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   OLG Hamburg, 16.11.2009 - 3 W 120/09   

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https://dejure.org/2009,6993
OLG Hamburg, 16.11.2009 - 3 W 120/09 (https://dejure.org/2009,6993)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2009 - 3 W 120/09 (https://dejure.org/2009,6993)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2009 - 3 W 120/09 (https://dejure.org/2009,6993)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • markenmagazin:recht

    - Einstweilige Verfügung bei Doppel-Identverletzung einer Marke

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
    Der Inhaber einer Persiflage-Marke kann abmahnend gegen Dritte vorgehen - Der "Puma®-Pudel®”

  • openjur.de

    §§ 940, 935 ZPO; §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Verwendung einer bestehenden Marke durch Online-Verkauf markenrechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 201
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2009 - 3 W 120/09
    Dafür sind die Grundsätze der "Zicke"-Entscheidungen dieses Gerichts (Urteile vom 30.01.2002 - 5 U 160/01 - Zicke I und vom 20.02.2002 - 5 U 187/01 - Zicke II) sowie der "Angel"-Entscheidung (Urteil vom 14.08.2002 - 5 U 195/02 -), allerdings nur mit Bedacht heranzuziehen; denn bereits seit dem berühmten obiter dictum des BGH aus der Entscheidung "Oxygenol II" (WRP 1995, 320) steht fest, dass die Kollisionslage des jeweiligen Einzelfalles nach dessen Gegebenheiten genau zu fokussieren ist und die Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs sich nur nach Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles feststellen lassen.
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2009 - 3 W 120/09
    Der markenmäßige Gebrauch eines Zeichens liegt vor, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen unterscheidet (siehe nur: EuGH Urteil vom 12.11.2002 in der Rechtssache C-206/01, Randziffern 47 ff, "Arsenal Football Club pic", WRP 2002, 1415), wobei man zur Frage der markenmäßigen Benutzung aber auch stets die Entscheidung "Hölterhoff" (EuGH, Urteil vom 14.05.2002 in der Rechtssache C-2/00, WRP 2002, 664) mit lesen muss.
  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2009 - 3 W 120/09
    Der markenmäßige Gebrauch eines Zeichens liegt vor, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen unterscheidet (siehe nur: EuGH Urteil vom 12.11.2002 in der Rechtssache C-206/01, Randziffern 47 ff, "Arsenal Football Club pic", WRP 2002, 1415), wobei man zur Frage der markenmäßigen Benutzung aber auch stets die Entscheidung "Hölterhoff" (EuGH, Urteil vom 14.05.2002 in der Rechtssache C-2/00, WRP 2002, 664) mit lesen muss.
  • OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13

    Transdermale Pflaster - Einstweiliger Rechtsschutz im Markenrecht: Markenmäßige

    bb) Für den markenrechtlich begründeten Antrag zu 1.a) der Antragstellerin zu 1., für den die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog gilt (vgl. Senat, Beschluss v. 16.11.2009, Az. 3 W 120/09; und Senat, Urteil v. 10.4.2008, Az. 3 U 78/07; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, § 54 Rz. 20), folgt der Verfügungsgrund aus der Anwendung der §§ 935, 940 ZPO.
  • LG Köln, 25.09.2012 - 33 O 719/11

    Beeinträchtigung der Wertschätzung einer lizenzierten Marke bei Verwendung des

    Dabei ist ausreichend, dass ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Anteil des Verkehrs zu dieser Auffassung gelangen kann (vgl. nur OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 201 - Springender Pudel), wobei in aller Regel die oft nur gedankenlos flüchtige Wahrnehmung der Bezeichnung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters maßgeblich ist.
  • OLG Hamm, 25.01.2011 - 4 U 144/10

    Dringlichkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Ausnahmeregelung auf markenrechtliche Ansprüche nicht anwendbar (Senat K & R 2000, 90; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 212; OLG Frankfurt GRUR 2002, 1096; OLG München GRUR 2007, 174; OLG Hamburg WRP 2010, 953 - T-Shirt Springender Pudel; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. Kap. 54, Rn 20 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 240/20

    Ansprüche wegen Verletzung einer Wortmarke und Bildmarke; Zeichengewohnheiten im

    Es handelt sich mit der vom Senat vorgenommenen Ergänzung weiter um ein und demselben Lebenssachverhalt, so dass gem. § 938 Abs. 1 ZPO der Verbotstenor gegenüber dem Antrag - durch Ergänzung - umformuliert werden konnte (vergl. hierzu auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 201).
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