Rechtsprechung
OLG Hamburg, 20.04.2011 - 3 W 30/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Wenn die einstweilige Verfügung als Vollstreckungstitel nachträglich entfällt und ein zuvor festgesetztes Ordnungsgeld bestehen bleibt
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 91a ZPO, § 775 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 776 ZPO, § 890 ZPO
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen: Aufrechterhaltung eines Ordnungsmittelbeschlusses nach einseitiger Erledigungserklärung und gerichtlicher Feststellung der Erledigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss ist bei einseitiger Erledigungserklärung des Verfügungsverfahrens nach Erhebung der Verjährungseinrede nicht aufzuheben
- rechtspflegerforum.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebung eines bereits vollstreckten Ordnungsmittelbeschlusses nach einseitiger Erledigungserklärung des einstweiligen Verfügungsverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 11.03.2010 - 416 O 161/08
- LG Hamburg, 11.03.2011 - 416 O 161/08
- LG Hamburg, 20.04.2011 - 416 O 161/08
- OLG Hamburg, 20.04.2011 - 3 W 30/11
- BGH, 23.02.2012 - I ZB 28/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
zu späte Gegenvorstellung - Eine "Gegenvorstellung zur Herbeiführung einer …
Auszug aus OLG Hamburg, 20.04.2011 - 3 W 30/11
Die Feststellung der Erledigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war (st. Rspr., siehe nur BGH NJW 2001, 2262 m.w.N.). - OLG Hamm, 18.04.1989 - 4 W 117/89
Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses; Rückzahlung des Ordnungsgeldes; …
Auszug aus OLG Hamburg, 20.04.2011 - 3 W 30/11
Nach Brehm (…in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2004, § 890 Rz. 47) ist wegen der strikten Formalität des Zwangsvollstreckungsrechts auch ein rechtskräftiger Ordnungsmittelbeschluss dann aufzuheben, wenn der Vollstreckungstitel nach Verhängung des Ordnungsmittels wegfällt, falls nicht die Vollstreckbarkeit des Titels ausdrücklich für frühere Zuwiderhandlungen aufrechterhalten wird (so auch OLG Hamm, GRUR 1990, 306; KG, KGR 2004, 92). - BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02
Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt
Auszug aus OLG Hamburg, 20.04.2011 - 3 W 30/11
Für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung hat der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Verhängung eines Ordnungsmittels ausgesprochen, dass ein noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel wegfällt und keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein kann, sofern nicht die Erledigungserklärung des Klägers/Antragstellers auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränkt ist (BGHZ 156, 335, Tz. 30 - Euro-Einführungsrabatt). - OLG Frankfurt, 28.01.1994 - 6 W 201/93
Auszug aus OLG Hamburg, 20.04.2011 - 3 W 30/11
Demgegenüber vertritt Ahrens (…in: ders., Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 66 Rz. 22) unter Betonung der auch repressiven Funktion der Ordnungsmittel die Auffassung, dass frühere Verstöße auch trotz Titelfortfalls noch geahndet werden können (so auch OLG Düsseldorf, NJW-R 2002, 151; OLG Frankfurt, OLGZ 1994, 603; Senat, NJW-RR 1987, 1024). - OLG Hamburg, 23.10.1986 - 3 W 87/86
Auszug aus OLG Hamburg, 20.04.2011 - 3 W 30/11
Demgegenüber vertritt Ahrens (…in: ders., Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 66 Rz. 22) unter Betonung der auch repressiven Funktion der Ordnungsmittel die Auffassung, dass frühere Verstöße auch trotz Titelfortfalls noch geahndet werden können (so auch OLG Düsseldorf, NJW-R 2002, 151; OLG Frankfurt, OLGZ 1994, 603; Senat, NJW-RR 1987, 1024).
- OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19
Erbscheinverfahren: Inzidente Prüfung der Vaterschaft
Auch der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2012 zum Aktenzeichen 3 W 30/11 keineswegs ausgeführt, dass die Feststellung der biologischen Abstammung in einem Abstammungsgutachten zwingende Voraussetzung der Erteilung des beantragten Erbscheins wäre.