechend der (bisherigen) langjährigen Rechtsprechung des BFH zusätzlich ein (besonders) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist und im jeweiligen Streitfall ein Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen aus anderen Gründen bejaht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 25.08.2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; BFH, vom 22.12.2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; BFH, vom 11.06.2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663; BFH, vom 05.03.2001 IX 90/00, BFHE 195, 205, BStBl 2001, 405).
  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
    In der jüngeren Rechtsprechung haben einzelne Senate des BFH wiederholt die Frage offen gelassen, ob bei Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift entsprechend der (bisherigen) langjährigen Rechtsprechung des BFH zusätzlich ein (besonders) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist und im jeweiligen Streitfall ein Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen aus anderen Gründen bejaht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 25.08.2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; BFH, vom 22.12.2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; BFH, vom 11.06.2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663; BFH, vom 05.03.2001 IX 90/00, BFHE 195, 205, BStBl 2001, 405).
  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

  • BFH, 17.07.2003 - II B 20/03

    Aussetzung der Vollziehung wegen Verfassungswidrigkeit

  • BFH, 29.07.1997 - VIII S 1/97

    Annahme eines öffentlichen Interesses an einer Sicherheitsleistung

  • BFH, 09.10.1991 - III B 51/91

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Grundfreibeträge 1978 bis 1983, wenn

  • BFH, 04.12.1967 - GrS 4/67

    Aussetzung der Vollziehung - Ablehnende Beschwerdeentscheidung - Klage -

  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • BFH, 22.12.2003 - IX B 177/02

    Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

  • BFH, 19.08.1994 - X B 318/93
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

  • BFH, 11.06.2008 - II R 58/06

    Steuerbefreiung bei Übertragung eines Gesamthandsgrundstücks auf einen der

  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

  • BFH, 29.07.2009 - II R 8/08

    Unentgeltliche Übertragung von Naturschutzflächen nach § 3 AusglLeistG -

  • BFH, 09.04.2008 - II R 32/06

    Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Erfassung von übertragenden

  • FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10

    Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes

    Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nicht nur die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide (vgl. hierzu Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206), sondern auch die Grunderwerbsteuerbescheide, in denen sich die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemisst (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).

    Anders als bei der Tarifvorschrift des § 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) oder beim Solidaritätszuschlag (s. Beschluss des FG Hamburg vom 4. Juni 2010 3 V 62, EFG 2010, 1532) betrifft die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG nur bestimmte (Ausnahme-) Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände, so dass von der Aussetzung keine Breitenwirkung ausgeht (ebenso FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206).

    Der Senat hat die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung in einem vergleichbaren Fall vorliegt (vgl. Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206, gegen den offenbar keine Beschwerde eingelegt wurde).

  • FG Saarland, 08.12.2010 - 2 V 1538/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung eines nach Anteilsvereinigung ergangenen

    Die Aussetzung der Vollziehung eines GrESt-Bescheids kommt nicht in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bewertungsvorschriften des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG resultieren (entgegen FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).

    Da dies nicht geschehen ist, zieht der BFH nunmehr eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG - und zwar auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2009 - in Betracht und hat das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist (BFH vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BStBl II 2009, 856; vgl. auch BFH vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60; FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).

    Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des FG Münster - welche sich die Antragstellerin zu Eigen gemacht hat -, wonach in Fällen wie dem vorliegenden dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht entgegenstehen soll (FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).

  • FG Schleswig-Holstein, 02.12.2010 - 3 V 134/10

    Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen

    Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist deshalb nicht erkennbar (vgl. FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10, EFG 2010, 1917).
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