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   OLG Brandenburg, 24.07.2019 - 3 W 55/19   

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https://dejure.org/2019,43747
OLG Brandenburg, 24.07.2019 - 3 W 55/19 (https://dejure.org/2019,43747)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.07.2019 - 3 W 55/19 (https://dejure.org/2019,43747)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 3 W 55/19 (https://dejure.org/2019,43747)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • erbrechtsiegen.de

    Erbschaftanfechtung bei Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG §§ 58 ff.; BGB § 119 Abs. 2
    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Erbschaft wegen Überschuldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung eines Erbscheins; Überschuldung des Nachlasses als verkehrswesentliche Eigenschaft; Anfechtungsgrund; Kennen der Möglichkeit einer Überschuldung wegen ungenauer Vorstellungen vom Nachlassbestand

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Überschuldung der Erbschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - 3 Wx 140/18

    Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft bei irrtümlich angenommener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2019 - 3 W 55/19
    Insoweit ist nahezu einhellig anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann; dies indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - I-3 Wx 140/18 -, juris m.w.N; OLG München, Beschluss vom 28.07.2015, 31 Wx 54/15- juris).

    Nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag; mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer - bewusst ungesicherter - Grundlage getroffen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - I-3 Wx 140/18 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2016, I-3 Wx 155/15; Siegmann/Höger, BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand 01.02.2019, § 1954, Rn 8).

    Ein bloßer Irrtum im Motiv berechtigt jedoch weder im allgemeinen, noch speziell im Zusammenhang der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft zur Anfechtung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - I-3 Wx 140/18).

  • OLG München, 28.07.2015 - 31 Wx 54/15

    Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über die Überschuldung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2019 - 3 W 55/19
    Insoweit ist nahezu einhellig anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann; dies indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - I-3 Wx 140/18 -, juris m.w.N; OLG München, Beschluss vom 28.07.2015, 31 Wx 54/15- juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2016 - 3 Wx 155/15

    Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts bei Anfechtung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2019 - 3 W 55/19
    Nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag; mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer - bewusst ungesicherter - Grundlage getroffen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - I-3 Wx 140/18 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2016, I-3 Wx 155/15; Siegmann/Höger, BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand 01.02.2019, § 1954, Rn 8).
  • OLG Schleswig, 31.07.2015 - 3 Wx 120/14

    Anforderungen an die Erklärung der Irrtumsanfechtung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2019 - 3 W 55/19
    Ein solcher Irrtum liegt nur dann vor, wenn der Erbe von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist, woran es etwa dann fehlt, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.07.2015, 3 Wx 120/14-, juris).
  • OLG Karlsruhe, 23.08.2023 - 14 W 144/21

    Eigenschaftsirrtumsanfechtung bei Irrtum über Nachlassbestand (hier: wegen in

    Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen, berechtigen jedoch nur dann zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB, wenn sie sich auf die Zusammensetzung des Nachlasses beziehen, etwa auf das Vorhandensein wesentlicher Aktiva und/oder das Nichtvorhandensein wesentlicher Passiva (BGH, Urteil vom 08.02.1989 - Iva ZR 98/87, NJW 1989, 2885; BayObLG, Beschluss vom 14.02.1997 - 1Z BR 254/96, beck-online; BayObLG, Beschluss vom 11.01.1999 - 1Z BR 113/98, beck-online; OLG Düsseldorf vom 19.12.2018 - I-3 Wx 140/18, FGPrax 2019, 81; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2019 - 3 W 55/19, Rn. 9, beck-online; Grüneberg/Weidlich, a. a. O., § 1954 Rn. 6; MüK/Leipold, a. a. O., § 1954 Rn 11 f.; juris-PK-BGB/Hönninger, 9. Aufl., Stand: 03.04.2020 § 1954 Rn. 11; Burandt/Rojahn/Najdecki, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 1954 Rn. 11; a.A. BeckOGK/Heinemann, BGB, Stand: 15.12.2022, § 1954 Rn. 62 sowie Staudinger/Otte, BGB, 2017, BGB § 1954 Rn. 15, die in der Überschuldung des Nachlasses generell eine verkehrswesentliche Eigenschaft sehen).
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