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   OLG Hamburg, 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09   

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https://dejure.org/2009,33733
OLG Hamburg, 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09 (https://dejure.org/2009,33733)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09 (https://dejure.org/2009,33733)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09 (https://dejure.org/2009,33733)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Rechtsbeschwerde "zur Niederschrift der Geschäftsstelle"; Besitz von Gegenständen durch Sicherungsverwahrte

  • forum-strafvollzug.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Rechtsbeschwerde "zur Niederschrift der Geschäftsstelle"; Besitz von Gegenständen durch Sicherungsverwahrte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09
    Dabei ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit losgelöst von einem bestimmten Gefangenen beurteilt werden darf (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 453 ; OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56 f.).
  • OLG Hamburg, 21.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08

    Sicherungsverwahrung: Besserstellungsgebot im Vollzug; Ermessensausübung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09
    Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten hob der Senat diese Entscheidung und den vorangegangenen Widerspruchsbescheid mit Beschluss vom 21.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 - auf, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines größeren Haftraums sowie auf Zulassung des Besitzes.
  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    a) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 70 StVollzG, welcher den Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung bei Strafgefangenen regelt, und der in Berlin bis zum Inkrafttreten des SVVollzG Bln für die Sicherungsverwahrung entsprechend galt (vgl. § 130 StVollzG), und zu § 119 Abs. 3 StPO a.F., welcher die Auferlegung von Beschränkungen im Rahmen der Untersuchungshaft zum Gegenstand hatte, ist anerkannt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - juris; StV 1997, 199; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; NJW 1989, 2637; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09 - juris).
  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung

    Es ist ferner einhellige Meinung der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2005 - 5 Ws 171/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09).
  • OLG Hamm, 01.02.2011 - 1 Vollz (Ws) 807/10

    Strafe oder Nicht-Strafe? Zur Umsetzung des Abstandsgebots in der bisherigen

    Es obliegt allein dem Inhaftierten durch konkrete Benennung eines Produkts mit der entsprechenden Bezugsquelle der Haftanstalt eine individuelle Prüfung der Verträglichkeit mit den Sicherheitsstandards des Hauses zu ermöglichen (so im Ergebnis auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009 (3 Vollz (Ws) 48/09), zitiert bei juris).
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