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   OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 W 10/09   

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https://dejure.org/2009,9718
OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 W 10/09 (https://dejure.org/2009,9718)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2009 - 3 W 10/09 (https://dejure.org/2009,9718)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. März 2009 - 3 W 10/09 (https://dejure.org/2009,9718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 48 GKG
    Streitwertfestsetzung: (Nicht-)Berücksichtigung einbezogener Ansprüche gegen Streitgenossen bei Festsetzung des Vergleichswerts

  • Judicialis

    GKG § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 48
    Streitwert eines Vergleichs bei Einbeziehung möglicher Regressansprüche der als Streitgenossen Beklagten untereinander

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwert eines Vergleichs bei Einbeziehung möglicher Regressansprüche der als Streitgenossen Beklagten untereinander

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 20 O 377/07
  • OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 W 10/09

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1079
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 01.08.2001 - 10 WF 2051/01

    Streitwert - Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 W 10/09
    Soweit der Beschwerdeführer zunächst zutreffend davon ausgeht, dass jeder in den Vergleich einbezogene Anspruch den Wert erhöht und damit der Vergleichswert weder identisch mit dem Streitwert noch mit dem Vergleichsbetrag sein muss (OLG München JB 2001, 141; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 685; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 48 GKG Anh I Rn 127), verkennt er, dass dies nur für Ansprüche gelten kann, die im Verhältnis zwischen den Parteien im Streit standen.
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22

    Zum Vergleichsmehrwert in Fällen, in denen auch ein etwaiger Regreßanspruch gegen

    Dem vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.03.2009, 3 W 10/09 - juris, Rn. 4 für eine ähnliche Konstellation) vertretenen Ansatz, dass die Einbeziehung von Ansprüchen, die einer Partei gegen einen Dritten zustanden, grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts und damit zu einer anteiligen Kostenbelastung des an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligten Gegners führen könne, folgt der Senat nicht.
  • OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13

    Streitwertfestsetzung: Mehrwert eines Prozessvergleichs bei Mitregelung eines

    Nach der Gegenansicht seien Vergleichsregelungen, die Dritte mit einer der Parteien treffen, bei der Wertfestsetzung per se nicht zu berücksichtigen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.09.2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14, juris Rz.11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.03.2009 - 3 W 10/09, NJW-RR 2009, 1079, juris Rz. 4; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 5524), da es bei der Ermittlung des Mehrwertes allein auf das Verhältnis der Prozessparteien ankomme (so LArbG Berlin-Brandenburg a. a. O.) und weil ein hierdurch verursachter Mehrwert zu einer anteilig höheren Kostenbelastung des an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligten Gegners führen kann (so OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - 18 W 31/15

    Streitwert eines Vergleichs bei Miterledigung von Ansprüchen zwischen einer

    Nach der Gegenansicht sind Vergleichsregelungen, die Dritte mit einer der Parteien treffen, bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, da es bei der Ermittlung des Mehrwerts allein auf das Verhältnis der Prozessparteien ankommt, und weil ein hierdurch verursachter Mehrwert zu einer anteilig höheren Kostenbelastung des an diesen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Gegners führen kann (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2014, 17 (Ta (Kost) 6057/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2009, 3 W 10/09, NJW-RR 2009, 1079).
  • OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 5 W 142/11

    Streitwertbemessung: Mehrwert bei einem Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel

    Nur selbstständige und zwischen den Parteien auch tatsächlich in Streit stehende Ansprüche sind, sofern sie vergleichsweise im Sinne gegenseitigen Nachgebens erledigt werden (zu diesem dem Vergleich begriffsimmanenten Erfordernis Meyer, GKG, 7. Auflage 2005, KV Nr. 1900, Rdn. 167) - hinzu zu addieren (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2009, 1079; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, KV 1900, Rdn. 10).
  • OLG Stuttgart, 14.06.2016 - 3 W 31/16

    Prozessvergleich: Bemessung des Streitwerts des Nebenintervenienten bei

    Da die Bemessung des Gegenstandswerts für die Vertretung eines Streithelfers sich von vornherein nach seinem Interventionsinteresse richtet, gilt nichts anderes für die Beteiligung eines Streithelfers an einem Vergleich, bei welchem der mögliche Regressanspruch, welcher das Interventionsinteresse begründet, miterledigt wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2009, 1079).
  • OLG Saarbrücken, 04.10.2018 - 5 W 71/18

    Streitwertbeschwerde: Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Zahlung einer

    Nur selbständige und zwischen den Parteien auch tatsächlich in Streit stehende Ansprüche sind, sofern sie vergleichsweise im Sinne gegenseitigen Nachgebens erledigt werden, hinzu zu addieren (Senat, a.a.O.; vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2017, 366; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 19 W 9/16, juris; OLG Frankfurt, NJW-RR 2009, 1079; Hartmann, a.a.O., KV 1900, Rn. 10).
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