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   OLG Hamburg, 19.09.2007 - 3 Vollz (Ws) 47/07   

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OLG Hamburg, 19.09.2007 - 3 Vollz (Ws) 47/07 (https://dejure.org/2007,39967)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2007 - 3 Vollz (Ws) 47/07 (https://dejure.org/2007,39967)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. September 2007 - 3 Vollz (Ws) 47/07 (https://dejure.org/2007,39967)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 10.03.2009 - 3 Ws 1111/08

    Strafvollzug: Anordnung einer Urinabgabe zur Kontrolle auf Drogenmissbrauch als

    Derartige Drogenscreenings dürfen nicht nur bei Verdacht des Drogenmissbrauchs durch den betroffenen Gefangenen auf Grund aktueller konkreter Umstände - z.B. aktueller Drogenfund in seinem Haftraum (vgl. hierzu OLG Dresden, NStZ 2005, 588; OLG Jena, NStZ-RR 2008, 59 - jew. mwN) oder - etwa auf Grund von einschlägigen Vorbelastungen oder des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Erkenntnisses - bekannter Suchtgefährdung des Gefangenen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 19.09.2007 - 3 Vollz (Ws) 47/07 mwN) angeordnet werden.
  • KG, 01.09.2011 - 2 Ws 383/11

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahme wegen Weigerung bei Abbruch einer Urinprobe

    a) Der angefochtene Beschluß geht zunächst zutreffend davon aus, daß § 56 StVollzG die taugliche gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Urinprobe bei einem in der Vergangenheit mit Drogenkonsum aufgefallenen Gefangenen ist (vgl. BVerfG Forum Strafvollzug 2011, 192 mit zahlr. weit. Nachw.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2009, 295; HansOLG Hamburg, Beschluß vom 19. September 2007 - 3 Vollz (Ws) 47/07 - Senat StraFo 2006, 345).
  • OLG München, 27.09.2011 - 4 Ws 5/11

    Strafvollzug in Bayern: Anordnung von Disziplinarmaßnahmen wegen der Verweigerung

    Ebenso ist danach eine disziplinarrechtliche Ahndung zulässig, wenn die zur Drogenkontrolle angeordnete Urinabgabe verweigert wird (für alle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19.9.2007 - Gz.: 3 Vollz (Ws) 47/07 zitiert nach juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.05.2007 -Gz.: 1 Ws 68/07 zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 26.01.2006 - Gz.: 5 Ws 16/06 Vollz, 5 Ws 630/05 Vollz zitiert nach juris).
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