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   OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06   

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OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2007,413)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2007,413)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04. April 2007 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2007,413)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für im Saarland nicht konzessionierte Veranstaltungen; Europarechtliche Gewährleistungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs als Prüfungsmaßstab; Verstoß des Sportwettenmonopols gegen europäisches ...

  • Glücksspiel & Recht
  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; EGV Art. 49; ; StGB § 284

  • ra.de
  • 1arechtsanwaelte.de PDF

    Private Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitglied-Staaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 5; EGV Art. 49; StGB § 284
    Private Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitglied-Staaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Wettvermittlung ins EU-Ausland darf vorerst weiter erfolgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 717
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Derartige Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - soweit hier wesentlich - nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt sind, geeignet sind, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist und nicht in diskriminierender Weise angewandt werden vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Zu diesen Anforderungen gehört, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten, die auf Gründe des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen" EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Dass die beiden letztgenannten Zwecke die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch ein repressives Glücksspielverbot nicht zu rechtfertigen vermögen, dürfte in Anbetracht des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", außer Frage stehen.

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof betont, dass die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe von Abgaben auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein darf vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris Rdnr. 62.

    Denn wie der Europäische Gerichtshof ausgeführt hat vgl. Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 69, ist ein Mitgliedstaat, dessen Stellen die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, gehindert, sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung zu berufen, um Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnrn. 73, 74, die Verhältnismäßigkeit der in jenem Verfahren in Rede stehenden strafbewehrten italienischen Verbotsnorm im Hinblick darauf problematisiert hat, dass der Leistungserbringer - gemeint ist hier der Wettveranstalter - im Mitgliedstaat der Niederlassung einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt, und die Möglichkeit besteht, die Konten und Tätigkeiten der nach damaligem italienischem Recht von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Kapitalgesellschaften zu kontrollieren, um betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften vorzubeugen.

    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 67 klargestellt hat, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Sportwettensektor, die unter anderem mit der Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen begründet sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    d) Nach dem Ergebnis der summarischen Würdigung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO spricht derzeit alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -) beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren.

    Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe spricht aus den den Beteiligten bekannten Gründen des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, das die Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit festgestellt hat und insoweit von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben ausgegangen ist vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 144, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren.

    Insoweit erweisen sich die derzeitigen saarländischen Regelungen ebenso wie die bayerischen aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8.3.2006, a.a.O., dargelegten Gründen als defizitär.

    Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Einschreiten gegen die Antragstellerin erweise sich auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten als offensichtlich rechtmäßig, spricht ferner mit Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2006 - 6 B 89/06 - zitiert nach Juris, die Revision gegen ein die Vermittlung von Sportwetten an einen in Großbritannien konzessionierten Veranstalter betreffendes Urteil des VGH München vom 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - zitiert nach Juris, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und zur Begründung ausgeführt hat, das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren könne voraussichtlich Gelegenheit geben, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, gegebenenfalls für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.

    Auch das Ziel sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet werde (vgl. § 1 Nr. 5 LottStV 2004), könne gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG nicht als selbstständiges Ziel eines Monopols, sondern nur als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopol anerkannt werden vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 109.

    Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer solchen Präventivkontrolle, in dem bei Unbedenklichkeit eine Genehmigung zur Veranstaltung oder zur Vermittlung von Sportwetten auch erlangt werden könnte, anders als im Übrigen in § 33 c GewO für das Aufstellen von unter dem Gesichtspunkt einer Suchtgefährdung offenbar besonders problematischen Geldspielautomaten vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 100, zum Stand der Suchtforschung, rechtlich nicht vorgesehen ist.

    Das tatsächliche Erscheinungsbild entsprach "dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung" siehe BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 134.

    Es existierte eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozial adäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird, und die - im Rahmen der über den Deutschen Toto- und Lottoblock bundesweit koordinierten Veranstaltung von Oddset überall auffallend und präsent war BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, a.a.O., Rdnr. 136.

    Nach dem Eindruck des Senats hat die betreffende Maßnahme eher salvatorischen Charakter vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 28.3.1006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 141, das bloße Faltblatt- und Internetinformationen und die Verweisung auf das Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung als unzureichende Maßnahmen der Suchtpräventionen ansieht.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass - wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist - die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 - 1 C 18/91 - E 96, 293, vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 - I. ZR 279/99 - NJW 2002, 2175.

    Eine weitere Einschränkung, die letztlich nicht losgelöst von dem staatlichen Wettmonopol gesehen werden kann, liegt in § 284 StGB, der denjenigen mit Strafe bedroht, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereit stellt vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, wonach § 284 StGB nicht nur einen Straftatbestand darstellt sondern auch als repressive Verbotsnorm für sozial unerwünschtes Verhalten zu verstehen ist, dessen Zulassung durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht ausgeschlossen ist.

    Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris.

    Die gesetzliche Regelung des § 284 StGB schließe als Repressivverbot die Zulassung von Glücksspiel durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht aus vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Das schließt die Befugnis des einzelnen Mitgliedstaates ein, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, inwieweit er auf seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen Glückspielen ausdehnen will, wobei allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Bestimmungen haben kann vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä".

    Steht es danach im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, so dürfte er grundsätzlich auch befugt sein, ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen zu begründen, vorausgesetzt, die insoweit getroffenen Regelungen genügen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä" - Rdnr. 39 -.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Auch wenn hier nicht verkannt werden soll, dass auch die Gemeinwohlbelange der Begrenzung von Spielleidenschaft und der Bekämpfung von Wettsucht -selbst wenn sich ein Zielkonflikt insoweit nicht von der Hand weisen lässt- es nicht ausschließen, dass das im Rahmen eines Monopols zur Verfügung gestellte Wettangebot attraktiv ausgestaltet ist, eine gewisse Vielfalt aufweist und auch in gewissem Umfang dafür geworben wird vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 -C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.", freilich bezogen auf das italienische System einer begrenzten Anzahl von Konzessionen für Private -1000- und dem zur Rechtfertigung dieser Begrenzung geltend machten Gemeinwohlinteresse, die Glücksspielbetätigungen in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen, und ferner berücksichtigt wird, dass nicht nur im Saarland, sondern auch in den anderen Bundesländern durch eine ganze Anzahl von Einzelmaßnahmen die früher aufdringliche und allgegenwärtige Werbung für das Wettangebot "Oddset" deutlich reduziert und mittlerweile, um entsprechenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, auch ein Sozialkonzept für Spielsuchtprävention und -bekämpfung entwickelt wurde, bleibt festzuhalten, dass die Gelegenheiten zum Spiel nicht nennenswert reduziert wurden.

    Zwar erscheint die Einführung einer Genehmigungspflicht zur präventiven Kontrolle von im Glücksspielbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmern mit Blick auf das Anliegen, Personen, die sich an Sportwetten und sonstigem Glücksspiel beteiligen, vor betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften zu schützen, durchaus als eine prinzipiell auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigende Maßnahme vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.".

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    g) Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nichts dahin entnehmen, dass nationales Recht oder die Gefahr von Gesetzeslücken im nationalen Recht die Befugnis nationaler Behörden oder Gerichte begründen können, Gemeinschaftsrecht - hier immerhin eine der Grundfreiheiten des EG-Vertrages - vorübergehend außer Kraft zu setzen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 -).

    Das gilt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vgl. ausführlich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 -, wobei der Senat - wie in den zuletzt zitierten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt - davon ausgeht, dass in derartigen Verfahren keine Verpflichtung der nationalen Gerichte besteht, im Falle der Überprüfung europarechtlicher Fragestellungen in gegebenenfalls Kollision mit nationalem Recht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

    Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 - Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschlüsse vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 - 4 B 898/06 - zitiert nach Juris, und des VGH Kassel Beschluss vom 25.7.2006 - TG 1465/06 - zitiert nach Juris auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen - inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen - die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Festzuhalten ist jedenfalls, dass gegenwärtig keine gemeinschaftskonforme Regelung der Sportwetten- und sonstigen Glücksspielmonopole in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland existieren dürfte vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, das einen Widerspruch des (nordrhein-westfälischen) Sportwettenmonopols zur gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungsdefizits sieht; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 25.7.2006 - 1 TG 1465/06 - NVwZ 2006, 1435.

    Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 - Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschlüsse vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 - 4 B 898/06 - zitiert nach Juris, und des VGH Kassel Beschluss vom 25.7.2006 - TG 1465/06 - zitiert nach Juris auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen - inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen - die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen vgl. zum Beispiel EuGH, Urteile vom 24.3.1994 - C-275/92 - "Schindler", zu Lotterien, vom 13.11.2003 - C-42/02 - "Lindman", und vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti", jeweils zitiert nach Juris.

    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass - wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist - die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 - 1 C 18/91 - E 96, 293, vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 - I. ZR 279/99 - NJW 2002, 2175.

    Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris.

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen vgl. zum Beispiel EuGH, Urteile vom 24.3.1994 - C-275/92 - "Schindler", zu Lotterien, vom 13.11.2003 - C-42/02 - "Lindman", und vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti", jeweils zitiert nach Juris.

    Gemeinschaftsrechtlich dürfte ebenfalls gelten, dass der Umstand, dass eine Dienstleistung in der Absicht privater Gewinnerzielung erbracht wird, für sich allein nicht ausreicht, die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken, da nach Art. 50 EGV gerade Kriterium der durch Art. 49 EGV geschützten Dienstleistungen ist, dass sie in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 - "Lindman", zitiert nach Juris.

  • BVerwG, 29.11.2006 - 6 B 89.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2006 - 4 B 898/06

    Überprüfung der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • BGH, 29.11.2006 - 2 StR 55/06

    Einstellung des Verfahrens (fehlendes öffentliches Interesse an der

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Jedenfalls verlangt die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung für den Tatzeitraum auch Anerkennung für das Saarland (vgl. in diesem Sinne OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 - Rdn. 40 ff. (nach Juris), dort unter Berücksichtigung des § 284 StGB auch Rdn. 120 ff. mit Bezug auf den weiteren einschlägigen Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06), auch wenn es bislang an einer ausdrücklichen Erklärung des Verfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelung im Saarland mit dem Grundgesetz fehlt: Wie in Bayern, bestand im Tatzeitraum auch im Saarland ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten.
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [718]; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, NVwZ 2006, 1426 [1428]).

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [718]; VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, S. 9 des Umdrucks; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 4239/06 -, Rn. 59, 61; so auch Korte, NVwZ 2004, 1449 [1451]; sowie bereits Voßkuhle/Bumke, Rechtsfragen der Sportwetten, 2001, S. 86; in diese Richtung ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122.06 -, zitiert nach juris, Rn. 24).

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [719]; VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 32, und ergänzend vom 9. Juli 2008 - 1 K 2130/06 -, zitiert nach juris, Rn. 28; siehe auch Caspar, Gutachten zum GlüStV 2007, LT-Drs.

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [722 f.] m.w.N.), so sind doch jedenfalls nunmehr die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu beachten ( unklar VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, S. 9 f. des Umdrucks), da diese Übergangsfrist am 31. Dezember 2007 abgelaufen ist.

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [718]; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, NVwZ 2006, 1426 [1428]).

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [718]; VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, S. 9 des Umdrucks; VG Stuttgart, 10. Kammer, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 4239/06 -, Rn. 59, 61; so auch Korte, NVwZ 2004, 1449 [1451]; sowie bereits Voßkuhle/Bumke, Rechtsfragen der Sportwetten, 2001, S. 86; in diese Richtung ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122.06 -, zitiert nach juris, Rn. 24).

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [719]; VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 32, und ergänzend vom 9. Juli 2008 - 1 K 2130/06 -, zitiert nach juris, Rn. 28; siehe auch Caspar, Gutachten zum GlüStV 2007, LT-Drs.

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [722 f.] m.w.N.), so sind doch jedenfalls nunmehr die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu beachten ( unklar VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, S. 9 f. des Umdrucks), da diese Übergangsfrist am 31. Dezember 2007 abgelaufen ist.

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.05.2006 - 3 W 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7734
OLG Brandenburg, 08.05.2006 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2006,7734)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.05.2006 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2006,7734)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2006,7734)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage auf rückständige Gewerbemieten und Betriebskostenvorschüsse; Mindestangaben für die Bestimmtheit einer solchen Klage; Schlüssigkeit einer Klage auf rückständige Mieten; Vortrag des Vermieters bzgl. Bestehen eines Mietvertrags, den ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum notwendigen eines Klagevortrag bei einer Klage auf Miete, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Saldoklage auf Miete und Betriebskostenvorschüsse

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Zur Bestimmtheit der Klage bei Forderung rückständiger Mietzinsen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schlüssigkeit der Mietzahlungsklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.10.2000 - XII ZR 44/98

    Von der DIN abweichende Berechnung der Mietfläche als überraschende Klausel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.05.2006 - 3 W 18/06
    Ein Vermieter kann für die Vergangenheit keine Vorauszahlung auf die Nebenkosten mehr verlangen, wenn bereits Abrechnungsreife vorliegt (vgl. BGH-Urteil vom 04.10.2000 - XII ZR 44/98 = NZM 2001, 234, 236 am Ende; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrecht, 9. Aufl., Rn. 511 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.05.2006 - 3 W 18/06
    Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst darf keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGHZ 91, 311 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    aa) Zwar ist in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur die vom Berufungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend, dass bei der Geltendmachung eines Gesamtbetrages aus mehreren Forderungsarten vom Kläger im Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist, auf welche Einzelforderungen erfolgte Zahlungen oder erteilte Gutschriften zu verrechnen sind beziehungsweise verrechnet oder aufgerechnet wurden (OLG Brandenburg, WuM 2006, 579; LG Frankfurt am Main, aaO; LG Kempten, aaO; WuM 2016, 444; LG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2013 - 24 S 54/12, juris Rn. 9; AG Gießen, WuM 2016, 304; AG Hanau, WuM 2015, 742; AG Dortmund, GE 2015, 1103; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Aufl., J Rn. 88; BeckOK BGB/Zehelein, 44. Aufl. Stand 1. November 2017, § 535 Rn. 557; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 253 Rn. 16a; Zehelein, aaO, S. 640 f.; aA BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2017, § 253 Rn. 55.2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 253 Rn. 27).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

    Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der

    aa) Zwar ist in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur die vom Berufungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend, dass bei der Geltendmachung eines Gesamtbetrages aus mehreren Forderungsarten vom Kläger im Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist, auf welche Einzelforderungen erfolgte Zahlungen oder erteilte Gutschriften zu verrechnen sind beziehungsweise verrechnet oder aufgerechnet wurden (OLG Brandenburg, WuM 2006, 579; LG Frankfurt am Main, aaO; LG Kempten, aaO; WuM 2016, 444; LG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2013 - 24 S 54/12, juris Rn. 9; AG Gießen, WuM 2016, 304; AG Hanau, WuM 2015, 742; AG Dortmund, GE 2015, 1103; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Aufl., J Rn. 88; BeckOK-BGB/Zehelein, 44. Aufl. Stand: 1. November 2017, § 535 Rn. 557; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 253 Rn. 16a; Zehelein, aaO, S. 640 f.; aA BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2017, § 253 Rn. 55.2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 253 Rn. 27).
  • AG Brandenburg, 16.06.2021 - 31 C 51/20

    Vorenthaltung der Mietsache: Vermieter erhält Nutzungsentschädigung in Höhe der

    Zutreffend gehen die Kläger/Vermieter hier nämlich davon aus, dass die Beklagten/Mieter für die Erfüllung ihrer Zahlungsverbindlichkeiten auch beweispflichtig sind ( BGH , Urteil vom 14.09.2005, Az.: VIII ZR 369/04, u.a. in: NJW 2006, Seiten 300 f. OLG Koblenz , Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 5 U 1059/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 279 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 3 W 49/07, u.a. in: WuM 2009, Seiten 472 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.09.2006, Az.: I-10 W 102/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seite 365 OLG Brandenburg , Beschluss vom 08.05.2006, Az.: 3 W 18/06, u.a. in: Grundeigentum 2006, Seiten 1169 f.; LG Berlin , Urteil vom 23.08.2013, Az.: 65 S 538/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1341 AG Lichtenberg , Urteil vom 29.11.2016, Az.: 19 C 52/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 597 f. ).

    Die Beklagten sind nämlich dafür darlegungs- und beweisbelastet, weil sie für eine Erfüllung ihrer Miet-Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern als Gläubiger beweispflichtig sind ( OLG Koblenz , Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 5 U 1059/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 279 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 3 W 49/07, u.a. in: WuM 2009, Seiten 472 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.09.2006, Az.: I-10 W 102/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seite 365; OLG Brandenburg , Beschluss vom 08.05.2006, Az.: 3 W 18/06, u.a. in: Grundeigentum 2006, Seiten 1169 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 16.01.2004, Az.: I-16 U 18/03; LG Berlin , Urteil vom 23.08.2013, Az.: 65 S 538/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1341; AG Lichtenberg , Urteil vom 29.11.2016, Az.: 19 C 52/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 597 f. ).

    Nach herrschender Rechtsauffassung obliegt es nämlich dem Schuldner - hier also den Beklagten - nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen (Erfüllung einer bestehenden Forderung), die Darlegung und erforderlichenfalls den Beweis für die Zahlung nachzuweisen ( BGH , NJW 1969, Seite 875; BGH , Urteil vom 28.06.1972, Az.: VIII ZR 39/71, in: LM ZPO § 282 Nr. 24; BGH , WM 1975, Seite 593; BGH , NJW 1982, Seite 1516; BGH , NJW 1988, Seite 60; BGH , NJW 1992, Seiten 2698 f.; BGH , NJW 1993, Seiten 1704 ff.; BGH , NJW 1997, Seiten 128 f.; BGH , NJW 2006, Seiten 300 f.; BGH , NJW-RR 2007, Seiten 705 ff.; OLG Koblenz , Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 5 U 1059/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 279 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 3 W 49/07, u.a. in: WuM 2009, Seiten 472 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.09.2006, Az.: I-10 W 102/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seite 365 OLG Brandenburg , Beschluss vom 08.05.2006, Az.: 3 W 18/06, u.a. in: Grundeigentum 2006, Seiten 1169 f.; OLG Naumburg , NZG 2000, Seiten 152 ff. OLG Dresden , NZG 1998, Seite 852; OLG Oldenburg , NJW-RR 1997, Seite 1325; OLG Düsseldorf , GmbH-Recht 1994, Seiten 398 f.; OLG Köln , ZIP 1989, Seiten 174 ff.; OLG Stuttgart , NJW 1987, Seite 1032; LG Berlin , Urteil vom 23.08.2013, Az.: 65 S 538/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1341; AG Lichtenberg , Urteil vom 29.11.2016, Az.: 19 C 52/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 597 f. ).

    Den Untergang eines Rechts durch Erfüllung müssen nämlich nicht die Gläubiger, sondern die Schuldner nach der schon erwähnten allgemeinen Beweislastregel darlegen und im Streitfall auch beweisen, weil es sich dabei um einen für die Schuldner günstigen Tatbestand handelt, aus dem sie Rechte herleiten wollen ( BGH , Urteil vom 28.06.1972, Az.: VIII ZR 39/71, in: LM ZPO § 282 Nr. 24; BGH , WM 1975, Seite 593 OLG Koblenz , Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 5 U 1059/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 279 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 3 W 49/07, u.a. in: WuM 2009, Seiten 472 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.09.2006, Az.: I-10 W 102/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seite 365 OLG Brandenburg , Beschluss vom 08.05.2006, Az.: 3 W 18/06, u.a. in: Grundeigentum 2006, Seiten 1169 f.; LG Berlin , Urteil vom 23.08.2013, Az.: 65 S 538/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1341 AG Lichtenberg , Urteil vom 29.11.2016, Az.: 19 C 52/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 597 f. ).

    Die Beweislast oblag hier insofern nämlich den Beklagten als Mietern ( BGH , NJW 1969, Seite 875; BGH , Urteil vom 28.06.1972, Az.: VIII ZR 39/71, in: LM ZPO § 282 Nr. 24; BGH , WM 1975, Seite 593; BGH , NJW 1982, Seite 1516; BGH , NJW 1988, Seite 60; BGH , NJW 1992, Seiten 2698 f.; BGH , NJW 1993, Seiten 1704 ff.; BGH , NJW 1997, Seiten 128 f.; BGH , NJW 2006, Seiten 300 f.; BGH , NJW-RR 2007, Seiten 705 ff.; OLG Koblenz , Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 5 U 1059/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 279 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 3 W 49/07, u.a. in: WuM 2009, Seiten 472 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.09.2006, Az.: I-10 W 102/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seite 365 OLG Brandenburg , Beschluss vom 08.05.2006, Az.: 3 W 18/06, u.a. in: Grundeigentum 2006, Seiten 1169 f.; OLG Naumburg , NZG 2000, Seiten 152 ff.; OLG Dresden , NZG 1998, Seite 852; OLG Oldenburg , NJW-RR 1997, Seite 1325; OLG Düsseldorf , GmbH-Recht 1994, Seiten 398 f.; OLG Köln , ZIP 1989, Seiten 174 ff.; OLG Stuttgart , NJW 1987, Seite 1032; LG Berlin , Urteil vom 23.08.2013, Az.: 65 S 538/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1341; AG Lichtenberg , Urteil vom 29.11.2016, Az.: 19 C 52/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 597 f. ), wie bereits ausgeführt.

  • AG Brandenburg, 27.05.2021 - 31 C 295/19

    Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung?

    Zutreffend geht der Kläger hier nämlich davon aus, dass die Beklagten für die Erfüllung ihrer Miet-Zahlungsverbindlichkeiten auch beweispflichtig sind ( BGH , Urteil vom 14.09.2005, Az.: VIII ZR 369/04, u.a. in: NJW 2006, Seiten 300 f. OLG Koblenz , Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 5 U 1059/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 279 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 3 W 49/07, u.a. in: WuM 2009, Seiten 472 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.09.2006, Az.: I-10 W 102/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seite 365 OLG Brandenburg , Beschluss vom 08.05.2006, Az.: 3 W 18/06, u.a. in: Grundeigentum 2006, Seiten 1169 f.; LG Berlin , Urteil vom 23.08.2013, Az.: 65 S 538/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1341 AG Lichtenberg , Urteil vom 29.11.2016, Az.: 19 C 52/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 597 f. ).

    Die Beklagten sind nämlich dafür darlegungs- und beweisbelastet, weil sie für eine Erfüllung ihrer Miet-Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger als Gläubiger beweispflichtig sind ( OLG Koblenz , Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 5 U 1059/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 279 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 3 W 49/07, u.a. in: WuM 2009, Seiten 472 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.09.2006, Az.: I-10 W 102/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seite 365 OLG Brandenburg , Beschluss vom 08.05.2006, Az.: 3 W 18/06, u.a. in: Grundeigentum 2006, Seiten 1169 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 16.01.2004, Az.: I-16 U 18/03 LG Berlin , Urteil vom 23.08.2013, Az.: 65 S 538/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1341 AG Lichtenberg , Urteil vom 29.11.2016, Az.: 19 C 52/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 597 f. ).

    Nach herrschender Rechtsauffassung obliegt es nämlich dem Schuldner - hier also den Beklagten - nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen (Erfüllung einer bestehenden Forderung), die Darlegung und erforderlichenfalls den Beweis für die Zahlung nachzuweisen ( BGH , NJW 1969, Seite 875; BGH , Urteil vom 28.06.1972, Az.: VIII ZR 39/71, in: LM ZPO § 282 Nr. 24; BGH , WM 1975, Seite 593; BGH , NJW 1982, Seite 1516; BGH , NJW 1988, Seite 60; BGH , NJW 1992, Seiten 2698 f.; BGH , NJW 1993, Seiten 1704 ff.; BGH , NJW 1997, Seiten 128 f.; BGH , NJW 2006, Seiten 300 f.; BGH , NJW-RR 2007, Seiten 705 ff.; OLG Koblenz , Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 5 U 1059/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 279 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 3 W 49/07, u.a. in: WuM 2009, Seiten 472 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.09.2006, Az.: I-10 W 102/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seite 365 OLG Brandenburg , Beschluss vom 08.05.2006, Az.: 3 W 18/06, u.a. in: Grundeigentum 2006, Seiten 1169 f.; OLG Naumburg , NZG 2000, Seiten 152 ff. OLG Dresden , NZG 1998, Seite 852; OLG Oldenburg , NJW-RR 1997, Seite 1325; OLG Düsseldorf , GmbH-Recht 1994, Seiten 398 f.; OLG Köln , ZIP 1989, Seiten 174 ff.; OLG Stuttgart , NJW 1987, Seite 1032; LG Berlin , Urteil vom 23.08.2013, Az.: 65 S 538/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1341 AG Lichtenberg , Urteil vom 29.11.2016, Az.: 19 C 52/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 597 f. ).

    Den Untergang eines Rechts durch Erfüllung muss nämlich nicht der Kläger als Gläubiger, sondern die Beklagten als Schuldner nach der schon erwähnten allgemeinen Beweislastregel darlegen und im Streitfall beweisen, weil es sich dabei um einen für die Beklagten/Schuldner günstigen Tatbestand handelt, aus dem sie Rechte herleiten wollen ( BGH , Urteil vom 28.06.1972, Az.: VIII ZR 39/71, in: LM ZPO § 282 Nr. 24; BGH , WM 1975, Seite 593 OLG Koblenz , Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 5 U 1059/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 279 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 3 W 49/07, u.a. in: WuM 2009, Seiten 472 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 26.09.2006, Az.: I-10 W 102/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seite 365 OLG Brandenburg , Beschluss vom 08.05.2006, Az.: 3 W 18/06, u.a. in: Grundeigentum 2006, Seiten 1169 f.; LG Berlin , Urteil vom 23.08.2013, Az.: 65 S 538/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seite 1341 AG Lichtenberg , Urteil vom 29.11.2016, Az.: 19 C 52/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 597 f. ).

  • KG, 16.06.2014 - 8 U 29/14

    Geschäftsraummiete: Betriebskostenabrechnung auf Sollbasis nach gerichtlicher

    Das angefochtene Urteil weist zutreffend darauf hin, dass nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung der Vermieter nach Erteilung der Abrechnung bzw. vom Zeitpunkt der Abrechnungsreife an einen Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen für den betreffenden Abrechnungszeitraum nicht mehr geltend machen kann, sondern nur noch die Beträge verlangen kann, die sich aus der Abrechnung ergeben (BGH, Urteil vom 16.6.2010 - VIII ZR 258/09 - NJW 2011, 145, Tz. 22 m w. N.; BGH, Urteil vom 26.9.2012 - XII ZR 112/10 - NJW 2013, 41, Tz. 29; OLG Hamburg, Urteil vom 2.11.1988 - 4 U 150/88 - NJW-RR 1989, 82; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.4.1999 - 24 U 110/97 - ZMR 1999, 628; OLG Düsseldorf; Urteil vom 9.3.2000 - 10 U 194/98 - ZMR 2000, 287; OLG Hamburg, Urteil vom 21.1.2004 - 4 U 100/03 - ZMR 2004, 509; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2005 - 10 U 105/04 - GuT 2005, 53; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2006 - 3 W 18/06 - WM 2006, 579).
  • OLG Brandenburg, 28.04.2008 - 3 W 49/07

    Gewerbemiete: Kostenentscheidung im Falle übereinstimmender

    Eine Klage auf Zahlung von Mietzins ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn sie die streitgegenständliche Mietperiode und den hierfür beanspruchten Mietzins an gibt (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2006 - 3 W 18/06 = OLGR Brandenburg, 2006, 695 m.w.N.).

    11 Die Klage auf Zahlung der Miete für Juli 2006 war hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da der Kläger die streitgegenständliche Mietperiode und den hierfür beanspruchten Mietzins angegeben hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2006 - 3 W 18/06 = OLGR Brandenburg, 2006, 695 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08

    Pachtvertrag: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Nutzungsentgelt,

    Denn bei Klagen auf Zahlung von Miet- oder Pachtzins, der regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte, insbesondere monatlich oder - beispielsweise in Gestalt einer Nebenkostennachzahlung - für ein konkretes Wirtschaftsjahr, zu entrichten ist, darf nicht offen bleiben welcher Betrag für jeden einzelnen Zeitraum verlangt wird (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.1999 - 3 U 154/98, NJW-RR 1999, 1606 = NZM 1999, 1097; Beschl. v. 08.05.2006 - 3 W 18/06, OLG-Rp 2006, 695 = WuM 2006, 579; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdn. 25; ferner dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdn. 15; jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 06.12.2006 - 3 W 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20992
OVG Saarland, 06.12.2006 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2006,20992)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.12.2006 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2006,20992)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2006,20992)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Vermittlung privater Sportwetten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Vermittlung privater Sportwetten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vermittlung von privaten Sportwetten vorläufig zugelassen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Saarland, 06.12.2006 - 3 W 18/06
    -1 BvR 1054/01 -zitiert nach Juris,.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Saarland, 06.12.2006 - 3 W 18/06
    der §§ 1 und 2 SportwettG SL sowie der §§ 284 StGB und - gegebenenfalls - 8 SportwettG SL, sofern und soweit sie Private von der Vermittlung von Sportwetten für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassene Veranstalter solcher Wetten ausschließen beziehungsweise eine solche Betätigung unter Strafe stellen, gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 6.11.2003 - C-243/01 -,.
  • OVG Saarland, 15.12.1992 - 2 W 36/92

    Zwischenregelung im gerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 06.12.2006 - 3 W 18/06
    zum Beurteilungsmaßstab für Aussetzungsentscheidungen auf der Grundlage der §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO BGH, Beschluss vom 21.3.2002 - IX ZB 48/02 -, NJW 2002, 1658; zum Erlass einer Zwischenregelung auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -.
  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 48/02

    Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das

    Auszug aus OVG Saarland, 06.12.2006 - 3 W 18/06
    zum Beurteilungsmaßstab für Aussetzungsentscheidungen auf der Grundlage der §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO BGH, Beschluss vom 21.3.2002 - IX ZB 48/02 -, NJW 2002, 1658; zum Erlass einer Zwischenregelung auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -.
  • VG Arnsberg, 13.03.2008 - 1 L 29/08
    vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - 3 W 18/06 -, und vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -.
  • VG Arnsberg, 10.03.2010 - 1 L 37/10

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsanordnung gegen die Veranstaltung, Durchführung

    vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - 3 W 18/06 - und vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -.
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06, 3 W 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7329
OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06, 3 W 18/06 (https://dejure.org/2007,7329)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.04.2007 - 3 W 17/06, 3 W 18/06 (https://dejure.org/2007,7329)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. April 2007 - 3 W 17/06, 3 W 18/06 (https://dejure.org/2007,7329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für im Saarland nicht konzessionierte Veranstaltungen; Europarechtliche Gewährleistungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs als Prüfungsmaßstab; Verstoß des Sportwettenmonopols gegen europäisches ...

  • Judicialis

    EGV Art. 48; ; EGV Art. 49; ; EGV Art. 49 Abs. 1; ; EGV Art. 55

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vermittlung von privaten Sportwetten vorläufig zugelassen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vermittlung von privaten Sportwetten vorläufig zugelassen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Saarland läßt die Vermittlung von Sportwetten bis zur Beschwerdeentscheidung vorläufig zu - Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Derartige Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - soweit hier wesentlich - nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt sind, geeignet sind, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist und nicht in diskriminierender Weise angewandt werden vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Dass die beiden letztgenannten Zwecke die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch ein repressives Glücksspielverbot nicht zu rechtfertigen vermögen, dürfte in Anbetracht des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", außer Frage stehen.

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof betont, dass die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe von Abgaben auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein darf vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris Rdnr. 62.

    Denn wie der Europäische Gerichtshof ausgeführt hat vgl. Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 69, ist ein Mitgliedstaat, dessen Stellen die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, gehindert, sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung zu berufen, um Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnrn. 73, 74, die Verhältnismäßigkeit der in jenem Verfahren in Rede stehenden strafbewehrten italienischen Verbotsnorm im Hinblick darauf problematisiert hat, dass der Leistungserbringer - gemeint ist hier der Wettveranstalter - im Mitgliedstaat der Niederlassung einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt, und die Möglichkeit besteht, die Konten und Tätigkeiten der nach damaligem italienischem Recht von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Kapitalgesellschaften zu kontrollieren, um betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften vorzubeugen.

    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 67 klargestellt hat, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Sportwettensektor, die unter anderem mit der Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen begründet sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe spricht aus den den Beteiligten bekannten Gründen des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, das die Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit festgestellt hat und insoweit von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben ausgegangen ist vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 144, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren.

    Insoweit erweisen sich die derzeitigen saarländischen Regelungen ebenso wie die bayerischen aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8.3.2006, a.a.O., dargelegten Gründen als defizitär.

    Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Einschreiten gegen die Antragstellerin erweise sich auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten als offensichtlich rechtmäßig, spricht ferner mit Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2006 - 6 B 89/06 - zitiert nach Juris, die Revision gegen ein die Vermittlung von Sportwetten an einen in Großbritannien konzessionierten Veranstalter betreffendes Urteil des VGH München vom 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - zitiert nach Juris, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und zur Begründung ausgeführt hat, das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren könne voraussichtlich Gelegenheit geben, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, gegebenenfalls für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.

    Auch das Ziel sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet werde (vgl. § 1 Nr. 5 LottStV 2004), könne gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG nicht als selbstständiges Ziel eines Monopols, sondern nur als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopol anerkannt werden vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 109.

    Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer solchen Präventivkontrolle, in dem bei Unbedenklichkeit eine Genehmigung zur Veranstaltung oder zur Vermittlung von Sportwetten auch erlangt werden könnte, anders als im Übrigen in § 33 c GewO für das Aufstellen von unter dem Gesichtspunkt einer Suchtgefährdung offenbar besonders problematischen Geldspielautomaten vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 100, zum Stand der Suchtforschung, rechtlich nicht vorgesehen ist.

    Das tatsächliche Erscheinungsbild entsprach "dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung" siehe BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 134.

    Es existierte eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozial adäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird, und die - im Rahmen der über den Deutschen Toto- und Lottoblock bundesweit koordinierten Veranstaltung von Oddset überall auffallend und präsent war BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, a.a.O., Rdnr. 136.

    Nach dem Eindruck des Senats hat die betreffende Maßnahme eher salvatorischen Charakter vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 28.3.1006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 141, das bloße Faltblatt- und Internetinformationen und die Verweisung auf das Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung als unzureichende Maßnahmen der Suchtpräventionen ansieht.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass - wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist - die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 - 1 C 18/91 - E 96, 293, vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 - I. ZR 279/99 - NJW 2002, 2175.

    Eine weitere Einschränkung, die letztlich nicht losgelöst von dem staatlichen Wettmonopol gesehen werden kann, liegt in § 284 StGB, der denjenigen mit Strafe bedroht, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereit stellt vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, wonach § 284 StGB nicht nur einen Straftatbestand darstellt sondern auch als repressive Verbotsnorm für sozial unerwünschtes Verhalten zu verstehen ist, dessen Zulassung durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht ausgeschlossen ist.

    Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris.

    Die gesetzliche Regelung des § 284 StGB schließe als Repressivverbot die Zulassung von Glücksspiel durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht aus vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Das schließt die Befugnis des einzelnen Mitgliedstaates ein, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, inwieweit er auf seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen Glückspielen ausdehnen will, wobei allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Bestimmungen haben kann vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä".

    Steht es danach im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, so dürfte er grundsätzlich auch befugt sein, ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen zu begründen, vorausgesetzt, die insoweit getroffenen Regelungen genügen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä" - Rdnr. 39 -.

  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06

    Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz - Private Vermittlung von

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Er hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 4.4.2007 in dem Verfahren 3 W 18/06 (und weitgehend gleich lautend in den übrigen sieben Beschlüssen) ausgeführt:.

    Er hat in diesem Zusammenhang in dem bereits teilweise zitierten Beschluss in dem Verfahren 3 W 18/06 ausgeführt:.

    Soweit in der Begründung der Vollzugsanordnung ein überwiegendes Interesse an der Verhinderung einer Beeinträchtigung der Strafrechtsordnung durch auch nur vorübergehende Hinnahme eines Verstoßes gegen § 284 StGB angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass - wie in dem zitierten Beschluss vom 4.4.2007 - 3 W 18/06 - näher dargelegt - sowohl Bundesanwaltschaft als auch Bundesgerichtshof siehe Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung vom 28.6.2006 - 2 StR 55/06 - und Beschluss des BGH vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 es als zweifelhaft angesehen haben, ob Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch - möglicherweise - gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Auch wenn hier nicht verkannt werden soll, dass auch die Gemeinwohlbelange der Begrenzung von Spielleidenschaft und der Bekämpfung von Wettsucht -selbst wenn sich ein Zielkonflikt insoweit nicht von der Hand weisen lässt- es nicht ausschließen, dass das im Rahmen eines Monopols zur Verfügung gestellte Wettangebot attraktiv ausgestaltet ist, eine gewisse Vielfalt aufweist und auch in gewissem Umfang dafür geworben wird vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 -C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.", freilich bezogen auf das italienische System einer begrenzten Anzahl von Konzessionen für Private -1000- und dem zur Rechtfertigung dieser Begrenzung geltend machten Gemeinwohlinteresse, die Glücksspielbetätigungen in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen, und ferner berücksichtigt wird, dass nicht nur im Saarland, sondern auch in den anderen Bundesländern durch eine ganze Anzahl von Einzelmaßnahmen die früher aufdringliche und allgegenwärtige Werbung für das Wettangebot "Oddset" deutlich reduziert und mittlerweile, um entsprechenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, auch ein Sozialkonzept für Spielsuchtprävention und -bekämpfung entwickelt wurde, bleibt festzuhalten, dass die Gelegenheiten zum Spiel nicht nennenswert reduziert wurden.

    Zwar erscheint die Einführung einer Genehmigungspflicht zur präventiven Kontrolle von im Glücksspielbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmern mit Blick auf das Anliegen, Personen, die sich an Sportwetten und sonstigem Glücksspiel beteiligen, vor betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften zu schützen, durchaus als eine prinzipiell auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigende Maßnahme vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Festzuhalten ist jedenfalls, dass gegenwärtig keine gemeinschaftskonforme Regelung der Sportwetten- und sonstigen Glücksspielmonopole in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland existieren dürfte vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, das einen Widerspruch des (nordrhein-westfälischen) Sportwettenmonopols zur gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungsdefizits sieht; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 25.7.2006 - 1 TG 1465/06 - NVwZ 2006, 1435.

    Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 - Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschlüsse vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 - 4 B 898/06 - zitiert nach Juris, und des VGH Kassel Beschluss vom 25.7.2006 - TG 1465/06 - zitiert nach Juris auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen - inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen - die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt.

  • BGH, 29.11.2006 - 2 StR 55/06

    Einstellung des Verfahrens (fehlendes öffentliches Interesse an der

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Das gilt zunächst hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zumindest nicht in erster Linie interessierenden Frage, ob auf der Grundlage dieser Bestimmung gegenwärtig die strafgerichtliche Verurteilung eines Wettvermittlers erfolgen kann, der Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter vermittelt, wobei in diesem Zusammenhang auf den vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unter dem 28.6.2006 in dem Verfahren 2 StR 55/06 gestellten Antrag auf Verfahrenseinstellung zu verweisen ist, in dem unter anderem als klärungsbedürftig bezeichnet wird, ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, und welche Auswirkungen vor dem Hintergrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine Genehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die mögliche Strafbarkeit haben kann, und dem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 mit Blick auf unter anderem auf Grund verschiedener Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestehender Bedenken gegen die Richtigkeit der in jenem Verfahren angegriffenen strafgerichtlichen Verurteilung entsprochen hat.

    Soweit in der Begründung der Vollzugsanordnung ein überwiegendes Interesse an der Verhinderung einer Beeinträchtigung der Strafrechtsordnung durch auch nur vorübergehende Hinnahme eines Verstoßes gegen § 284 StGB angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass - wie in dem zitierten Beschluss vom 4.4.2007 - 3 W 18/06 - näher dargelegt - sowohl Bundesanwaltschaft als auch Bundesgerichtshof siehe Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung vom 28.6.2006 - 2 StR 55/06 - und Beschluss des BGH vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 es als zweifelhaft angesehen haben, ob Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch - möglicherweise - gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen vgl. zum Beispiel EuGH, Urteile vom 24.3.1994 - C-275/92 - "Schindler", zu Lotterien, vom 13.11.2003 - C-42/02 - "Lindman", und vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti", jeweils zitiert nach Juris.

    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
    Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen vgl. zum Beispiel EuGH, Urteile vom 24.3.1994 - C-275/92 - "Schindler", zu Lotterien, vom 13.11.2003 - C-42/02 - "Lindman", und vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti", jeweils zitiert nach Juris.

    Gemeinschaftsrechtlich dürfte ebenfalls gelten, dass der Umstand, dass eine Dienstleistung in der Absicht privater Gewinnerzielung erbracht wird, für sich allein nicht ausreicht, die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken, da nach Art. 50 EGV gerade Kriterium der durch Art. 49 EGV geschützten Dienstleistungen ist, dass sie in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 - "Lindman", zitiert nach Juris.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BVerwG, 29.11.2006 - 6 B 89.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2006 - 4 B 898/06

    Überprüfung der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

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