Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 3 W 15/10   

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https://dejure.org/2010,2986
OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 3 W 15/10 (https://dejure.org/2010,2986)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2010 - 3 W 15/10 (https://dejure.org/2010,2986)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. April 2010 - 3 W 15/10 (https://dejure.org/2010,2986)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn des Verzuges des Kfz-Haftpflichtversicherers

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 93; ZPO § 91 a
    Dem Kfz-Haftpflichtversicherer ist selbst bei einfachen Sachverhalten eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Regulierungsfrist Haftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a; ZPO § 93
    Beginn des Verzuges des Kfz-Haftpflichtversicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Langsame Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall - Mindestens 4 Wochen Bearbeitungsfrist des Haftpflichtversicherers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bearbeitungszeit für Unfallregulierung

  • berliner-anwaltsverein.de PDF, S. 39 (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Verzug des Haftpflichtversicherers erst nach 4 bis 6 Wochen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Schadenregulierung - Wann muss die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Übereifriger Anwalt verursacht Verfahrenskosten: Versicherung hat 4-6 Wochen zur Schadensregulierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallregulierung - Bearbeitungszeit der Kfz-Haftpflichtversicherung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unfallregulierung - Bearbeitungszeit der Kfz-Haftpflichtversicherung

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfzeit für Versicherungen nach Verkehrsunfall - Keine Veranlassung zur Klageerhebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1306
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.07.2003 - VIII ZB 55/03

    Ermittlung der Berufungsbeschwer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 3 W 15/10
    Die in I. Instanz ergangene gemischte Kostenentscheidung kann isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGHZ 40, 265; BGH NJW-RR 2003, 1504; 2007, 1586).
  • KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 3 W 15/10
    Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss (KG Berlin VersR 2009, 1262, LG Karlsruhe VersR 1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München VersR 1973, 87; LG München VersR 1974, 69; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG Nürnberg VersR 1976, 1052; OLG München VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611; vgl. auch Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 6 Rn. 60 f m.w.N. und Himmelreich/Halm-Kuhn, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2009, A 173).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 3 W 15/10
    Die in I. Instanz ergangene gemischte Kostenentscheidung kann isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGHZ 40, 265; BGH NJW-RR 2003, 1504; 2007, 1586).
  • OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15

    Haftungsverteilung nach Kfz-Unfall: Kollision in einer Fahrgasse zwischen

    Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.4.2010 - 3 W 15/10, bei Juris Rn. 14; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.6.2016 - 13 T 3/16, bei Juris Rn. 9 unter Hinweis auf BGH, VersR 1964, 749).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2018 - 22 W 2/18

    Regulierungsfrist regelmäßig maximal 4 Wochen

    4-6 Wochen: OLG Stuttgart 26.4.10 - 3 W 15/10 - 21.4.10 - 3 U 218/09 - 18.9.13 - 3 W 46/13 - OLG Koblenz 20.4.11 - 12 W 195/11 - LG Köln 23.9.11 - 2 O 203/11 - OLG Köln 31.1.12 - 24 W 69/11 - OLG Frankfurt 2.12.2014 - 7 W 64/14 - LG Koblenz 25.4.2016 - 5 O 72/16 - OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; KG VersR 2009, 1262 [KG Berlin 30.03.2009 - 22 W 12/09] ; OLG Dresden, 29.06.2009 - 7 U 499/09; OLG Saarbrücken, 09.02.2010 - 4 W 26/10;.
  • OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Kostentragung bei Verweigerung einer

    Handelt es sich bei dem Beklagten um einen Kraftfahrt-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm allerdings eine Prüfungszeit zuzubilligen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; 2018, 208, 209 Rn. 17; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276).
  • OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur

    aa) Bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO ist der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden, wenn die beklagte Partei während des Rechtsstreits erfüllen, sodass die klagende Partei wegen der folgenden Erledigungserklärung zu keinem Anerkenntnisurteil mehr gelangt (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306).
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17

    Gemischte Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Schadensersatzklage nach

    cc) Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276).
  • LG Saarbrücken, 20.06.2016 - 13 T 3/16

    Sofortiges Anerkenntnis im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Dauer der

    a) Nach vorherrschender Auffassung in der Instanzrechtsprechung beträgt der Prüfungszeitraum des Kfz-Haftpflichtversicherers bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen - selbst bei einfachen Sachverhalten - im Regelfall vier bis sechs Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 7 U 499/09, juris; OLG Stuttgart, DAR 2010, 387; OLG Köln, NZV 2013, 42).
  • LG Würzburg, 23.07.2014 - 62 O 2323/13

    Verkehrsunfall - angemessene Prüfungsfrist der gegnerischen

    Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 3 W 15/10).

    Die Dauer der Frist, wie bereits ebenfalls dargelegt wurde, ist in der Regel mit 4 - 6 Wochen zu bemessen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2001, Az. 1 W 338/98; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007, Az. I - 1 W 23/07, 1 W 23/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 3 W 15/10).

    Umgekehrt ist es dem Anspruchsteller schon deshalb zuzumuten, mit einer Klageerhebung eine Mindestfrist von 4 Wochen ab konkreter Schadensbezifferung abzuwarten, da in der Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortige Bezahlung bestehen, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 3 W 15/10).

  • OLG Köln, 31.01.2012 - 24 W 69/11

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

    Die Dauer einer solchen, angemessenen Prüfungsfrist beträgt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung je nach Fallgestaltung 4 bis 6 Wochen (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2010, 1306 f. m. zahlr. Nachw.), wobei hier angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der Beteiligung eines Mietwagenfahrzeugs auf Beklagtenseite, eine Frist von mindestens fünf Wochen zuzubilligen war.
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2019 - 4 W 11/19

    Schadensregulierung nach inländischem Unfall unter Beteiligung eines in Polen

    cc) Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276).
  • OLG Bremen, 26.03.2019 - 1 U 1/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen, jedoch steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 - I-24 W 69/11, juris Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2001 - 1 W 338/98, juris Rn. 4; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018 - 4 W 9/18, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010 - 3 W 15/10, juris Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2009 - 22 W 12/09, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).
  • LG Berlin, 30.03.2022 - 42 O 324/21

    Fälligkeit eines Anspruchs auf Reparaturkostenersatz bei einer fiktiven

  • OLG München, 25.06.2010 - 10 U 5028/09

    Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Einbeziehung in die

  • LG Siegen, 27.11.2012 - 1 S 97/10

    Fiktive Schadensabrechnung

  • LG Stuttgart, 14.06.2016 - 26 O 23/16

    Unfall: Kfz-Haftpflichtversicherung Verzugsschaden verspätete Zahlung

  • AG Wangen, 23.05.2020 - 4 C 131/20
  • LG Heilbronn, 31.01.2023 - 5 O 84/22

    Unfallregulierung: Werkstattrisiko, Ermittlung der Wertminderung sowie

  • AG Leonberg, 19.03.2021 - 4 C 528/20
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